Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 05.06.2024, Az.: 7 A 2839/23

Drittanfechtung; Widmung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
05.06.2024
Aktenzeichen
7 A 2839/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 23231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0605.7A2839.23.00

Amtlicher Leitsatz

Keine subjektive Rechtsverletzung von Dritten durch Widmung.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Widmung einer Gemeindestraße.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks "E. 7 in F." (Gemarkung G., Flur 4, Flurstück 9/4). Das Grundstück liegt südlich der Straße E..

Unmittelbar südlich grenzt der Campingplatz "Calido Camping" an das Grundstück der Klägerin. Die Besucher des Campingplatzes erreichen diesen über das im Eigentum der Campingplatzbetreiber stehende Flurstück 9/3, das östlich und südlich an das Haus der Klägerin grenzt, sowie über die Straße E. und das Flurstück 54 nördlich am Wohnhaus der Klägerin vorbei.

Das Gelände des Campingplatzes ist mit dem Bebauungsplan Nr. 3 "Am Salzbach" OT Reinsdorf 2 überplant.

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Die Straße E. war (lediglich) bis zum Ende der geschlossenen Bebauung (bis auf Höhe des Grundstücks der Klägerin) als innerörtliche Gemeindestraße gewidmet. Am Beginn des ungewidmeten Teils der Straße waren die Verkehrszeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) und 1026-38 (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei) aufgestellt. Über dieses westliche Straßenteilstück (Flurstück 54) wird in der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 wie folgt ausgeführt:

"Zur nördlich angrenzenden Wegeparzelle (Flst. 54) führt eine notwendige Feuerwehrzufahrt, die im Einzelfall und nur in Ausnahmefällen die Erreichbarkeit angrenzender Parzellen (bei größeren "Mobilen") <Anmerk. d. Gerichts: damit ist der besagte Campingplatz gemeint> verbessert." (Seite 6)

"Diese Anbindung an die Wegeparzelle (Flst. 54) dient jedoch nur als Notzufahrt (z. B. für Rettungsfahrzeuge). Im Einzelfall kann diese Zufahrt auch von Campingfahrzeugen genutzt werden, wenn die Zu- oder Abfahrt über die vorhandene Erschließungsstraße technisch aufwendig ist und benachbarte bzw. nachfolgende Parzellen beeinträchtigt werden können (Tieflader etc.)." (Ziffer 5.2 auf Seite 12)

Mit Bekanntmachung vom 14. April 2023 widmete die Beklagte das in ihrem Eigentum stehende Straßenstück der in der Gemeinde F. gelegenen Straße E., Gemarkung G., Flur 4 zwischen dem Grundstück E. 8 und der nördlichen Zufahrt zum Campingplatz des Flurstücks 54 zur Gemeindestraße.

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Die Klägerin hat am 9. Mai 2023 Klage erhoben. Die Beklagte habe ihr Ermessen entsprechend dem Zweck des § 6 NStrG und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 1 Abs. 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz - NVwVfG - i. V. m. § 40 VwVfG fehlerhaft ausgeübt. Die verfügte Widmung entspreche nicht dem Zweck des Gesetzes und überschreite die gesetzlichen Grenzen, die sich insbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergäben. Die Klägerin werde durch die Umwidmung einerseits rechtswidrigen und unzumutbaren Verkehrslärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Andererseits widerspreche die Widmung dem Bebauungsplan und verletze die drittschützenden Normen der § 3 Abs. 1, § 4 CPI-Woch-VO (Camping- und Wochenendverordnung). Schließlich sei sie auch klagebefugt. Ihr Grundstück grenze unmittelbar an das nun gewidmete Teilstück der Straße E.. Durch die umgewidmete Straße komme es zudem zu einer erheblichen Verlagerung von Verkehrsströmen und sie bzw. ihr dortiges Eigentum werde dadurch künftig einer erhöhten und die zulässigen Grenzwerte übersteigenden Lärm- und Abgasbelastung ausgesetzt.

Die Klägerin beantragt,

die Widmung der in der Gemeinde F. gelegenen Straße E., Gemarkung G., Flur 4, zwischen dem Grundstück E. 8 und der Zufahrt zum Wochenend- und Campingplatz "H. " des Flurstücks 54 vom 14. April 2023 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Widmung der Straße "E.", Gemarkung G., Flur 4, zwischen dem Grundstück "E. 8" und der Zufahrt zum Wochenend- und Campingplatz "I." des Flurstücks 54 rückgängig zu machen und die Straße "E." als reguläre Zu- und Abgangsstraße zum Wochenend- und Campingplatz "I." zu schließen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte wie folgt aus: Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin als mittelbar Betroffene gegen die Widmung keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen könne. Zudem ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, worin hier eine Verletzung ihrer Rechte liege. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspreche die Widmung konsequentem Verwaltungshandeln. Aus dem Bebauungsplan zum Campingplatz folge, dass der bislang nicht gewidmete Wirtschaftsweg ausdrücklich als (Not-) Zufahrt genutzt werden solle. Wenn aber das Grundstück des Campingplatzes über diese Zufahrt erreichbar sein solle, sei es konsequent, die Wegefläche dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

Unter dem 27. März 2024 ordnete der Rat der Beklagten die sofortige Vollziehung der Widmung an.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 erteilte die Beklagte für den Campingplatz eine Baugenehmigung. Diese sieht sowohl eine Hofzufahrt östlich des Hauses der Klägerin als auch eine westliche Zufahrt über das gewidmete Flurstück 54 zu dem Campingplatz vor. Diese Baugenehmigung hat die Klägerin mit Drittwiderspruch angegriffen. Soweit ersichtlich ist bislang hierüber nicht entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Der Hauptantrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Da in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist, ob Verkehrsimmissionen im Rahmen der Anfechtung der straßenrechtlichen Widmung geltend gemacht werden können (bejahend VG Darmstadt, Urteil vom 2. Februar 2022 - 4 K 1205/15.DA -, juris Rn. 70) oder ob die Klägerin insoweit auf die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs zu verweisen ist (so VGH B-W, Urteil vom 7. Juli 1994 - 5 S 679/94 -, NVwZ-RR 1995, 185 [VGH Baden-Württemberg 07.07.1994 - 5 S 579/94]), erscheint eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) durch den Verkehrslärm, der von dem gewidmeten Teilstück ausgeht, nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. zur Teileinziehung Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 7).

2. Die objektive Klagehäufung ist nach § 44 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig.

3. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt ist.

a. Die Widmung des Flurstücks 54 zur Gemeindestraße ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage ist § 6 Niedersächsisches Straßengesetz - NStrG -. Hiernach wird die Widmung für den öffentlichen Straßenverkehr durch den Träger der Straßenbaulast ausgesprochen.

Die Widmung ist formell rechtmäßig. Mit ihrem Einwand, die Widmung sei ihrem Inhalt nach unrichtig, dringt die Klägerin nicht durch. Ihr Vorbringen, die Widmung umfasse eine Länge von 200 Metern, obwohl der Rat der Beklagten nur eine Länge von 120 Metern beschlossen habe, überzeugt nicht. Sowohl der Ratsbeschluss als auch die Widmung benennen das zu widmende Teilstück der Straße E. übereinstimmend als zwischen dem Grundstück E. 8 und der nördlichen Zufahrt zum Campingplatz liegend. Einen Widerspruch zwischen Beschluss und Widmung kann das Gericht darin nicht erkennen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Rat der Beklagten von einer Länge von 120 Metern ausgegangen ist. Erkennbar hat er beschlossen, dass das Stück zwischen dem Grundstück E. 8 und der nördlichen Zufahrt zum Campingplatz gewidmet werden soll, und dies dann in der Widmung zum Ausdruck gebracht. Der Klägerin ist allerdings zuzustimmen, dass sich die Verkehrszeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) und 1026-38 (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei) nicht am Ende der gewidmeten Gemeindestraße, sondern sich weiter westlich befinden. Dieser Umstand vermag aber nicht die Rechtswidrigkeit der Widmung zu begründen.

Die Widmung ist auch materiell rechtmäßig. Die Widmung einer Straße steht im Ermessen des Straßenbaulastträgers. Dieses Ermessen ist entsprechend dem Zweck des § 6 NStrG und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben (vgl. § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG). Das Gericht hat die Ermessensentscheidung der Behörde nur darauf zu überprüfen, ob sie diesen rechtlichen Rahmen eingehalten hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler liegen nach diesen Maßstäben nicht vor.

Der Klägerin ist zuzustimmen, dass eine Straße, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, nur im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben dieses Plans gewidmet werden darf (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 - 23 A 2673/92 -, juris Rn. 31). Die Straße E. liegt aber gerade nicht - wie von der Klägerin vorgebracht - innerhalb des Bebauungsplanes 3 vom 1. Oktober 1973, sondern grenzt nur an den beplanten Bereich an. Dem Bebauungsplan lassen sich damit keine Festsetzungen für das Flurstück 54 entnehmen; ein Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist damit von vornherein ausgeschlossen.

Die Klägerin kann darüber hinaus im Klageverfahren gegen die straßenrechtliche Widmung grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, dass der besagte Bebauungsplan wegen beachtlicher Mängel unwirksam sei. Die hiermit von der Klägerin behauptete Fehlerhaftigkeit der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Verfahren der Bauleitplanung ist nicht Teil des straßenrechtlichen Prüfprogramms und damit von vornherein ungeeignet, einen die Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin bewirkenden Ermessensfehler zu begründen.

Soweit der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, die Widmung verstoße im Allgemeinen gegen die Konzeption des Bebauungsplans, verfängt dies ebenfalls nicht. Die Widmung steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Bebauungsplans. Die Begründung des Bebauungsplans kann zwar dahingehend verstanden werden, dass es sich bei dem Flurstück 54 grundsätzlich um eine Notzufahrt handeln solle, die im Einzelfall auch von Campingfahrzeugen genutzt werden könne. Um diesen Zweck zu ermöglichen, muss das Flurstück aber zunächst zwingend zur Gemeindestraße gewidmet werden. Die Widmung führt entgegen der Ansicht der Klägerin nämlich nicht dazu, dass der Campingplatz nur noch über die westliche Zufahrt angefahren werden soll/kann. Hauptzufahrt bleibt offensichtlich weiterhin die östlich neben dem Haus der Klägerin gelegene Hofzufahrt. Dort befindet sich auch die Anmeldung für den Campingplatz.

Soweit die Klägerin im Übrigen vorträgt, die nun gewidmete Straße erfülle auf Grund ihrer Breite nicht die Vorgaben der Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser - CPI-Woch-VO -, verfängt dies ebenfalls nicht. Nach § 4 Abs. 2 CPI-Woch-VO müssen zwar Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Zufahrten meint dabei aber augenscheinlich das Einfahrtstor und nicht die Gemeindestraße, die zu einem Campingplatz führt. Selbst wenn damit auch eine Straßenbreite umfasst sein sollte, so beeinflusst dies nicht die Rechtmäßigkeit der Widmung zur Gemeindestraße, sondern stellt allenfalls eine Anforderung dar, die nach der Widmung eine straßenverkehrsrechtliche Regelung erfordert.

Auch der Vortrag der Klägerin, die Widmung verletze § 3 Abs. 1 CPI-Woch-VO, dringt nicht durch. Durch die Widmung des Flurstücks 54 entstehen keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft. Die Widmung zur Gemeindestraße genehmigt weder die Hofzufahrt noch die westliche Zufahrt. Sie stellt die Straße lediglich der Allgemeinheit zur Verfügung.

Die Widmung ist schließlich unabhängig von der Baugenehmigung des Campingplatzes zu betrachten. Insofern kommt es für die erkennende Kammer nicht darauf an, dass der Campingplatz nach den Vorgaben der Baugenehmigung während der Nachtzeit ausschließlich über die westliche Zufahrt angefahren werden soll.

b. Die Klägerin ist schließlich durch die Widmung auch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die Widmung führt weder dazu, dass die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 14 GG noch aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist. Die mit der streitigen Widmung einhergehende Erweiterung des Gemeingebrauchs belastet für sich genommen die Klägerin nicht.

Es ist für die erkennende Kammer nicht ersichtlich, dass die Widmung des Flurstücks 54 zur Gemeindestraße die Klägerin in ihrem Eigentum verletzt. Die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Haus bleibt in gleichem Umfang wie bisher erhalten.

Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Wohngrundstücks durch Verkehrslärm und evtl. Abgase als Folge der Widmungserweiterung befürchtet, handelt es sich nicht um eine dem Rechtsakt der Widmung zuzurechnende Folge. Die Widmung ist lediglich der straßenrechtliche Abschluss der Planung und Herstellung einer Straße. Angriffe gegen eine Straße im Hinblick auf die von ihr bzw. dem auf der Straße liegenden Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Emissionen müssen sich daher gegen die Straßenplanung wenden.

Schließlich lassen sich auch dem Inhalt von § 6 NStrG keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei der Widmung einer öffentlichen Straße außer dem Recht des Eigentümers des Straßengrundes auch Belange privater Dritter zu berücksichtigen wären. § 6 Abs. 1 NStrG gewährt ersichtlich "Nachbarn" keine individuelle Rechtsposition. Die Vorschrift steht in einem Normgefüge des öffentlichen Straßenrechts, das zwar im Einzelfall durchaus Individualrechtsschutz zu vermitteln vermag, das in erster Linie aber öffentliche Interessen verfolgt.

II. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.

Soweit die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verurteilen, die Widmung der Straße "E.", Gemarkung G., Flur 4 zwischen dem Grundstück "E. 8" und der Zufahrt zum Wochenend- und Campingplatz "I." des Flurstücks 54 rückgängig zu machen, mangelt es dem Antrag am Rechtsschutzbedürfnis. Eben dieses Begehren hat die Klägerin bereits mit ihrem - rechtsschutzintensiveren - Hauptantrag verfolgt.

Das darüberhinausgehende (Folge-)Begehren, die Straße "E." als reguläre Zu- und Abgangsstraße zum Wochenend- und Campingplatz "I." zu schließen, stellt kein Minus gegenüber dem Hauptantrag dar. Die Klägerin verlangt damit ein Aliud, dass zu einer Klageerweiterung führt (siehe dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 2. März 2016 - 1 K 1511/14 -, juris Rn. 65). Eine solche Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung ist bereits deshalb unzulässig, weil kein Vorverfahren bei der beklagten Gemeinde durchgeführt wurde. Einer Klage fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn vor Klageerhebung kein Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts/des begehrten Realhandelns an die Beklagte gerichtet worden ist.

Darüber hinaus dürfte der Antrag auch zu unbestimmt sein. Trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vermochte die Klägerin nicht darzulegen, wie das von ihr begehrte "Schließen" der Straße aussehen solle.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.