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  • ab 15.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 FischAquaErzFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
Redaktionelle Abkürzung
FischAquaErzFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK.

7.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

7.3.1
Projektbeschreibung,

7.3.2
eine Erklärung, wann mit dem Vorhaben begonnen und bis wann es voraussichtlich beendet werden soll,

7.3.3
detaillierter Finanzierungsplan,

7.3.4
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die auch Angaben über die bisherigen und zukünftigen Produktions- und Absatzverhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten muss. Ab einer Investitionssumme von 500 000 EUR ist der Nachweis durch ein dem Antrag beizufügendes betriebswirtschaftliches Gutachten einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person zu erbringen,

7.3.5
sofern zutreffend, die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen,

7.3.6
bei Bauvorhaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung. Von einer Beteiligung des Staatlichen Baumanagements darf abgesehen werden, wenn die für die Baumaßnahme vorgesehene Zuwendung 5 Mio. EUR nicht übersteigt,

7.3.7
eine Erklärung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung.

7.4 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.

7.5 Mit dem Bewilligungsbescheid ist die maximal zu gewährende Zuwendung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung der Zuwendung je Verwendungsnachweis zu bescheiden. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Nach Feststellung der förderfähigen Ausgaben wird die Zuwendung endgültig mittels Festsetzungsbescheid festgestellt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)