Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.06.2024, Az.: 17 UF 204/23

Antrag des Kindesvaters auf Abänderung einer in Kalifornien/ USA vor einem dortigen Gericht ergangenen Entscheidung über den Kindesunterhalt; Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.06.2024
Aktenzeichen
17 UF 204/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 17938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:0611.17UF204.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 09.11.2023 - AZ: 43 F 45046/22

Fundstellen

  • FamRZ 2024, 1482
  • NJW 2024, 2407-2411
  • NJW-Spezial 2024, 550
  • NZFam 2024, 933-937

Amtlicher Leitsatz

Ein im Inland anerkennungsfähiges Urteil eines US-Gerichts unterliegt der Abänderung durch das aufgrund des Aufenthaltes der Kinder zuständige Familiengericht (BGH FamRZ 1983, 806, FamRZ 2015, 479). Die Abänderung einer unter den Eltern ergangenen Entscheidung eines kalifornischen Gerichts über "child support" ist im Inland gegenüber den Kindern zu verfolgen. Der Wechsel des Unterhaltsstatutes begründet die Abänderung, bei der der Unterhalt nach dem nunmehr anwendbaren Recht neu festzusetzen ist, soweit nicht der Vertrauensschutz im Einzelfall Abweichungen gebietet (Anschluss OLG Hamm FamRZ 2018, 29). Für die Rückzahlung überzahlten Kindesunterhalts haften die Kinder teilschuldnerisch, im Zweifel zu gleichen Anteilen.

In der Familiensache
G. L.,
(VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA),
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro D.
Geschäftszeichen:
gegen
1. B. L., geboren am xx.xx.xxxx,
2. I. L., geboren am xx.xx.xxxx,
3. W. L., geboren am xx.xx.xxxx,
zu 1. bis 3. gesetzlich vertreten durch Frau B. L.,
sämtlich wohnhaft,
Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
Verfahrensbevollmächtigte zu 1., 2. und 3.:
Anwaltsbüro K. P.
Geschäftszeichen:
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2024 durch den Richter am Oberlandesgericht K., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. C. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. M.
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 9. November 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert. Die Entscheidung des Superior Court of California, County of El Dorado, USA vom 27. Februar 2020 (xxxxxx, xxxx) wird dahingehend abgeändert, dass der zu zahlende Unterhalt

für die Antragsgegnerin zu 1., geb. am 29. Juli 2011,

  • für den Monat Dezember 2021 € 792,50,

  • für den Zeitraum Januar bis Juli 2022 monatlich € 800,50,

  • für den Zeitraum August bis Dezember 2022 monatlich € 1.372,42

  • für den Zeitraum Januar bis Juni 2023 monatlich € 1.450,92,

  • für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 monatlich € 1.662,92 und

  • ab dem Monat Januar 2024 monatlich € 1.727,92,

    für die Antragsgegnerin zu 2., geb. am 13. März 2008,

  • für den Monat Dezember 2021 € 946,50

  • für den Zeitraum Januar bis Juli 2022 monatlich € 956,50,

  • für den Zeitraum August bis Dezember 2022 monatlich € 1.528,42

  • für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 monatlich € 1.622,92 und

  • ab dem Monat Januar 2024 monatlich € 1.727,92,

    sowie für die Antragsgegnerin zu 3., geb. am 5. Dezember 2009,

  • für den Monat Dezember 2021 € 946,50

  • für den Zeitraum Januar bis Juli 2022 monatlich € 956,50,

  • für den Zeitraum August bis Dezember 2022 monatlich € 1.528,42,

  • für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 monatlich € 1.622,92 und

  • ab dem Monat Januar 2024 monatlich € 1.727,92,

    beträgt,

    auf die hilfsweise Erweiterung des Antrages

  • wird die Antragsgegnerin zu 1., geb. am 29. Juli 2011, verpflichtet, an den Antragsteller überzahlten Unterhalt in Höhe von € 44.068,57, sowie weitere € 13.178,01 zu zahlen,

  • die Antragsgegnerin zu 2., geb. am 13. März 2008, verpflichtet, an den Antragsteller überzahlten Unterhalt in Höhe von € 1.381,36, sowie weitere € 2.835,58 zu zahlen, und

  • die Antragsgegnerin zu 3., geb. am 5. Dezember 200, verpflichtet, an den Antragsteller überzahlten Unterhalt in Höhe von € 7.445,92, sowie weitere € 13.178,01 zu zahlen;

im Übrigen wird der Antrag auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen tragen zu 70% die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen, zu 30% der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu € 125.000,-.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer in Kalifornien/ USA vor einem dortigen Gericht ergangenen Entscheidung über den Kindesunterhalt seit dem Monat Dezember 2021.

Der seit dem 19. Juli 2017 in Kalifornien rechtskräftig geschiedenen Ehe des Antragstellers mit der Mutter der Antragsgegnerinnen entstammen die am xx. xxxx xxxx geborene Antragsgegnerin zu 1., die am xx. xxxx xxxx geborene Antragsgegnerin zu 2. und die am xx. xxxx xxxx geborene Antragsgegnerin zu 3.. Die Antragsgegnerinnen leben seit der Trennung im Haushalt ihrer Mutter.

Der Superior Court of California, County of El Dorado, verpflichtete den Antragsteller in einem zwischen ihm und der Kindesmutter geführten Verfahren mit Urteil vom 27. Februar 2020 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich USD 1.226,00 für die Antragsgegnerin zu 1), USD 1.835,00 für die Antragsgegnerin zu 2) und USD 3.099,00 für die Antragsgegnerin zu 3), insgesamt demnach USD 6.160,00. Dem kalifornischen Recht entsprechend leitete es den Unterhalt mithilfe einer Tabelle, die Einkommensbeträge von bis zu USD 36.000,- berücksichtigt, vom Bruttoeinkommen des als Arzt mehr als € 460.000,- USD jährlich verdienenden Antragstellers ab. Auf Grundlage einer weiteren Tabelle verpflichtete es den Antragsteller zur Zahlung eines weiteren Anteiles des USD 36.000,- monatlich übersteigenden Einkommens für die Kinder ("Smith-Osler-Zahlungen"). Der festgesetzte Unterhalt wird in den USA beständig vollstreckt.

Am 5. März 2021 schlossen der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerinnen vor dem Superior Court of California, County of El Dorado, eine Vereinbarung, die der Mutter erlaubte, mit den Kindern nach Deutschland zu ziehen. In der Vereinbarung, die detaillierte Regelungen zur künftigen Ausübung des Sorgerechts enthält, heißt es unter anderem (zitiert aus der beglaubigten Übersetzung):

"...

6. Weitere Beschlüsse

6.1 Sämtliche bestehenden Beschlüsse, die nicht im Widerspruch dazu stehen, bleiben in vollem Umfang in Kraft.

..."

Die Kindesmutter zog sodann im Sommer 2021 nach Deutschland, wo sie die Antragsgegnerinnen ab August 2022 an einer internationalen Schule anmeldete. Die von ihr aufgewandte Anmeldegebühr belief sich auf € 1.050,-, der monatliche Beitrag beträgt rund € 1.700,-. Die Antragsgegnerinnen nahmen zudem zeitweise Reitunterricht und pflegten teure Hobbies. Sie sind in kieferorthopädischer Behandlung.

Der Antragsteller, der mittlerweile nach P. gezogen ist, ohne dass sich seine Einkünfte verändert hätten, ist der Meinung gewesen, aufgrund des Umzuges und des nunmehr anwendbaren deutschen Unterhaltsrechts sei der Unterhalt herabzusetzen.

Er hat beantragt,

die Entscheidung des Superior Court of California, County of El Dorado, USA vom 27. Februar 2020, PFZ 2014, 0039 dahingehend abzuändern, dass der Unterhalt für die Antragsgegnerinnen zu 1. - 3. mit Wirkung ab Dezember 2021 auf jeweils 160% des Mindestbetrages der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes herabgesetzt wird, das sind für xxxxx xxxxx xxxxxxx derzeit € 735,50, für xxxxx xxxxx xxxxxxx derzeit € 735,50, für xxxxx xxxxx xxxxxxx derzeit € 609,50.

Die Antragsgegnerinnen haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie sind der Meinung gewesen, mangels Änderung der Einkommensverhältnisse scheide eine Abänderung, auf die der Antragsteller im Vergleich auch verzichtet habe, aus. Sie haben zudem vorgetragen, im Vertrauen auf den Bestand der Regelung diverse Ausgaben getätigt zu haben; die anfallenden Kosten seien zum Teil höher als in den USA.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Celle hat den Antrag mit Beschluss vom 9. November 2023 abgewiesen. Der Antragsteller habe in der Vereinbarung vom 5. März 2021 auf die Abänderung wirksam verzichtet. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Herabsetzung des Unterhalts, zusätzlich aber auch die Rückzahlung in den USA vollstreckter Beträge verlangt.

Der Antragsteller verweist weiter auf den eingetretenen Statutenwechsel durch den Umzug der Kinder, der eine Abänderung gebiete.

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung des Superior Court of California, County of El Dorado, USA vom 27. Februar 2020 (PFL 2014, 0039) dahingehend abzuändern, dass der Unterhalt für die Antragsgegnerin zu 1., geb. am ... 2011, Antragsgegnerin zu 2., geb. am ... 2008, und Antragsgegnerin zu 3., geb. am ... 2009 mit Wirkung ab Dezember 2021 jeweils 160% und ab Januar 2022 jeweils 200% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich hälftigen Kindergelds beträgt, derzeit monatlich € 1.165,- je Kind; sowie

hilfsweise für den Fall des Obsiegens im Wege der Antragserweiterung

  • die Antragsgegnerin zu 1. zu verpflichten, dem Antragsteller überzahlten Unterhalt für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2024 in Höhe von € 50.888,60 sowie ab Februar 2024 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens monatlich € 1.687,12

  • die Antragsgegnerin zu 2. zu verpflichten, dem Antragsteller überzahlten Unterhalt für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2024 in Höhe von € 3.253,54,

  • die Antragsgegnerin zu 3. zu verpflichten, dem Antragsteller überzahlten Unterhalt für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2024 in Höhe von € 17.780,54 sowie ab Februar 2024 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens monatlich € 527,49

  • die Antragsgegnerinnen jeweils als Teilschuldnerinnen zu einem Drittel zu verpflichten, dem Antragsteller weitere € 39.534,02

zu erstatten.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Auf den zulässigen Abänderungsantrag hin (dazu 1.) ist die streitgegenständliche Entscheidung des Superior Court of California, County of El Dorado, USA vom 27. Februar 2020 abzuändern (dazu 2.); der Antrag auf überzahlten Unterhalt ist im Umfang der Abänderung begründet (dazu 3.).

1. Der Antrag auf Abänderung der US-amerikanischen Entscheidung ist auch ohne vorhergehende Anerkennung (Exequatur) des Urteils zulässig. Die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels setzt voraus, dass dieser im Inland anzuerkennen ist (BGH FamRZ 2015, 479 Rn. 12, FamRZ 1983, 806). Fehlt es an einer vorangegangenen Anerkennung, so kann die Frage der Anerkennungsfähigkeit im Abänderungsverfahren inzident geprüft werden (BGH FamRZ 1983, 806). Hier ist die Entscheidung des US-amerikanischen Gerichts grundsätzlich anzuerkennen. Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, die in den USA ergangen sind, richten sich nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ 2007), das im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und den USA 2017 in Kraft getreten ist (BGH FamRZ 2021, 1647). Nach Art. 23 HUÜ 2007 bedürfen derartige Entscheidungen stets der Vollstreckbarerklärung (Winter, Internationales Familienrecht in Fällen mit Auslandsbezug, 2023, Rn. 998), durch die die ausländische Entscheidung im Inland durchsetzbar wird. Diese Anerkennung kann nur aufgrund der in Art. 22 HUÜ 2007 genannten Hindernisse, die hier unstreitig nicht vorliegen, versagt werden. Eine Nachprüfung in der Sache ist nach Art. 28 HUÜ 2007 untersagt. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung hier anzuerkennen und ist tauglicher Gegenstand eines Abänderungsverfahrens.

Obwohl das hier gegenständliche Urteil in einem zwischen dem Antragsteller und der Mutter der Antragsgegnerinnen geführten Verfahren ergangen ist, ist der Abänderungsantrag, der den Kindesunterhalt betrifft, nach hier anwendbarem deutschem Verfahrensrecht gegen die Antragsgegnerinnen zu richten. Grundsätzlich ist ein Abänderungsverfahren nur zwischen den Beteiligten der abzuändernden Entscheidung zulässig (statt aller BGH FamRZ 2015 479 Rn. 17). Dies gilt bei einer ausländischen Entscheidung über den Kindesunterhalt aber dann nicht, wenn die ausländische Entscheidung lediglich die Verfahrensführungsbefugnis, nicht aber den Anspruch selbst, den Eltern zuweist (BGH FamRZ 2015 479 Rn. 18). Wirkt die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates für und gegen das Kind, das ohne Beteiligung seines Elternteiles den Unterhaltsanspruch nicht durchsetzen kann, so beruht die Beteiligung des Elternteiles im Ausgangsverfahren auf der fehlenden Verfahrensführungsbefugnis des Kindes, die nach nunmehr anwendbarem deutschen Verfahrensrecht vorliegt. Das Abänderungsverfahren über den Anspruch auf Kindesunterhalt ist dann zwischen dem verpflichteten Elternteil und den materiell berechtigten Kindern zu führen (BGH FamRZ 2015, 479 Rn. 17). Die hier gegenständliche Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf "Child support", der nach kalifornischem Recht erkennbar im Verfahren zwischen den Eltern festzusetzen ist. Ein neben diesen Anspruch tretendes Recht der Kinder auf Unterhalt kennt das kalifornische Recht nicht; der Anspruch dient auch erkennbar dazu, den materiellen Bedarf des Kindes und dessen Beteiligung am Lebensstandard der Eltern zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund hat die hier gegenständliche Entscheidung das Recht der Kinder auf Unterhalt rechtskräftig geregelt. Über die Abänderung ist daher nach deutschem Recht im hier vorliegenden Verfahren zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen zu entscheiden.

Die nach § 238 Abs. 1 FamFG erforderliche Änderung der Verhältnisse folgt aus dem Statutenwechsel. Während des Aufenthalts der Kinder in Kalifornien bestimmte dortiges Recht über den Anspruch der Kinder auf Unterhalt. Nachdem die Kinder ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland genommen haben, ist nunmehr deutsches Unterhaltsrecht anwendbar. Nach Art. 3 des Haager Unterhaltsprotokolls von 2007 (HUP 2007), das auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten Anwendung findet (Art. 2 HUP 2007), richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht des Staates, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier Deutschland, wo die Mutter der Antragsgegnerinnen von Beginn an einen dauerhaften Aufenthalt begründen wollte und begründet hat. Vor diesem Hintergrund hat sich das Unterhaltstatut geändert.

Schon dieser Statutenwechsel begründet eine Änderung der Verhältnisse, die eine Neuberechnung des Unterhalts auf Grundlage des nunmehr anwendbaren Rechts gebietet (offengelassen von BGH FamRZ 2015, 479 Rn. 30; dafür BGH FamRZ 2009, 1402, OLG Hamm FamRZ 2018, 29). Das Unterhaltsstatut ist nach Art. 3 Abs. 2 HUP 2007 ausdrücklich wandelbar. Träte nach Statutenwechsel eine Bindung an die unter Geltung der zuvor berufenen Rechtsordnung bewirkte Entscheidung ein, so wäre das wandelbare Unterhaltsstatut ohne jede Auswirkung; es würde unterlaufen. Der Statutenwechsel (der regelmäßig auch mit einer Änderung der Lebensverhältnisse einhergeht, die ohnehin eine Abänderung gebieten würde) reicht daher aus, um die Abänderung dem Grunde nach zu eröffnen. Bei dieser Abänderung ist der Sachverhalt unter Geltung des nunmehr geltenden Unterhaltsstatutes neu zu bewerten, um so die Änderung umzusetzen. Insbesondere eine Bindung an das dem abzuändernden Titel zugrundeliegende Recht wäre mit dem dynamischen Unterhaltsstatut nicht vereinbar.

Eine vorübergehende Anwendung kalifornischen Rechts unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist hier nicht gerechtfertigt, zumal die Mutter der Antragsgegnerinnen bereits im Verfahren auf Zustimmung zum Umzug auf den dann geringeren Unterhalt hingewiesen hatte. Unbillige Folgen hat die nunmehr gebotene Anwendung deutschen Rechts auch unter Berücksichtigung des etwas niedrigeren Unterhaltsbetrages für die Antragsgegnerinnen (die zumindest ab Zustellung des Antrages mit einer deutlichen Herabsetzung des Unterhalts rechnen mussten) nicht.

Auch die anlässlich der Zustimmung zum Umzug getroffene Vereinbarung, wonach sämtliche Beschlüsse, die nicht im Widerspruch zu deren Inhalt stünden, in Kraft bleiben sollten, lässt die Abänderbarkeit nicht entfallen. Der Antragsteller hatte keine Möglichkeit, anlässlich der Vereinbarung in den USA eine Abänderung zu bewirken. Dies folgt schon daraus, dass vor dem Umzug trotz der erklärten Zustimmung des Antragstellers noch das kalifornische Unterhaltsstatut galt. Vor diesem Hintergrund stellt der Hinweis auf die Fortgeltung getroffener Entscheidungen lediglich einen Hinweis auf den beschränkten Umfang der Vereinbarung, nicht aber den Verzicht auf eine künftige Abänderung dar. Ein solcher Verzicht ist auch dem Wortlaut der Klausel nicht andeutungsweise zu entnehmen, so dass sich insofern weitere Ausführungen erübrigen.

2. Auf Grundlage deutschen Rechts ist der Unterhalt zunächst auf die höchste Gruppe der Düsseldorfer Tabelle, mithin auf 200% des Mindestunterhalts festzulegen. Die Düsseldorfer Tabelle begrenzt den Bedarf zwar nicht der Höhe nach. Begehrt das Kind aber Unterhalt, der über die Tabellensätze hinausgeht, so muss es seinen Bedarf konkret darstellen, wobei an die Darstellung keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (BGH FamRZ 2024, 32 Rn. 20 - 22 m. w. N.). Die Darstellung muss es jedenfalls ermöglichen, einen angemessenen Bedarf von einer im Kindesunterhalt nicht gerechtfertigten Teilhabe am Luxus zu unterscheiden (BGH FamRZ 2024, 32 Rn. 20 m. w. N.).

Hier ist dem Vortrag der Antragsgegnerinnen ein konkreter Bedarf, der die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigen würde, nicht hinreichend zu entnehmen. Die Antragsgegnerinnen verweisen auf einen hohen Lebensstandard, ohne konkrete und regelmäßig aufgewandte Beträge für dessen Verwirklichung zu nennen. Weder ist ihrem Vortrag der Aufwand für kieferorthopädische Behandlung zu entnehmen, noch lassen sich regelmäßige, über den bereits in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigten Bedarf hinausgehende Zahlungen für Reitunterricht feststellen. Kosten für die von den Antragsgegnerinnen vorgetragenen Restaurantbesuche sind nicht dargestellt; derartig regelmäßige Besuche würden (ebenso wie die angeführten Urlaubskosten) zu einer nicht angemessenen Teilhabe am Luxus führen. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Schulkosten, die unter dem Gesichtspunkt des Mehrbedarfes den Unterhalt noch gesondert erhöhen (dazu BGH FamRZ 2021, 28 Rn. 24) und hier daher außer Betracht bleiben können.

Der Unterhaltsbedarf kann auch unabhängig von der erst seit Januar 2022 fünfzehn Einkommensgruppen und 200% des Mindestunterhalts umfassenden Düsseldorfer Tabelle bis zu einem Einkommen von € 11.000,- einkommensabhängig pauschaliert werden (vgl. dazu BGH FamRZ 2021, 28). Auch für den Monat Dezember 2021 ist daher (anders als der Antragsteller meint) ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 200% des Mindestunterhalts anzunehmen.

Ab dem Monat August 2022 ist der regelmäßig zu deckende Unterhaltsbedarf um die Kosten für die von den Antragsgegnerinnen besuchte internationale Schule zu erhöhen. Bei diesen Kosten handelt es sich um einen in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigten Bedarf, der daher zu dem nach der Tabelle zu zahlenden Unterhalt tritt. Die Kosten des Schulbesuches sind auch angemessen und bei der vom Antragsteller begehrten Abänderung der monatlichen Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, aufgrund der Rücknahme eines auf Erstattung der Schulkosten gerichteten Antrages der Antragsgegnerinnen spielten diese Kosten hier keine Rolle, ist das unrichtig. Regelmäßiger Mehrbedarf tritt zu dem nach der Düsseldorfer Tabelle bemessenen Kindesunterhalt hinzu und beeinflusst so den monatlich geschuldeten Unterhalt. Eben dieser ist Gegenstand des Abänderungsbegehrens des Antragstellers. Einer gesonderten, noch dazu auf Antrag der Antragsgegnerinnen zu bewirkenden, Entscheidung bedarf es nicht. Im Übrigen waren die Schulkosten durchgängig Gegenstand des Vortrages beider Beteiligter, so dass keine Rede davon sein kann, diese seien bislang nicht zu thematisieren gewesen.

Die Schulkosten sind trotz des (ursprünglichen) Widerspruchs des Antragstellers gegen den Besuch dieser Schule angemessen und erhöhen den Bedarf der Antragsgegnerinnen. Zwar lässt sich der angestrebte Abschluss vorliegend auch auf einer staatlichen Schule erreichen. Der persönliche Hintergrund der zuvor in Kalifornien aufgewachsenen Antragsgegnerinnen lässt aber den Besuch einer internationalen Schule durchaus als angezeigt und angemessen erscheinen. Die Kosten sind angesichts der unstreitig besonders günstigen Einkommensverhältnisse, insbesondere des Antragsgegners, nicht unangemessen, um den Kindern einen ihren besonderen Verhältnissen entsprechenden Schulbesuch, der auch ihrer vorherigen Sozialisation entspricht und diese zu erhalten hilft, zu ermöglichen. Die grundsätzliche Entscheidung für den Besuch der internationalen Schule (dem der Antragsteller letztlich zugestimmt hat) hat der Senat hier nicht zu überprüfen; diese Entscheidung haben die Eltern vielmehr im Rahmen ihrer sorgerechtlichen Befugnisse zu treffen und hier auch getroffen.

Anders als der Antragsteller meint, haften die Eltern hier nicht anteilig für den durch den Schulbesuch verursachten Mehrbedarf. Das Einkommen des Antragstellers übersteigt die Einkünfte der Kindesmutter unstreitig bei weitem, so dass ein massives finanzielles Ungleichgewicht besteht. Daran ändert auch der Hinweis des Antragstellers auf die Tätigkeit der Kindesmutter als Syndikus-Anwältin nichts. Der für die Voraussetzungen der begehrten Abänderung darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller trägt weder sein Einkommen im Einzelnen vor, noch stellt er das Einkommen der Mutter der Antragsgegnerinnen dar. Auf Grundlage der unstreitig USD 36.000,-/ Monat übersteigenden Einkünfte des Antragstellers begründen die vom Antragsteller selbst vorgetragenen Einkommensverhältnisse einen Anschein für Einkünfte des Antragstellers, die das Einkommen der Mutter der Antragsgegnerinnen um ein Mehrfaches übersteigen. Angesichts dieses finanziellen Ungleichgewichts müsste der Antragsteller daher selbst dann den vollständigen Kindesunterhalt tragen, wenn er die Kinder betreuen würde (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 1558 Rn. 27; FamRZ 2002, 742). Nichts anderes kann dann bei Verteilung des Mehrbedarfes gelten.

Der Vortrag des Antragstellers zur Höhe der monatlichen Schulkosten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22. Mai 2024 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Antragsteller belegt insofern Kosten in Höhe von rund € 11.800,- für das Jahr 2022, in dem die Antragsgegnerinnen die internationale Schule für fünf Monate besucht haben. Diese Kosten liegen nicht unter dem vom Senat berücksichtigen Mehrbedarf für den Schulbesuch. Soweit die Antragsgegnerinnen mit gleichfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28. Mai 2024 auf zu erwartende Steigerungen der Schulgebühren verweist, kann dies im Rahmen einer etwaigen Abänderung berücksichtigt werden; die derzeitige Unterhaltspflicht ist davon nicht betroffen.

Dies führt zu folgendem Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerinnen:

Monat Dez. 2021Jan. - Juli 2022
AG zu 2., geb. am 3. Dez. 2008
Düsseldorfer Tabelle946,50956,50
Mehrbedarf (Schulkosten)
Gesamt946,50956,50
AG zu 3., geb. am 5. Dez. 2009
Düsseldorfer Tabelle946,50956,50
Mehrbedarf (Schulkosten)
Gesamt946,50956,50
AG zu 1., geb. am 29. Jul. 2011
Düsseldorfer Tabelle792,50800,50
Mehrbedarf (Schulkosten)
Gesamt792,50800,50
Aug. - Dez. 2022Jan.-Jun. 2023
AG zu 2., geb. am 3. Dez. 2008
Düsseldorfer Tabelle956,501.051,00
Mehrbedarf (Schulkosten)571,92571,92
Gesamt1.528,421.622,92
AG zu 3., geb. am 5. Dez. 2009
Düsseldorfer Tabelle956,501.051,00
Mehrbedarf (Schulkosten)571,92571,92
Gesamt1.528,421.622,92
AG zu 1., geb. am 29. Jul. 2011
Düsseldorfer Tabelle800,50879,00
Mehrbedarf (Schulkosten)571,92571,92
Gesamt1.372,421.450,92
Jul. - Dez. 2023Jahr 2024
AG zu 2., geb. am 3. Dez. 2008
Düsseldorfer Tabelle1.051,001.156,00
Mehrbedarf (Schulkosten)571,92571,92
Gesamt1.622,921.727,92
AG zu 3., geb. am 5. Dez. 2009
Düsseldorfer Tabelle1.051,001.156,00
Mehrbedarf (Schulkosten)571,92571,92
Gesamt1.622,921.727,92
AG zu 1., geb. am 29. Jul. 2011
Düsseldorfer Tabelle1.051,001.156,00
Mehrbedarf (Schulkosten)571,92571,92
Gesamt1.622,921.727,92

3. Der Rückzahlungsanspruch ist - soweit überzahlte, in der abzuändernden Entscheidung den einzelnen Antragsgegnerinnen zugeordnete Unterhaltszahlungen betroffen sind - zulässig und begründet. Er ist aufgrund der Bedingung nur in der Höhe rechtshängig geworden, in der die Abänderung ausgesprochen worden ist, so dass er die Antragsgegnerinnen zur vollständigen Rückzahlung überzahlten Unterhalts verpflichtet. Soweit die Zahlungen nach der Smith-Osler-Tabelle betroffen sind, die keinem der Antragsgegnerinnen zugeordnet sind, ist der Anspruch nur zu einem Drittel für jede der Antragsgegnerinnen begründet; die ursprünglich begehrte gesamtschuldnerische Haftung scheidet aus.

Der Anspruch auf Rückzahlung der Überzahlungen richtet sich gemäß Art. 38 Abs. 1 EGBGB nach dem für die Leistung des Unterhalts geltenden Recht, hier mithin nach deutschem Recht. Er folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion). Der Antragsteller hat durch seine den einzelnen Antragsgegnerinnen zugutegekommenen Zahlungen den nunmehr rückwirkend abgeänderten und insofern entfallenen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerinnen erfüllen wollen. Entreichert sind die Antragsgegnerinnen nicht, weil sie nach der ausdrücklichen Regelung in § 241 BGB der verschärften Haftung des § 819 BGB unterliegen. Dazu erübrigen sich weitere Ausführungen. Da sich der Rückzahlungsanspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 1 BGB richtet, ist er in Euro zu zahlen, wobei der Senat das vom Antragsteller zugrunde gelegte und von den Antragsgegnerinnen nicht bestrittene Wertverhältnis von USD 1,- = € 0,92 über den hier gegenständlichen Zeitraum zugrunde legt.

Zum überzahlten Unterhalt gehören auch die Zahlungen nach der Smith-Osler-Tabelle, die gleichfalls der Versorgung der Antragsgegnerinnen und deren Teilhabe am Einkommen des Antragstellers dienten. Da mehrere Empfänger von Leistungen grundsätzlich als Teilschuldner haften (Schwab, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2024, § 812 Rn. 36), scheidet eine gesamtschuldnerische Haftung, aufgrund derer eine einzelne Antragsgegnerin für die anderen haften würde, hier aus. Möglich ist deshalb nur eine anteilige Haftung, die der Senat für jede der Antragsgegnerinnen, die nach der abzuändernden Entscheidung sämtlich an dem USD 36.000,- übersteigenden Einkommens des Antragstellers teilnehmen sollten, mit jeweils einem Drittel bemisst.

Insgesamt ergibt sich so der Rückzahlungsanspruch des Antragstellers:

Monat Dez. 2021Jan. - Juli 2022
Gezahlt (1 USD = € 0,92)
AG zu 2., geb. am ... 20081.127,921.127,92
AG zu 3., geb. am ... 20091.688,201.688,20
AG zu 1., geb. am ... 20112.851,082.851,08
Überzahlt AG zu 2.181,42171,42
Überzahlt AG zu 3.741,70731,70
Überzahlt AG zu 1.2.058,582.050,58
Überzahlt gesamt AG zu 2.181,421.199,94
Überzahlt gesamt AG zu 3.741,705.121,90
Überzahlt gesamt AG zu 1.2.058,5814.354,06
Aug. - Dez. 2022Jan.-Jun. 2023
Gezahlt (1 USD = € 0,92)
AG zu 2., geb. am ... 20081.127,921.127,92
AG zu 3., geb. am ... 20091.688,201.688,20
AG zu 1., geb. am ... 20112.851,082.851,08
Überzahlt AG zu 2.--
Überzahlt AG zu 3.159,7865,28
Überzahlt AG zu 1.1.478,661.400,16
Überzahlt gesamt AG zu 2.--
Überzahlt gesamt AG zu 3.798,92391,70
Überzahlt gesamt AG zu 1.7.393,328.400,98
Jul. - Dez. 2023Jahr 2024
Gezahlt (1 USD = € 0,92)
AG zu 2., geb. am ... 20081.127,921.127,92
AG zu 3., geb. am ... 20091.688,201.688,20
AG zu 1., geb. am ... 20112.851,082.851,08
Überzahlt AG zu 2.--
Überzahlt AG zu 3.65,28-
Überzahlt AG zu 1.1.228,161.123,16
Überzahlt gesamt AG zu 2.--
Überzahlt gesamt AG zu 3.391,70-
Überzahlt gesamt AG zu 1.7.368,984.492,65

Bis April 2024 sind daher für die Antragsgegnerin zu 3. (€ 741,70 + € 5.121,90 + € 798,92 + € 391,70 + € 391,70) € 7.445,92, für die Antragsgegnerin zu 2. (€ 181,42 + € 1.199,94) € 1.381,36 und für die Antragsgegnerin zu 1. (€ 2.058,58 + € 14.354,06 + € 7.393,32 + € 8.400,98 + € 7.368,98 + € 4.492,65) € 44.068,57 überzahlt.

Hinzu tritt jeweils ein Drittel der bis zur mündlichen Verhandlung erbrachten Zahlungen nach der Smith-Osler-Tabelle. Insofern errechnet sich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von jeweils € 13.178,01 gegen jede der Antragsgegnerinnen. Da der für die Antragsgegnerin zu 2. titulierte Unterhalt im Zeitraum zwischen August und Dezember 2022 um monatlich € 400,50 hinter dem nach deutschem Recht geschuldeten Unterhalt zurückgeblieben ist, sind für diesen Zeitraum insgesamt € 2002,68 aus den Unterhaltszahlungen nach der Smith-Osler-Tabelle zu entnehmen, so dass sich der von der Antragsgegnerin zu 2. zurückzuzahlende Unterhaltsbetrag nach der Smith-Osler-Tabelle um € 2.002,68 mindert. Im Jahr 2023 belief sich der monatlich zu wenig titulierte Betrag auf € 495,-, so dass insgesamt € 5.940,- von den Zahlungen nach der Smith-Osler-Tabelle zu entnehmen und nicht zurückzuzahlen sind. Zusammen mit den für die Monate Januar bis April 2024 zu gering titulierten monatlich € 600,- sind die von der Antragsgegnerin zu 2. zurückzuzahlenden Smith-Osler-Leistungen um insgesamt € 10.342,43 zu vermindern.

Der für die Antragsgegnerin zu 3. titulierte Unterhalt blieb seit Januar 2024 um € 39,72 monatlich hinter dem nach deutschen Recht geschuldeten Unterhalt zurück. Insgesamt sind die zurückzuzahlenden Smith-Osler-Zahlungen daher um 4 Monate x € 39,72 = € 158,87 zu vermindern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, wobei der Senat das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen herangezogen hat. Die allein teilschuldnerische (statt, wie ursprünglich begehrt, gesamtschuldnerische) Haftung der Antragsgegnerinnen für die Rückzahlung der Smith-Osler-Leistungen hat der Senat nach billigem Ermessen berücksichtigt und die Kostenquote verändert.

Der Wert resultiert aus der Differenz zwischen dem im US-Urteil titulierten Unterhalt und dem höchstens nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Betrag im Zeitraum zwischen Dezember 2021 und Dezember 2022 (§ 51 FamGKG). Hinzu tritt die begehrte Rückforderung.