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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL FHErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von kommunalen Netzwerken Frühe Hilfen und Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (Richtlinie Frühe Hilfen)
Redaktionelle Abkürzung
RL FHErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21132

4.1 Zuwendungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines aktuellen Konzepts gemäß der jeweils gültigen Standards der Bewilligungsbehörde sowie von Angaben zu dem bisherigen Ausbau im Bereich der Frühen Hilfen und dem jeweiligen Entwicklungsinteresse, den beabsichtigten Förderschwerpunkten, Netzwerkpartnern und den zeitlichen Abläufen der geplanten Maßnahmen. Die Maßnahmen sind an bundeseinheitlichen Qualitätskriterien auszurichten, die in den Leistungsleitlinien der Bundesstiftung Frühe Hilfen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen festgeschrieben sind.

4.2 Die in Nummer 2 fallenden Maßnahmen sind ausschließlich solche, die nicht schon am 1. 1. 2012 bestanden haben, und erfolgreiche modellhafte Ansätze, die als Regelangebot ausgebaut wurden und werden.

4.3 Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen nach Nummer 2.1 werden gefördert, wenn

  • sie den Vorgaben des § 3 Abs. 2 KKG entsprechen,

  • der örtliche Träger der Jugendhilfe bei ihnen eine Koordinierungsstelle mit fachlich qualifizierter Koordination vorhält,

  • Qualitätsstandards über eine verlässliche intersektorale Zusammenarbeit im Netzwerk, auch zur konkreten Zusammenarbeit auf der Ebene der Familien, eingehalten werden. Qualitätsstandards sollen schriftlich vereinbart werden,

  • regelmäßige Netzwerktreffen koordiniert und durchgeführt werden und

  • sie eine partizipative Weiterentwicklung der Angebote der Frühen Hilfen vor Ort unterstützen, orientiert an den Bedarfen der Familien.

Ziele und Maßnahmen der Netzwerkarbeit sollen mit der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII abgestimmt werden, möglichst unter Einbezug der Gesundheits- und Sozialplanung.

4.4 Der Einsatz von in Nummer 2.2 genannten Fachkräften wird gefördert, wenn diese in ein Netzwerk Frühe Hilfen eingegliedert sind und

  1. a)

    über eine Qualifizierung entsprechend der vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) in Zusammenarbeit mit den Ländern erarbeiteten "Mindestanforderungen zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern" verfügen oder eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme aufgenommen haben oder

  2. b)

    berechtigt sind, die Weiterbildungsbezeichnung "Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme", "Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger", "Fachkraft Frühe Hilfen - Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Fachkraft Frühe Hilfen - Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" zu führen oder eine Qualifizierung hierzu begonnen haben.

Die Kompetenzen der in der gesundheitsorientierten Familienbegleitung (GFB) tätigen Fachkräfte orientieren sich am jeweiligen vom NZFH herausgegebenen Kompetenzprofil.

4.5 Freiwilligenarbeit im Kontext Früher Hilfen nach Nummer 2.3 wird gefördert, wenn sie

  • in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingebunden ist,

  • hauptamtliche Fachbegleitung erhält und

  • als Schnittstelle zur professionellen Arbeit und weitergehenden Hilfen dient.

Die Sicherstellung der Netzwerke und ihre Qualitätsentwicklung sowie der Einsatz von Fachkräften Frühe Hilfen sind prioritär.

4.6 Maßnahmen nach Nummer 2.4 werden gefördert, wenn die Sicherstellung der Netzwerke und ihre Qualitätsentwicklung sowie der Einsatz von Fachkräften Frühe Hilfen gewährleistet sind. Diese Maßnahmen und das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sind der Bewilligungsbehörde gesondert darzulegen.

4.7 Modellhafte und innovative Maßnahmen im Bereich der Frühen Hilfen nach Nummer 2.5 werden gefördert, wenn die Sicherstellung der Netzwerke und ihre Qualitätsentwicklung sowie der Einsatz von Fachkräften Frühe Hilfen gewährleistet sind. Diese Maßnahmen und das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sind der Bewilligungsbehörde gesondert darzulegen.

Maßnahmen nach Nr. 2.5 müssen die Voraussetzungen des bundesweiten Interesses und der überregionalen Bedeutung erfüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1625)