Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL FHErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von kommunalen Netzwerken Frühe Hilfen und Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (Richtlinie Frühe Hilfen)
Redaktionelle Abkürzung
RL FHErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21132

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Höhe der auf die Zuwendungsempfänger innerhalb Niedersachsens zu verteilenden Mittel ergibt sich aus einer Grundpauschale in Höhe von 20 000 EUR je örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie einem spezifischen Verteilerschlüssel, der die Anzahl der unter Dreijährigen im SGB II-Bezug und die Anzahl der unter Dreijährigen insgesamt zugrunde legt.

Die Daten zur Ermittlung des Verteilerschlüssels werden von der Bewilligungsbehörde bei der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit sowie bei der Landesstatistikbehörde abgefragt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1625)