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  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

Art. 1 19. RÄndStV - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
19. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 28. September 2015, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender neuer § 11g eingefügt:

      "§ 11g Jugendangebot".

    2. b)

      Es wird folgender neuer § 14a eingefügt:

      "§ 14a Berichterstattung der Rechnungshöfe".

  2. 2.

    Es wird folgender neuer § 11 Abs. 3 angefügt:

    "(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen."

  3. 3.

    § 11b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

      2. bb)

        In Buchstabe a wird das Wort "'EinsExtra'" durch das Wort "'tagesschau24'" und das Komma nach dem neuen Wort "'tagesschau24'" wird durch das Wort "und" ersetzt.

      3. cc)

        Buchstabe b wird gestrichen und der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe b.

    2. b)

      In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "'BR-alpha'" durch das Wort "'ARD-alpha'" ersetzt und nach dem Wort "Bildung" werden die Wörter "vom BR" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei"' das Wort "'ZDFinfokanal'" durch das Wort "'ZDFinfo'" und das Komma nach dem neuen Wort "'ZDFinfo'" durch das Wort "und" ersetzt.

      2. bb)

        Buchstabe b wird gestrichen, der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe b und die Wörter "'ZDF-Familienkanal'" werden durch das Wort "'ZDFneo'" ersetzt.

  4. 4.

    Es wird folgender neuer § 11e Abs. 3 eingefügt:

    "(3) In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen."

  5. 5.

    Es wird folgender neuer § 11g eingefügt:

    "§ 11g
    Jugendangebot

    (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugendangebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. Das Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 11 leisten. Zu diesem Zweck sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insbesondere eigenständige audiovisuelle Inhalte für das Jugendangebot herstellen oder herstellen lassen und Nutzungsrechte an Inhalten für das Jugendangebot erwerben. Das Jugendangebot soll journalistisch-redaktionell veranlasste und journalistisch-redaktionell gestaltete interaktive Angebotsformen aufweisen und Inhalte anbieten, die die Nutzer selbst zur Verfügung stellen.

    (2) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppe ist das Jugendangebot inhaltlich und technisch dynamisch und entwicklungsoffen zu gestalten und zu verbreiten. Dazu soll auch durch eine zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern sowie durch verstetigte Möglichkeiten ihrer Partizipation beigetragen werden.

    (3) Andere Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sollen mit dem Jugendangebot inhaltlich und technisch vernetzt werden. Wird ein eigenständiger Inhalt des Jugendangebots auch in einem anderen Angebot der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF genutzt, sind die für das andere Angebot geltenden Maßgaben dieses Staatsvertrages einschließlich eines eventuellen Telemedienkonzepts zu beachten.

    (4) Die Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots ist von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF so zu bemessen, dass sie die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen abbilden und die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der jeweils zur Zielgruppe gehörenden Generationen erfüllen. Die Grundsätze der Bemessung der Verweildauer sind von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF regelmäßig zu prüfen. Die Verweildauer von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist zeitlich angemessen zu begrenzen.

    (5) Werbung, Sponsoring, flächendeckende lokale Berichterstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene presseähnliche Angebote, ein eigenständiges Hörfunkprogramm und die für das Jugendangebot in der Anlage zu diesem Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im Jugendangebot nicht zulässig. Ist zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen die Verbreitung des Jugendangebots außerhalb des von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals geboten, sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF für die Einhaltung der Bedingungen des Satzes 1 Sorge tragen. Sie haben für diesen Verbreitungsweg übereinstimmende Richtlinien, insbesondere zur Konkretisierung des Jugendmedienschutzes und des Datenschutzes, zu erlassen. Das Jugendangebot darf nicht über Rundfunkfrequenzen (Kabel, Satellit, Terrestrik) verbreitet werden.

    (6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF haben gemeinsam in Bezug auf das Jugendangebot in dem nach § 11e Absatz 2 zu veröffentlichenden Bericht insbesondere darzustellen:

    1. 1.

      den besonderen Beitrag des Jugendangebots zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags,

    2. 2.

      das Erreichen der Zielgruppe, die zielgruppengerechte Kommunikation sowie die verstetigten Möglichkeiten der Partizipation der Zielgruppe,

    3. 3.

      das Ergebnis der Prüfung der Verweildauer nach Absatz 4,

    4. 4.

      die Nutzung des Verbreitungswegs außerhalb des für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals nach Absatz 5 Satz 2 und 3,

    5. 5.

      den jeweiligen Anteil der in Deutschland und in Europa für das Jugendangebot hergestellten Inhalte und

    6. 6.

      den jeweiligen Anteil an Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen und erworbenen Nutzungsrechten für angekaufte Spielfilme und angekaufte Folgen von Fernsehserien für das Jugendangebot."

  6. 6.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 wird gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4.

  7. 7.

    Es wird folgender neuer § 14a eingefügt:

    "§ 14a
    Berichterstattung der Rechnungshöfe

    Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem jeweils zuständigen Intendanten, den jeweils zuständigen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit. Er gibt dem Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der zuständige Rechnungshof den Landtagen und den Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragenden Länder sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden."

  8. 8.

    § 16d wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Mehrheitsbeteiligungen" die Wörter "im Sinne von § 16c Abs. 3" eingefügt, wird das Komma nach der Angabe "ZDF" durch das Wort "und" ersetzt und wird nach dem Wort "Abschlussprüfer" die Verweisung "nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches" gestrichen.

      2. bb)

        Satz 8 wird gestrichen und der bisherige Satz 9 wird der neue Satz 8.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

      "(2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach § 16a Abs. 1 Satz 5 sind die Rundfunkanstalten auf Anforderung des zuständigen Rechnungshofes verpflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität bei Prüfungen von Beteiligungsunternehmen oder der Rundfunkanstalten selbst festgestellt, findet auf die Mitteilung des Ergebnisses § 14a Anwendung."

  9. 9.

    Der Anlage zum Rundfunkstaatsvertrag wird folgende neue Anlage angefügt:

    "Anlage

    (zu § 11g Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages)

    Negativliste Jugendangebot

    1. 1.

      Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,

    2. 2.

      Branchenregister und -verzeichnisse,

    3. 3.

      Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme (zum Beispiel Preisrechner, Versicherungsrechner),

    4. 4.

      Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkten,

    5. 5.

      Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,

    6. 6.

      Ratgeberrubriken ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

    7. 7.

      Business-Networks,

    8. 8.

      Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,

    9. 9.

      Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

    10. 10.

      Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,

    11. 11.

      Routenplaner,

    12. 12.

      Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,

    13. 13.

      Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen, soweit es sich um ein zeitlich unbefristetes nichtaktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt,

    14. 14.

      Spieleangebote ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

    15. 15.

      Fotodownload ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

    16. 16.

      Veranstaltungskalender ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,

    17. 17.

      Foren und Chats ohne redaktionelle Begleitung. Im Übrigen dürfen Foren und Chats nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind."