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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL FHErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von kommunalen Netzwerken Frühe Hilfen und Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (Richtlinie Frühe Hilfen)
Redaktionelle Abkürzung
RL FHErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21132

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen. Förderfähig sind Sach- und Personalausgaben für

2.1.1
den Einsatz von Netzwerkkoordinierenden,

2.1.2
koordinierende Tätigkeiten im Bereich der aufsuchenden Unterstützung,

2.1.3
Qualifizierungen und Fortbildungen der Netzwerkkoordinierenden und Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern,

2.1.4
Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse,

2.1.5
Öffentlichkeitsarbeit,

2.1.6
Netzwerktreffen und interdisziplinäre Veranstaltungen.

2.2 Gefördert werden Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch Fachkräfte Früher Hilfen. Förderfähig sind Sach- und Personalausgaben für

2.2.1
den Einsatz von Fachkräften Früher Hilfen sowie anderer Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen (vgl. Nummer 4.4) im Rahmen der aufsuchenden Tätigkeit sowie der Einzelberatung für schwer erreichbare Zielgruppen,

2.2.2
Qualifizierung, Fortbildung, Koordination, Fachberatung und Supervision,

2.2.3
die Teilnahme an der Netzwerkarbeit,

2.2.4
Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

2.3 Gefördert werden Angebote von Freiwilligen im Bereich der Frühen Hilfen. Gefördert werden Sach- und Personalausgaben für

2.3.1
Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz von Freiwilligen,

2.3.2
Koordination und Fachbegleitung der Freiwilligen durch hauptamtliche Fachkräfte,

2.3.3
Schulung und Qualifizierung von Koordinierenden und Freiwilligen,

2.3.4
Fahrtkosten, die beim Einsatz von Freiwilligen entstehen,

2.3.5
die Teilnahme der Koordinierenden sowie der Freiwilligen an der Netzwerkarbeit.

2.4 Gefördert werden Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme mit direktem Bezug zu den Frühen Hilfen und Maßnahmen zur strukturellen Einbindung von Akteurinnen, Akteuren und Institutionen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit.

Zu den Maßnahmen im Bereich der Frühen Hilfen nach dieser Nummer gehören insbesondere

  • Lotsensysteme für Eltern, die den Systemübergang von Unterstützungsangeboten unterschiedlicher Anbieter ebnen, den Unterstützungsbedarf der Familien möglichst interdisziplinär abklären und in Angebote der Frühen Hilfen vermitteln,

  • Maßnahmen der Qualitätssicherung der Angebote sowie Qualifizierung der eingesetzten Fachkräfte an den Schnittstellen der Versorgungssysteme,

  • Maßnahmen zur strukturellen Einbindung von Akteurinnen, Akteuren und Institutionen, insbesondere aus dem Gesundheitswesen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit (beispielsweise interprofessionelle Qualitätszirkel),

  • Angebote, die einen niedrigschwelligen Zugang für Familien, insbesondere in belasteten Lebenslagen, haben und einen Türöffner zu den Frühen Hilfen darstellen.

2.5 Gefördert werden zusätzliche Maßnahmen zur Erprobung innovativer Angebote und Implementierung erfolgreicher Modelle mit Bezug zu den Frühen Hilfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1625)