Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.06.2024, Az.: 8 U 151/23
Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für eine geplante zahnmedizinische Versorgung im Unterkiefer
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.06.2024
- Aktenzeichen
- 8 U 151/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 22346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 13.06.2023 - AZ: 3 O 84/22
Rechtsgrundlagen
- § 1 S. 1 VVG
- § 192 Abs. 1 VVG
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 19. Juni 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Juni 2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für beide Instanzen einheitlich - für die 1. Instanz insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil - auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.
Der auf den 14. Oktober 2024 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler im Sinne von § 513 Abs. 1, § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die geplante zahnmedizinische Versorgung im Unterkiefer des Klägers gemäß § 1 Satz 1, § 192 Abs. 1 VVG, Ziffer 1.1, 1.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen KombiMed Zahn Tarif KDT85 (AVB) zu.
Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 8. Mai 2024 Bezug. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Soweit es die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts betrifft, nimmt der Senat ebenfalls auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Mai 2024 (S. 5 unten) Bezug.