Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.06.2024, Az.: 14 U 148/23

Anspruch einer Stromnetzbetreiberin auf Erstattung von Kosten infolge der Umlegung ihrer Energieversorgungsleitungen auf Grund einer sog. Kreuzungsänderung auf dem Gelände eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens im Dienste des deutschen Bahndienstennetzes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.06.2024
Aktenzeichen
14 U 148/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 19134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:0619.14U148.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 27.10.2023 - AZ: 32 O 6/20

Amtlicher Leitsatz

Wer von den Beteiligten die Folgekosten einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - III ZR 194/03 -). Die Folgekostenregelung des § 9 Abs. 2 SKR 56, die eine hälftige Kostenverteilung zwischen den Kreuzungspartnern vorsieht, gilt sowohl für die auf dem Kreuzungsgrundstück als auch für die auf Fremdgrundstücken entstehenden Kosten, wenn die Parteien keine abweichende Regelung treffen. Für eine einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 SKR 56 dahingehend, dass sich die hälftige Kostentragungspflicht nur auf das Kreuzungsgrundstück bezieht, besteht kein sachlicher Grund.

In dem Rechtsstreit
E. GmbH, ...,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
...,
gegen
D. AG, ...,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2024 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.10.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 32. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (32 O 6/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.690,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihr infolge der Umlegung ihrer Energieversorgungsleitungen auf Grund einer sog. Kreuzungsänderung auf dem Gelände der Beklagten entstanden sind.

Die Klägerin betreibt unter anderem in der Region E. die Netzinfrastruktur für Strom, Erdgas, Telekommunikation und Trinkwasser. Die Beklagte betreibt als Eisenbahninfrastrukturunternehmen ca. 87,5 % des deutschen Bahnschienennetzes.

Zwischen den Leitungen der Klägerin und den Schienen der Beklagten existieren sog. Kreuzungspunkte. Für derartige Kreuzungen gibt es verschiedene, als Kreuzungsrichtlinien bezeichnete Vereinbarungen, die in Gas- und Wasserkreuzungsrichtlinien (GWKR), Stromleitungskreuzungsrichtlinien (SKR) und Telekommunikationsrichtlinien (TKR) untergliedert sind. Für den vorliegenden Sachverhalt sind die SKR relevant, die zwischen dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) und der Deutschen Bahn AG (DB) ausgehandelt worden sind und den technischen und rechtlichen Rahmen bilden.

Die Kreuzungsrichtlinien umfassen auch Regelungen zur Verteilung der Folgekosten, wenn eine Partei Baumaßnahmen an den Anlagen der anderen Partei veranlasst. Im Anwendungsbereich der SKR ist - je nach Alter der maßgeblichen Richtlinie - eine hälftige Verteilung der Folgekosten (Stromkreuzungsrichtlinie 1956 [nachfolgend SKR 56], Anlage K 27) bzw. zu 30 % für die veranlassende Partei und zu 70 % für die folgepflichtige Partei (SKR 2000 und SKR 2016) vorgesehen.

Die Beklagte unternahm einen Ausbau der Bahnstrecke ... von O. nach W. Betroffen war unter anderem der Bahnübergang N. Straße in R. Das Vorhaben umfasste den Rückbau der alten Sicherungsanlagen des Bahnübergangs und den Einbau neuer Sicherungsanlagen. Die Änderungsmaßnahmen an den Anlagen der Beklagten erforderten die Umlegung von Niederspannungs- und Mittelspannungskabeln an zwei dort gelegenen Kreuzungspunkten.

Die Anlagen, also die Niederspannungs- und Mittelspannungskabel, sind auf Grundstücken verschiedener Grundstückseigentümer verlegt (Anlage K 3, K 5 ff.) und betreffen auch Grundstücke der Beklagten (Anlage K 4).

Die beiden Kreuzungen sind Gegenstand von Kreuzungsverträgen aus den Jahren 1981 (Anlage K 8) und 1987 (Anlage K 9), denen die SKR 56 zugrunde liegt.

Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit, ob die Folgekostenverteilungsregelung nach der SKR 56 sämtliche Folgekosten erfasst (so die Beklagte) oder ob eine räumliche Differenzierung vorzunehmen ist und sich die Folgekostenregelung in den Kreuzungsrichtlinien auf das Gelände der Deutschen Bahn beschränkt (so die Klägerin).

Da die Beklagte die Kollision der plangenehmigten Anlagen mit den kreuzenden Anlagen der Klägerin erkannte, war die Umlegung Gegenstand einer zwischen den Parteien im Juli 2018 schriftlich getroffenen (undatierten) "Vereinbarung über Kostentragung (,Letter of Intent')" (Anlage K 15 = Anlage K 22a). Unter Ziffer 3 "Weiteres Vorgehen (Kostentragung)" heißt es unter anderem:

"Die [Klägerin] behält sich vor, die Kosten für folgepflichtige Maßnahmen, die nicht auf dem Gelände der DB, sondern auf Grundstücken Dritter vorgenommen werden, von der [Beklagten] im Einzelfall vollständig erstattet zu verlangen. Eine Zahlungspflicht der [Beklagten] über diese vorbehaltenen Ansprüche der [Klägerin] wird durch diesen Letter of Intent ausdrücklich nicht begründet und bedarf einer hiervon gesonderten Regelung."

Die Klägerin führte die Baumaßnahmen aus; die Beklagte nahm die Maßnahmen ab. Die Kreuzungen verlaufen in einem Trassenkorridor von 192 Metern Länge. Davon betroffen sind mit 13 Metern Grundstücke der Beklagten. Im Übrigen liegt die Trasse mit einer Länge von 179 Metern auf den Fremdgrundstücken (des M. H., des H.-G. G. und des Landkreises A.). Mit Rechnung vom 19.11.2019 (Anlagenkonvolut K 24) forderte die Klägerin von der Beklagten wegen ihrer Aufwendungen im Rahmen der Baumaßnahmen 189.937,51 € brutto. Dabei wurden die entstandenen längenabhängigen Kosten auf Fremdgrundstücken zu 100 % geltend gemacht. Die längenunabhängigen Kosten setzte die Klägerin sowohl für die Dritt- als auch für die Bahngrundstücke mit 50 % an.

Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 17.12.2019 (Ausdruck: Anlage K 26) die Zahlung des mit der Rechnung geforderten Betrags unter anderem mit der Begründung ab, es fehle an einer unterzeichneten Leistungsänderungsvereinbarung. Auch sei die Rechnung zurückzuweisen, weil eine - im Letter of Intent angesprochene - gesonderte Regelung, aufgrund derer die Beklagte die Kosten für folgepflichtige Maßnahmen auf Grundstücken Dritter vollständig erstattet verlangen könne, nicht getroffen worden sei.

Der Vortrag der Klägerin, die in den Anlagen 1 und 2 zur Rechnung vom 19. November 2019 aufgeführten "Fremdleistungen" sowie die von ihr angegebenen Eigenleistungen seien erforderlich gewesen und die geltend gemachten Beträge seien zudem angemessen, ist erstinstanzlich zunächst streitig gewesen. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin die Fremdkosten neu mit insgesamt € 162.840,38 und die Eigenkosten mit insgesamt € 22.311,61 beziffert. Nach ergänzenden (außergerichtlich übermittelten) Informationen der Klägerin hat die Beklagte die von der Klägerin angesetzten Aufwendungen und die Angemessenheit der Kosten - nicht jedoch die Kostenverteilung - entsprechend einer außergerichtlichen "Einigung" (mitgeteilt mit anwaltlichem Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2023, Bl. 159 ff. d.A.) unstreitig gestellt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass sich die Folgekostenregelung 50/50 aus der SKR 56 nur auf das DB-Gelände beschränke; Fremdkosten für folgepflichtige (längenabhängige) Maßnahmen auf Fremdgrundstücken müsse die Beklagte in vollem Umfang erstatten. Die Beklagte habe durch ihre Arbeiten in bestehende Grundstücks- und Leitungsrechte der Klägerin eingegriffen, weshalb sie eine Enteignungsentschädigung schulde. Die Verteilung der längenabhängigen Kosten richte sich nicht nach der SKR 56. Hier gelte die Regelung des § 10 Abs. 1 SKR 56 für Änderungen an Kreuzungen, die außerhalb von Bahngelände liegen. Jedenfalls sei ihr Rechtsgedanke auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen.

Die Beklagte hat hingegen die Auffassung vertreten, dass § 9 SKR 56 die Kostenlast abschließend regele, also auch für Folgekosten auf Fremdgrundstücken gelte. Hierfür spreche insbesondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.6.2004 (III ZR 230/03), nach der es nicht auf die räumliche Entfernung der Arbeiten ankomme.

Mit am 27.10.2023 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 110.165,44 € (50 % der insgesamt 162.840,38 € betragenden Fremdkosten und 50 % der insgesamt 22.311,61 € betragenden Eigenkosten) verurteilt. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, dass sich der Anspruch der Klägerin auf hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen aus § 9 Abs. 2 SKR 56 ergebe. Die Beklagte habe i.S. dieser Bestimmung ihre Anlagen im Bereich der beiden Kreuzungen von Schienenwegen und Stromleitungen geändert. Die Elektroleitungen hätten in beiden Fällen verlegt und dem Vorhaben der Beklagten angepasst werden müssen. Die Beklagte habe die Baumaßnahmen demnach mitveranlasst. Der Ausgleichsanspruch der Klägerin sei auch bezogen auf die Fremdkosten für folgepflichtige längenabhängige Maßnahmen auf Fremdgrundstücken auf die Hälfte beschränkt. Hierfür spreche der Wortlaut der Vorschrift "Kosten der Änderung einer Kreuzung mit (und nicht auf) Bahngelände". Hinzu trete die Entscheidung des BGH, in der ausgeführt werde, dass die §§ 9, 10 SKR 56 bei vernünftiger Betrachtungsweise die Kostenfolge von Kreuzungsänderungen vollständig regele. Insbesondere lege der BGH ein weites Verständnis des Anlagebegriffs zu Grunde, wobei § 9 SKR 56 nicht zwischen Eigen- und Fremdgrundstücken differenziere (BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - III ZR 194/03 -).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Rechtsschutzziel auf vollständige Erstattung der auf Fremdgrundstücken angefallenen längenabhängigen Kosten (hier in Höhe weiterer 86.690,00 €) weiterverfolgt.

Die Klägerin wendet mit ihrer Berufung gegen das Urteil ein, dass sich aus dem Wortlaut im Vergleich zu den Gaskreuzungsrichtlinien (1952) "Änderungskosten bei Kreuzungen von Bahngelände" oder den Gas- und Wasserkreuzungsrichtlinien 2012 "Änderungskosten bei Kreuzungen von Bahngelände" nicht ergebe, dass sich der räumliche Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf Fremdgrundstücke beziehe. Der Wortlaut "von", "auf" oder "mit" sei rein willkürlich und weise keine tiefere Bedeutung auf.

Weiter heiße es unter § 1 Abs. 1 bis 3 SKR 1956, als "Kreuzung mit DB-Gelände" gelte "jedes Führen von EVU-Starkstromleitungen über oder in DB-Gelände, auch wenn die EVU-Starkstromleitung darin endet". Als "DB-Gelände" gelten "alle Grundflächen, an denen der DB das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht." Der Geltungsbereich der SKR 1956 sei damit seiner eigenen Definition nach ausschließlich auf den Bereich der Grundflächen, an dem der DB das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zustehe, beschränkt. Die vom Landgericht pauschal behauptete Ausstrahlung auf weitere Flächen sei somit bereits nach den eigenen Definitionen der SKR 1956 falsch. Auch aus § 10 SKR 1956 ergebe sich, dass bei Änderungen an Kreuzungen, die außerhalb von Bahngelände liegen, der veranlassende Partner die gesamten dem anderen Partner notwendigerweise entstehenden Kosten zu erstatten habe.

Die Entscheidung des BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - III ZR 194/03 - sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es dort lediglich um die Differenzierung zwischen der Änderung einer Kreuzung (Kostenfolge 50 % des § 9 SKR 56) und der Herstellung einer neuen Kreuzung (Kostenfolge 100 % des § 5 SKR 56) gegangen sei. Zu Kosten, die auf Fremdgrundstücken entstünden, verhalte sich das Urteil nicht.

Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH vom 17.06.2004 begrenze selbst die Reichweite der Folgekostenregelung des § 9 SKR 56 auf den direkten Kreuzungsbereich. Die Behauptung, die Entscheidung statuiere, es komme alleine auf die kausale Zurechnung an, werde insoweit fehlinterpretiert, als dass sich diese Aussage nur darauf beziehe, dass allein die räumliche Entfernung die Zurechnung nicht unterbreche. Eine dahingehende Aussage, dass eine Unterscheidung zwischen DB- und Dritt-Grundstücken nicht vorzunehmen sei, treffe sie jedoch gerade nicht.

Die Folgekosten auf den Fremdgrundstücken habe die Beklagte zu 100 % nach der zwischen den Parteien vertraglich fixierten Vereinbarung ("Letter of Intent") zu tragen.

Darüber hinaus sei die Beklagte nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs folgekostenpflichtig. Das vertraglich begründete Nutzungsrecht an den Straßengrundstücken des Landkreises A. (Anlage K 12) stelle eine Eigentumsposition im Sinne von Art. 14 GG dar. Die Beklagte habe als Vorhabenträgerin auf Grundlage einer Plangenehmigung mit enteignungsgleicher Wirkung in diese Rechtsposition eingegriffen. Gleiches gelte für die Grundstücke der Herren G. und H. Die Nutzung dieser Grundstücke erfolge auf der Grundlage der gesetzlichen Duldungspflicht aus § 12 Abs. 1 Niederspannungsanschlussverordnung.

Ferner ergebe sich ein Anspruch auf 100 % der längenabhängigen Folgekosten auf Fremdgrundstücken aus dem sog. Veranlasserprinzip. Zudem gelte der Rechtsgedanke des § 10 SKR 56, wonach bei Änderungen von Kreuzungen außerhalb von Bahngelände der veranlassende Partner die gesamten dem anderen Partner notwendigerweise entstehenden Kosten zu ersetzen habe. Darüber hinaus sei der Rechtsgedanke des § 1023 BGB heranzuziehen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 27.10.2023 verkündeten und am 06.11.2023 zugestellten Urteils des Landgerichts Hannover, Az. 32 O 6/20, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 196.855,44 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 aus 189.937,51 € sowie aus weiteren 6.548,24 € seit dem 28.05.2020 sowie aus weiteren 323,00 € seit dem 19.06.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Wie das Landgericht richtig herausstelle, hätten die Parteien der Kreuzungsverträge und auch die Richtlinienverfasser der den Verträgen zugrundeliegenden SKR (1956) eine umfassende Regelung und nicht nur eine partielle Kostenlastregelung aufstellen wollen.

Für den übereinstimmenden Willen nach einer abschließenden und umfassenden Regelung spreche zudem eine systematische Gesamtschau aller durch die SKR (1956) erfassten Regelungsbereiche. Neben der Änderung bestehender Kreuzungen (§§ 8 ff. SKR [1956]) fänden sich Regelungen zur Herstellung einer Kreuzung (§ 5, zu den Kosten insb. Abs. 1), zu Änderungen sonstiger Kreuzungen (§ 10, zu den Kosten insb. Abs. 1) sowie zur Aufhebung einer Kreuzung (§ 15, zu den Kosten insb. Abs. 3). All diesen Bestimmungen sei gemein, dass die Folgekostenregelungen kausalitätsbezogen und nicht flächenbezogen seien.

Das Ziel einer vollständigen Regelung werde auch dadurch deutlich, dass Maßnahmen im Hinblick auf Leitungsänderungen in der Praxis fast immer über die Grenzen des DB-Geländes hinausgingen.

Die Klägerin verkenne, dass für die Geltung der SKR (1956) nur die die Änderungen auslösende Kreuzung auf DB-Gelände liegen müsse, vgl. § 1 SKR 56. Auf welche Flächen sich die veranlassten Änderungsmaßnahmen bezögen, sei für die Geltung des Folgekostenrechts irrelevant (insoweit gelte nur die Auslegungskorrektur des BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - III ZR 194/03 -: räumlicher und betrieblicher Zusammenhang, Anlage B 2).

Des Weiteren lege die Klägerin den Begriff "DB-Gelände" zu eng aus. Zu "DB-Gelände" gehörten nicht nur die im Eigentum der DB stehenden Flächen, sondern auch solche, an denen ihr ein Nutzungsrecht zustehe. Gemäß § 1 Abs. 6 SKR (1956) fielen unter Nutzungsrechte schuldrechtliche Verträge (Miete, Pacht), dingliche Verträge (Grunddienstbarkeiten) und Rechte kraft staatlichen Hoheitsaktes (Planfeststellung, Enteignung). Aufgrund der Planfeststellungsbedürftigkeit der Bahnübergangserneuerung habe die Beklagte Rechte kraft staatlichen Hoheitsaktes für die Grundstücke des Landkreises A. sowie der Herren G. und H. innegehabt.

Die Beklage sei mit Blick auf eine Entschädigung aus einem enteignungsgleichen Eingriff nicht Grundrechtsverpflichtete.

Im Hinblick auf den Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2025 und auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die durch die Beklagte veranlassten Änderungsarbeiten auf Fremdgrundstücken, soweit diese den vom Landgericht zuerkannten Betrag übersteigen.

1.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 2 SKR 56.

Wer von den Beteiligten die Folgekosten einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - III ZR 194/03 -, NVwZ 2005, 487 m. w. N.). Die Parteien haben über die hier in Rede stehenden Anlagenkreuzungen Kreuzungsverträge vom 30.3.1981 und vom 14.9.1987 (Anlagen K 8 und K 9) geschlossen, denen nach den Vertragspräambeln die SKR 56 zu Grunde liegen. Die streitgegenständlichen Kreuzungsverträge enthalten selbst keine Regelungen zur Kostenverteilung bei Änderung einer bestehenden Anlage im Kreuzungspunkt. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält auch der mit der Anlage K 15 vorgelegte "Letter of Intent" keine weitergehende Vereinbarung über die Erstattung von Folgekosten. Dort heißt es ausdrücklich, dass sich die Klägerin weitere Ansprüche lediglich vorbehalte und eine weitergehende Regelung zwischen den Parteien zu treffen sei. Letzteres ist unstreitig nicht erfolgt.

Demnach hat das Landgericht zutreffend § 9 Abs. 2 SKR 56 als Anspruchsgrundlage für die Folgekostenverteilung bei einer Änderung einer Kreuzung mit Bahngelände herangezogen.

Nach § 9 Abs. 1 SKR 56 hat der Kreuzungspartner, der seine Anlage ändert, die hierfür anfallenden Kosten selbst zu tragen. Abs. 2 der Vorschrift regelt weiter, dass, soweit dadurch eine Änderung der Anlage des anderen Partners notwendig wird, die Folgekosten von den Partnern je zur Hälfte zu tragen sind.

Dass die Beklagte die Umbaumaßnahmen der Klägerin durch eine Anlagenänderung in den vertraglich geregelten Kreuzungspunkten veranlasst hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Aus diesem Grund kann die Klägerin von der Beklagten 50 % der von ihr aufgewendeten Umbaukosten verlangen, die das Landgericht zutreffend zuerkannt hat. Ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht nicht.

Die Klägerin meint, dass die Folgekostenregelung in § 9 Abs. 2 SKR 56 nur für Änderungsarbeiten auf dem Kreuzungsgelände gelte und im Übrigen, also soweit Änderungsarbeiten auf Fremdgrundstücken veranlasst sind, eine 100 %ige Kostenerstattungspflicht des veranlassenden Kreuzungspartners bestehe. Dem folgt der Senat nicht, da für eine solche einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 SKR 56 kein sachlicher Grund ersichtlich ist.

a)

Der Geltungsbereich der Richtlinie nach § 1 SKR 56 setzt zunächst das Vorliegen einer Kreuzung voraus, wobei gemäß § 4 a) und b) zwischen "Bahngelände" und "sonstigem DB-Gelände" zu unterschieden ist. Ersteres umfasst insbesondere die sog. Anlagen der Deutschen Bahn während letzteres das übrige Gelände der Beklagten betrifft. Die Unterscheidung ist für die Anwendung des § 9 SKR 56 oder des § 10 SKR 56 relevant. Soweit die Anlagen der Partner kreuzend aufeinandertreffen, gilt grundsätzlich § 9 SKR 56, wenn das - wie hier - durch einen Kreuzungsvertrag festgelegt ist. Dass Änderungsarbeiten an Kreuzungsanlagen auf dem Kreuzungsgrundstück vorgenommen werden, ist demnach lediglich Tatbestandsvoraussetzung für einen Folgekostenanspruch des betroffenen folgepflichtigen Partners aus § 9 SKR 56. Dafür, dass die Rechtsfolge, also die 50 %ige Kostentragungspflicht des veranlassenden Kreuzungspartners nur für das Kreuzungsgrundstück gilt und im Übrigen eine 100 %ige Einstandspflicht des Veranlassers besteht, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die Regelung in § 9 Abs. 2 SKR 56 nimmt ihrem Wortlaut nach eine derartige Differenzierung nicht vor. Sie stellt allein auf die Tatsache ab, dass ein Kreuzungspartner seine Anlagen ändert. Es genügt danach, wenn die Veränderung der Bahnanlagen kausal ist für die Notwendigkeit, die Stromanlagen zu ändern. Der Bestimmung sind insbesondere keine Kriterien für die rechnerische Abgrenzung nach Grundstücken und für die auf ihnen anfallenden längenabhängigen und längenunabhängigen Kosten zu entnehmen, nach denen die Klägerin unterscheiden möchte. Im Hinblick auf die längenunabhängigen Kosten hält sie eine Erstattungspflicht des veranlassenden Kreuzungspartners in Höhe von 50 % nach § 9 Abs. 2 SKR 56 für gegeben, da eine Differenzierung zu kompliziert sei. Lediglich für die auf Fremdgrundstücken längenabhängigen Kosten hält sie § 9 Abs. 2 SKR 56 für nicht anwendbar. Der Senat hält diesen Ansatz für kaum praktikabel, der im Einzelfall zudem schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen kann, die den Interessen der seinerzeitigen Verhandlungspartner, die mit der SKR einen vollumfänglichen Interessenausgleich der Kreuzungspartner schaffen wollten, zuwiderlaufen. Ob diese Erwägungen der Klägerin generell nicht tragfähig sind, kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls lässt sich dem hier maßgebenden § 9 Abs. 2 SKR 56 keine solche differenzierte Kostenregelung entnehmen.

b)

Hinzu kommt, dass sich der Ansatz der Klägerin mit dem Kostengefüge der SKR 56 insgesamt nicht in Einklang bringen lässt. So enthält § 5 SKR 56 eine Kostenregelung für das Entstehen einer neuen Kreuzung. Der Hinzukommende muss danach sämtliche Änderungskosten des Folgepflichtigen tragen. Dieser Vereinbarung ist immanent, dass denjenigen, der für sich einen Vorteil etabliert, zunächst die volle Kostenlast trifft, wohingegen sich spätere Änderungen nach § 9 SKR und einer damit einhergehenden Kostenverteilung richten sollen. Wenn sich aber die Rechtsfolge des § 5 SKR nur auf das Kreuzungsgelände bezieht, müsste der folgepflichtige künftige Kreuzungspartner für die Kosten, die ihm durch die Installation der neuen Anlage eventuell auf Fremdgrundstücken entstehen, selbst aufkommen, wenn keine anderweitigen Anspruchsgrundlagen bestehen, die in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen wären. Dass die Klägerin auch § 5 SKR 56 so auslegen möchte, ist indes nicht ersichtlich. Es liegen aber keine sachlichen Gründe dafür vor, die Regelung des § 5 SKR 56 in ihrer Rechtsfolge anders zu beurteilen als die Regelung des § 9 SKR 56. Folgt man also der Auffassung der Klägerin, enthielte die Richtlinie eine nicht nur unerhebliche Regelungslücke im Hinblick auf die gesamte Kostenverteilung für Kreuzungsarbeiten, die aus Sicht des Senats von den seinerzeitigen Verhandlungspartnern bei verständiger und sachgerechter Würdigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht gewollt gewesen ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - III ZR 194/03 -, NVwZ 2005, 487, 488).

Darüber hinaus würde auch der Umfang der Kostenerstattung zumindest teilweise vom Zufall abhängen. Auf Grund der Art der Anlagen dürfte es die Regel darstellen, dass sich diese auch auf andere Flächen als die Kreuzungsflächen erstrecken, was dem Begriff "Kreuzung" schon immanent ist. Ob sich notwendig werdende Änderungsarbeiten an der Anlage des Kreuzungspartners auf das Kreuzungsgelände beschränken oder im Einzelfall auch weitere Grundstücke betreffen, wird sich häufig nur schwer beurteilen bzw. voraussehen lassen. Auch dies liefe aus Sicht des Senats dem Sinn und Zweck der eigens für Schnittstellen ausgehandelten Kreuzungsrichtlinien zuwider, mit denen eine umfassende Regelung geschaffen werden sollte. So wurden (verschiedene) Folgekostenregelungen für sich kreuzende Anlagen (§ 9 SKR 56), hinzutretende Anlagen (§ 5 SKR 56) und auch für die Aufhebung von Anlagen (§ 15 SKR 56) getroffen. Diese sorgfältige Differenzierung liefe teilweise ins Leere, wenn die möglicherweise von den Arbeiten betroffenen Fremdgrundstücke von vornherein nicht von der Richtlinie erfasst wären.

Richtigerweise geht es deshalb nicht um den Grund und Boden, auf dem die Anlage steht, sondern nur um die Anlage selbst, an der die Arbeiten wegen einer Kreuzungsänderung durchgeführt werden müssen. Unter Berücksichtigung dieses sog. Veranlasserprinzips, dessen Grundgedanken die SKR 56 aufgreift (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2014 - III ZR 94/13 -, juris), kommt es deshalb nicht entscheidend auf den Ort der Änderungsarbeiten oder ihre Entfernung an, sondern nur darauf, dass sie von dem Kreuzungspartner an der Anlage auf dem Kreuzungsgelände (§ 1 SKR 56) zurechenbar kausal veranlasst worden sind (so auch BGH, Urt. v. 17. 6. 2004 - III ZR 230/03 -, NJOZ 2006, 134, 138).

Insoweit geht auch der Bundesgerichtshof von einem weiten Verständnis des Anlagebegriffs aus (Urt. v. 29.1.2004 - III ZR 194/03 -, NVwZ 2005, 487, 488):

"Richtigerweise erfasst der Begriff der Anlagen in § 9 I SKR 56 die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Kreuzung stehenden Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluss des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortsinn des in § 9 I SKR 56 verwendeten Begriffs "Anlagen", ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Stromkreuzungsrichtlinien 1956. Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Auslegung von Verträgen, insbesondere auch von solchen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsträgern und Versorgungsunternehmen regeln, sind der gesamte Inhalt und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen (BGHZ 114, 30 = NJW 1991, 2153)".

c)

Ferner ist anhand der hier vorliegenden vertraglichen Vereinbarung ("Letter of Intent") nebst Anhang ersichtlich, dass die Parteien keine Einschränkungen des Anlagenbegriffs vorgenommen, sondern nur nach der Inhaberschaft differenziert haben. Lediglich bezüglich der Kostenfolge hat sich die Klägerin die Geltendmachung einer vollständigen Kostenerstattung vorbehalten. Der erklärte Vorbehalt der Klägerin zeigt bereits, dass sie selbst nur von einer Teilerstattung nach der SKR 56 ausgegangen ist, wenn eine gesonderte vertragliche Vereinbarung fehlt. Insbesondere haben die Parteien ausdrücklich gesonderte Vereinbarungen für eventuelle Flurschäden an den Drittgrundstücken getroffen (Vgl. Anlage K 21), für die die Beklagte einstandspflichtig war. Soweit die Parteien also Regelungslücken erkannt haben, sind konkrete Vereinbarungen getroffen worden, was auch dafür spricht, dass die Parteien ohne gesonderte Vereinbarung von einem abschließenden Charakter der SKR 56 ausgegangen sind.

d)

Im Übrigen ist die Auffassung der Klägerin bei den Neuverhandlungen zur SKR 2016 offensichtlich nicht aufgegriffen worden. Die Richtlinie enthält mit Blick auf die Kostenfolgeregelungen weiterhin keine Differenzierung zwischen Kreuzungs- und Fremdgrundstücken und auch nicht zwischen längenabhängigen und längenunabhängigen Kosten. Darüber hinaus sieht das aktuelle Regelwerk sogar vor, dass der Folgepflichtige die ihm entstehenden Kosten im Falle einer Kreuzungsänderung nicht nur zu 50 %, sondern vielmehr zu 70 % trägt. Auch das spricht aus Sicht des Senats gegen den Auslegungsansatz der Klägerin im Hinblick auf die SKR 56.

e)

Soweit die Klägerin weiter geltend macht, dass sich die vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht explizit mit der hier aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandersetzen, ist dies zwar zutreffend, aber die dort getroffenen grundlegenden Aussagen zum Verständnis des Begriffs "Anlage", der zurechenbar kausalen Veranlassung von Änderungsarbeiten und der Auslegung der Stromkreuzungsrichtlinien sind auf den hier zu entscheidenden Fall nach Auffassung des Senats problemlos übertragbar (s. o.).

Im Übrigen ergibt sich auch nichts anderes aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3.6.2014 - 22 U 168/12 - (Anlage BB 1). Die Entscheidung enthält schon keine Aussage zur Reichweite der Stromkreuzungsrichtlinie, so dass sie inhaltlich nicht ohne Weiteres auf den hiesigen Fall zu übertragen ist. Die Parteien haben im vorliegenden Rechtsstreit gerade keine eigenständigen Folgenkostenregelungen in den Kreuzungsverträgen getroffen, sondern die SKR 56 zur Kostengrundlage gemacht. Mit Blick auf den Gestattungsvertrag und die dort getroffene Folgekostenregelung hat das OLG Köln -mangels Einschränkungen im Vertrag- im Übrigen auch keine sachliche Rechtfertigung für eine einschränkende Auslegung der Kostenregelung auf das Gestattungsgrundstück gesehen (Anlage BB 1, Seite 13 f.).

Die weiteren von den Parteien ins Feld geführten Entscheidungen des Landgerichts Köln vom 1.8.2014 (24 O 499/12) und des Oberlandesgerichts Köln vom 27.2.2013 (I-17 U 39/12 - aufgehoben durch BGH, Urt. v. 23.1.2014 - III ZR 94/13 -, juris) beschäftigen sich aus Sicht des Senats hauptsächlich mit der Abgrenzung zwischen § 5 WKR 56 und § 9 WKR 56, also, ob in den dort zu entscheidenden Fällen die Arbeiten an den Anlagen eine Kreuzungsänderung oder die Neuherstellung einer Kreuzung zur Folge hatten, wobei den Veranlasser nur in letzterem Fall die volle Kostenlast trifft. Dass in den Entscheidungen aber mit Blick auf die Kostenfolge nach Eigen- und Fremdgrundstücken sowie längenabhängigen und längenunabhängigen Kosten differenziert worden ist, kann der Senat nicht ausmachen.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keine anderen über § 9 Abs. 2 SKR 56 hinausgehenden Ansprüche.

a)

Die Regelung in § 5 SKR 56 kommt nicht zur Anwendung, da unstreitig keine neue Kreuzung entstanden ist. § 10 SKR 56 ist ebenfalls nicht einschlägig, da es sich hier -unstreitig- nicht um sonstiges DB-Gelände handelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt auch nicht der Rechtsgedanke des § 10 SKR 56 zum Tragen, da § 9 Abs. 2 SKR 56 eine ausdrückliche Folgekostenregelung für den Fall einer Kreuzungsänderung enthält und insoweit abschließend ist (siehe oben).

b)

Aus dem von den Parteien verfassten "Letter of Intent" ergibt sich kein eigenständiger Erstattungsanspruch der Klägerin, da sie sich lediglich weitere Ansprüche vorbehalten hat, die nach den dortigen ausdrücklichen Regelungen einer weiteren Parteivereinbarung bedurft hätten. Eine solche ist unstreitig nicht getroffen worden (s.o.).

c)

Etwaigen Ansprüchen der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag stehen die vertraglichen Vereinbarungen (i. V. m. der SKR 56) der Parteien entgegen.

d)

Ansprüche aus einem enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff kommen nicht in Betracht unabhängig davon, ob man die Grundrechtsverpflichtung der Beklagten annimmt (str., vgl. Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Januar 2024, Rn. 100 ff.; nach der Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Urt. v. 22.2.2011 -1 BvR 699/06-, BVerfGE 128, 226 ff. wird das bei der DB-AG, deren Anteilseigner 100 % der Bund ist, anzunehmen sein).

Soweit -wie hier- privatrechtliche Verträge (Kreuzungsverträge), ausgehandelte Richtlinien und beidseitige Ausführungsfestlegungen im "Letter of Intent" die Änderungsobliegenheiten begründen, liegt jedenfalls kein hoheitliches Handeln der Beklagten vor. Eine enteignende oder enteignungsgleiche Maßnahme kann nicht angenommen werden, wenn sich die Verlegung der Stromleitungen lediglich als Folge eines vertraglich vereinbarten Änderungsrechts darstellt (vgl. (BGH, Urt. v. 4.10.1979 -III ZR 28/78-, juris Rn. 18). Soweit die Klägerin meint, dass sich der enteignende Charakter lediglich auf die Fremdgrundstücke beziehe, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen gelten die vertraglichen Vereinbarungen aus Sicht des Senats auch für die Änderungsarbeiten auf den Fremdgrundstücken (s. o.). Zum anderen hieße das, dass ein und dieselbe Anlagenänderung der Beklagten auf dem Kreuzungsgrundstück mit Blick auf die Änderungsmaßnahmen des Folgepflichtigen vertraglicher Natur ist und ab der Grundstücksgrenze enteignenden Charakter erhält, obwohl es sich weiterhin um die gleiche Anlage des Folgepflichtigen handelt. Das ist hier auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil für eventuelle Flurschäden an den Drittgrundstücken -unstreitig- vertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind.

Darüber hinaus kommt ein Entschädigungsanspruch auch deshalb nicht in Betracht, da die Kostenfolgen in der SKR 56 abschließend geregelt sind und Staatshaftungsansprüche insoweit nur subsidiär anzuwenden wären.

e)

Sowohl deliktsrechtliche Ansprüche als auch Ansprüche aus § 1023 BGB scheiden auf Grund der bestehenden und abschließenden vertraglichen Vereinbarungen nebst entsprechenden Kostenregelungen aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere weicht der Senat mit seiner Entscheidung nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab (s. o.).

Der Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG.