19. RÄndStV,NI - Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Bibliographie

Titel
Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
19. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 3./7. Dezember 2015 (Nds. GVBl. 2016 S. 58 - VORIS 22620 -)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. März 2016 (Nds. GVBl. S. 58)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages1
Änderung des ZDF-Staatsvertrages2
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages3
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages4
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages5
Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung6

Art. 1 19. RÄndStV - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
19. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 28. September 2015, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender neuer § 11g eingefügt:

      "§ 11g Jugendangebot".

    2. b)

      Es wird folgender neuer § 14a eingefügt:

      "§ 14a Berichterstattung der Rechnungshöfe".

  2. 2.

    Es wird folgender neuer § 11 Abs. 3 angefügt:

    "(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen."

  3. 3.

    § 11b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

      2. bb)

        In Buchstabe a wird das Wort "'EinsExtra'" durch das Wort "'tagesschau24'" und das Komma nach dem neuen Wort "'tagesschau24'" wird durch das Wort "und" ersetzt.

      3. cc)

        Buchstabe b wird gestrichen und der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe b.

    2. b)

      In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "'BR-alpha'" durch das Wort "'ARD-alpha'" ersetzt und nach dem Wort "Bildung" werden die Wörter "vom BR" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei"' das Wort "'ZDFinfokanal'" durch das Wort "'ZDFinfo'" und das Komma nach dem neuen Wort "'ZDFinfo'" durch das Wort "und" ersetzt.

      2. bb)

        Buchstabe b wird gestrichen, der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe b und die Wörter "'ZDF-Familienkanal'" werden durch das Wort "'ZDFneo'" ersetzt.

  4. 4.

    Es wird folgender neuer § 11e Abs. 3 eingefügt:

    "(3) In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen."

  5. 5.

    Es wird folgender neuer § 11g eingefügt:

    "§ 11g
    Jugendangebot

    (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugendangebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. Das Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 11 leisten. Zu diesem Zweck sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insbesondere eigenständige audiovisuelle Inhalte für das Jugendangebot herstellen oder herstellen lassen und Nutzungsrechte an Inhalten für das Jugendangebot erwerben. Das Jugendangebot soll journalistisch-redaktionell veranlasste und journalistisch-redaktionell gestaltete interaktive Angebotsformen aufweisen und Inhalte anbieten, die die Nutzer selbst zur Verfügung stellen.

    (2) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppe ist das Jugendangebot inhaltlich und technisch dynamisch und entwicklungsoffen zu gestalten und zu verbreiten. Dazu soll auch durch eine zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern sowie durch verstetigte Möglichkeiten ihrer Partizipation beigetragen werden.

    (3) Andere Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sollen mit dem Jugendangebot inhaltlich und technisch vernetzt werden. Wird ein eigenständiger Inhalt des Jugendangebots auch in einem anderen Angebot der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF genutzt, sind die für das andere Angebot geltenden Maßgaben dieses Staatsvertrages einschließlich eines eventuellen Telemedienkonzepts zu beachten.

    (4) Die Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots ist von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF so zu bemessen, dass sie die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen abbilden und die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der jeweils zur Zielgruppe gehörenden Generationen erfüllen. Die Grundsätze der Bemessung der Verweildauer sind von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF regelmäßig zu prüfen. Die Verweildauer von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist zeitlich angemessen zu begrenzen.

    (5) Werbung, Sponsoring, flächendeckende lokale Berichterstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene presseähnliche Angebote, ein eigenständiges Hörfunkprogramm und die für das Jugendangebot in der Anlage zu diesem Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im Jugendangebot nicht zulässig. Ist zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen die Verbreitung des Jugendangebots außerhalb des von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals geboten, sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF für die Einhaltung der Bedingungen des Satzes 1 Sorge tragen. Sie haben für diesen Verbreitungsweg übereinstimmende Richtlinien, insbesondere zur Konkretisierung des Jugendmedienschutzes und des Datenschutzes, zu erlassen. Das Jugendangebot darf nicht über Rundfunkfrequenzen (Kabel, Satellit, Terrestrik) verbreitet werden.

    (6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF haben gemeinsam in Bezug auf das Jugendangebot in dem nach § 11e Absatz 2 zu veröffentlichenden Bericht insbesondere darzustellen:

    1. 1.

      den besonderen Beitrag des Jugendangebots zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags,

    2. 2.

      das Erreichen der Zielgruppe, die zielgruppengerechte Kommunikation sowie die verstetigten Möglichkeiten der Partizipation der Zielgruppe,

    3. 3.

      das Ergebnis der Prüfung der Verweildauer nach Absatz 4,

    4. 4.

      die Nutzung des Verbreitungswegs außerhalb des für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals nach Absatz 5 Satz 2 und 3,

    5. 5.

      den jeweiligen Anteil der in Deutschland und in Europa für das Jugendangebot hergestellten Inhalte und

    6. 6.

      den jeweiligen Anteil an Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen und erworbenen Nutzungsrechten für angekaufte Spielfilme und angekaufte Folgen von Fernsehserien für das Jugendangebot."

  6. 6.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 wird gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4.

  7. 7.

    Es wird folgender neuer § 14a eingefügt:

    "§ 14a
    Berichterstattung der Rechnungshöfe

    Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem jeweils zuständigen Intendanten, den jeweils zuständigen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit. Er gibt dem Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der zuständige Rechnungshof den Landtagen und den Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragenden Länder sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden."

  8. 8.

    § 16d wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Mehrheitsbeteiligungen" die Wörter "im Sinne von § 16c Abs. 3" eingefügt, wird das Komma nach der Angabe "ZDF" durch das Wort "und" ersetzt und wird nach dem Wort "Abschlussprüfer" die Verweisung "nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches" gestrichen.

      2. bb)

        Satz 8 wird gestrichen und der bisherige Satz 9 wird der neue Satz 8.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

      "(2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach § 16a Abs. 1 Satz 5 sind die Rundfunkanstalten auf Anforderung des zuständigen Rechnungshofes verpflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität bei Prüfungen von Beteiligungsunternehmen oder der Rundfunkanstalten selbst festgestellt, findet auf die Mitteilung des Ergebnisses § 14a Anwendung."

  9. 9.

    Der Anlage zum Rundfunkstaatsvertrag wird folgende neue Anlage angefügt:

    "Anlage

    (zu § 11g Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages)

    Negativliste Jugendangebot

    1. 1.

      Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,

    2. 2.

      Branchenregister und -verzeichnisse,

    3. 3.

      Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme (zum Beispiel Preisrechner, Versicherungsrechner),

    4. 4.

      Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkten,

    5. 5.

      Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,

    6. 6.

      Ratgeberrubriken ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

    7. 7.

      Business-Networks,

    8. 8.

      Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,

    9. 9.

      Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

    10. 10.

      Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,

    11. 11.

      Routenplaner,

    12. 12.

      Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,

    13. 13.

      Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen, soweit es sich um ein zeitlich unbefristetes nichtaktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt,

    14. 14.

      Spieleangebote ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

    15. 15.

      Fotodownload ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

    16. 16.

      Veranstaltungskalender ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

    17. 17.

      Foren und Chats ohne redaktionelle Begleitung. Im Übrigen dürfen Foren und Chats nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind."

Art. 3 19. RÄndStV - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
19. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

In § 30 Abs. 3 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.

Art. 4 19. RÄndStV - Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
19. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es werden folgende neue Nummern 3 und 4 eingefügt:

      1. "3.

        Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind,

      2. 4.

        Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben,".

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 5 bis 7 und in der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort "Krankenhäusern" die Wörter "und Hospizen" eingefügt.

  2. 2.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 3 wird der Satzteil "soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigen," gestrichen.

      2. bb)

        Nummer 5 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Buchstabe b wird die Verweisung auf "§§ 99, 100 Nr. 3" durch die Verweisung auf "§§ 114, 115 Nr. 2" ersetzt und die Wörter "Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt" werden durch die Wörter "Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt" ersetzt.

        2. bbb)

          In Buchstabe c wird die Verweisung auf "§§ 104 ff." durch die Verweisung auf "§§ 122 ff." ersetzt.

      3. cc)

        In Nummer 10 werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuches" die Wörter "oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" gestrichen.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

        1. "3.

          auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und".

      3. cc)

        Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4 und der Satzteil "die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches" wird durch den Satzteil "deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

      "(4) Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird. War der Antragsteller aus demselben Befreiungsgrund nach Absatz 1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren von der Beitragspflicht befreit, so wird bei einem unmittelbar anschließenden, auf denselben Befreiungsgrund gestützten Folgeantrag vermutet, dass die Befreiungsvoraussetzungen über die Gültigkeitsdauer des diesem Antrag zugrunde liegenden Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen. Ist der Nachweis nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen."

    5. e)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

        "Die Befreiung endet auch dann, wenn die nach Absatz 4 Satz 3 vermuteten Befreiungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 6 Satz 2 entfallen."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 3.

    6. f)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

        "In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend."

      2. bb)

        Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

        "In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt."

    7. g)

      Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

        "Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen."

      2. bb)

        Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

        "Im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung."

      3. cc)

        Der bisherige Satz 3 wird der neue Satz 4.

  3. 3.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkbeitrag" durch die Wörter "Drittel des Rundfunkbeitrags" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

        "Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zwecke der Einrichtung genutzt werden."

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "länger als" durch das Wort "mindestens" ersetzt.

  4. 4.

    In § 6 Abs. 4 werden die neuen Sätze 2 bis 7 angefügt:

    "Die Berechnung der Beschäftigtenanzahl erfolgt ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten, es sei denn, der Betriebsstätteninhaber teilt gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich mit, eine Berechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Teilzeitbeschäftigten zu wählen. In diesem Fall werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0 veranschlagt. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden. Die Mitteilung der gewählten Berechnungsmethode hat bei der Anzeige nach § 8 Abs. 1 Satz 1, im Übrigen zusammen mit der Mitteilung der Beschäftigtenanzahl nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zu erfolgen. Die Berechnungsmethode kann nur einmal jährlich innerhalb der Frist und mit der Wirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 geändert werden. Eine Kombination der Berechnungsmethoden innerhalb des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist unzulässig."

  5. 5.

    In § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf "§ 11 Abs. 5" durch die Verweisung auf "§ 11 Abs. 6" ersetzt.

  6. 6.

    § 10 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden."

  7. 7.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "im Wege des Ersuchens" gestrichen.

      2. bb)

        Es werden folgende neue Sätze 2 bis 4 eingefügt:

        "Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung."

      3. cc)

        Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 5 und wie folgt geändert:

        1. aaa)

          Das Wort "dafür" wird durch die Wörter "für die Erhebung der Daten nach Satz 1" ersetzt.

        2. bbb)

          Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:

          1. "1.

            eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist,".

        3. ccc)

          Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.

      4. dd)

        Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 6 bis 9.

      5. ee)

        Im neuen Satz 8 werden die Wörter "den Meldegesetzen oder" durch die Wörter "dem Bundesmeldegesetz oder den" ersetzt.

      6. ff)

        Im neuen Satz 9 werden nach dem Wort "Auskunftssperre" die Wörter "gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

      "(5) Im nicht privaten Bereich darf die zuständige Landesrundfunkanstalt Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen und aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten und nutzen, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 6 und in Satz 1 wird die Verweisung "in Absatz 4" durch die Verweisung "in den Absätzen 4 und 5" ersetzt.

    4. d)

      Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

      "(7) Auf das datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen eines Beitragsschuldners hat die zuständige Landesrundfunkanstalt dem Beitragsschuldner die Stelle mitzuteilen, die ihr die jeweiligen Daten des Beitragsschuldners übermittelt hat."

  8. 8.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 9 Satz 5 wird die Verweisung auf "§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Verweisung auf "§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3" ersetzt.

    2. b)

      Es wird folgender neuer Absatz 9 a eingefügt:

      "(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung."

    3. c)

      In Absatz 10 wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2020" ersetzt und nach dem Wort "ankaufen" wird der Satzteil "und von ihrem Recht auf Auskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 keinen Gebrauch machen" eingefügt.

  9. 9.

    In § 15 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2020" ersetzt.