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  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

Art. 4 19. RÄndStV - Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
19. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es werden folgende neue Nummern 3 und 4 eingefügt:

      1. "3.

        Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind,

      2. 4.

        Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben,".

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 5 bis 7 und in der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort "Krankenhäusern" die Wörter "und Hospizen" eingefügt.

  2. 2.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 3 wird der Satzteil "soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigen," gestrichen.

      2. bb)

        Nummer 5 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Buchstabe b wird die Verweisung auf "§§ 99, 100 Nr. 3" durch die Verweisung auf "§§ 114, 115 Nr. 2" ersetzt und die Wörter "Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt" werden durch die Wörter "Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt" ersetzt.

        2. bbb)

          In Buchstabe c wird die Verweisung auf "§§ 104 ff." durch die Verweisung auf "§§ 122 ff." ersetzt.

      3. cc)

        In Nummer 10 werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuches" die Wörter "oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" gestrichen.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

        1. "3.

          auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und".

      3. cc)

        Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4 und der Satzteil "die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches" wird durch den Satzteil "deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

      "(4) Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird. War der Antragsteller aus demselben Befreiungsgrund nach Absatz 1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren von der Beitragspflicht befreit, so wird bei einem unmittelbar anschließenden, auf denselben Befreiungsgrund gestützten Folgeantrag vermutet, dass die Befreiungsvoraussetzungen über die Gültigkeitsdauer des diesem Antrag zugrunde liegenden Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen. Ist der Nachweis nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen."

    5. e)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

        "Die Befreiung endet auch dann, wenn die nach Absatz 4 Satz 3 vermuteten Befreiungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 6 Satz 2 entfallen."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 3.

    6. f)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

        "In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend."

      2. bb)

        Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

        "In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt."

    7. g)

      Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

        "Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen."

      2. bb)

        Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

        "Im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung."

      3. cc)

        Der bisherige Satz 3 wird der neue Satz 4.

  3. 3.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkbeitrag" durch die Wörter "Drittel des Rundfunkbeitrags" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

        "Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zwecke der Einrichtung genutzt werden."

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "länger als" durch das Wort "mindestens" ersetzt.

  4. 4.

    In § 6 Abs. 4 werden die neuen Sätze 2 bis 7 angefügt:

    "Die Berechnung der Beschäftigtenanzahl erfolgt ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten, es sei denn, der Betriebsstätteninhaber teilt gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich mit, eine Berechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Teilzeitbeschäftigten zu wählen. In diesem Fall werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0 veranschlagt. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden. Die Mitteilung der gewählten Berechnungsmethode hat bei der Anzeige nach § 8 Abs. 1 Satz 1, im Übrigen zusammen mit der Mitteilung der Beschäftigtenanzahl nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zu erfolgen. Die Berechnungsmethode kann nur einmal jährlich innerhalb der Frist und mit der Wirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 geändert werden. Eine Kombination der Berechnungsmethoden innerhalb des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist unzulässig."

  5. 5.

    In § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf "§ 11 Abs. 5" durch die Verweisung auf "§ 11 Abs. 6" ersetzt.

  6. 6.

    § 10 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden."

  7. 7.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "im Wege des Ersuchens" gestrichen.

      2. bb)

        Es werden folgende neue Sätze 2 bis 4 eingefügt:

        "Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung."

      3. cc)

        Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 5 und wie folgt geändert:

        1. aaa)

          Das Wort "dafür" wird durch die Wörter "für die Erhebung der Daten nach Satz 1" ersetzt.

        2. bbb)

          Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:

          1. "1.

            eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist,".

        3. ccc)

          Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.

      4. dd)

        Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 6 bis 9.

      5. ee)

        Im neuen Satz 8 werden die Wörter "den Meldegesetzen oder" durch die Wörter "dem Bundesmeldegesetz oder den" ersetzt.

      6. ff)

        Im neuen Satz 9 werden nach dem Wort "Auskunftssperre" die Wörter "gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

      "(5) Im nicht privaten Bereich darf die zuständige Landesrundfunkanstalt Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen und aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten und nutzen, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 6 und in Satz 1 wird die Verweisung "in Absatz 4" durch die Verweisung "in den Absätzen 4 und 5" ersetzt.

    4. d)

      Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

      "(7) Auf das datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen eines Beitragsschuldners hat die zuständige Landesrundfunkanstalt dem Beitragsschuldner die Stelle mitzuteilen, die ihr die jeweiligen Daten des Beitragsschuldners übermittelt hat."

  8. 8.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 9 Satz 5 wird die Verweisung auf "§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Verweisung auf "§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3" ersetzt.

    2. b)

      Es wird folgender neuer Absatz 9 a eingefügt:

      "(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung."

    3. c)

      In Absatz 10 wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2020" ersetzt und nach dem Wort "ankaufen" wird der Satzteil "und von ihrem Recht auf Auskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 keinen Gebrauch machen" eingefügt.

  9. 9.

    In § 15 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2020" ersetzt.