Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.03.2002, Az.: 16 U 138/01

Vorschuss zur Mängelbeseitigung nach Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.03.2002
Aktenzeichen
16 U 138/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 32140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0312.16U138.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - AZ: 3 O 23/01

Fundstelle

  • IBR 2002, 308

In dem Rechtsstreit
...
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2002
durch
den Richter ... als Vorsitzenden und
die Richterinnen ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 6. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt sind.

Die Beklagten tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten: unter 20.000 €.

Wert der Berufung: 18.406 €

Entscheidungsgründe

1

Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten war das Versäumnisurteil des Senats vom 6. Dezember 2001 aufrecht zu erhalten. Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

2

Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger den Kostenvorschuss in Höhe von 18.406,51 EUR (= 36.000 DM) zurück zu zahlen.

3

Der von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen gewährte Vorschuss zur Mängelbeseitigung ist nach Treu und Glauben zweckentsprechend zu verwenden und über ihn ist binnen angemessener Frist abzurechnen, anderenfalls der Rückforderungsanspruch entsteht. Als Zeitraum für die bestimmungsgemäße Verwendung des Vorschusses wird man etwa ein halbes bis äußersten Falls ein Jahr je nach den besonderen Umständen des Falles zuzubilligen haben (Mantscheff BauR 1985, 389, 391). Die Beklagten hatten über den ihnen durch Aufrechnung gegenüber der Werklohnforderung des Klägers zugesprochenen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung an den Treppenanlagen in Höhe von 30.000 DM zuzüglich Regiekostenanteil von 20 % somit binnen angemessener Zeit abzurechnen. Im vorliegenden Fall war die Frist zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Vorschusses unter Berücksichtigung der Umstände jedenfalls bereits vor der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 18. Mai 2001 längst abgelaufen.

4

Für den Fristbeginn gilt hier die Besonderheit, dass die Beklagten nicht ihrerseits erst den Vorschuss für die Mängelbeseitigung einklagen mussten, sondern durch Einbehalt des Werklohnes des Klägers von vornherein über den Betrag verfügen konnten. Die Mängel an den Treppen waren spätestens seit dem Gutachten M. in dem Beweisverfahren vom 22. Juni 1999 (5 OH 12/97) nicht mehr ernsthaft im Streit. Dementsprechend ist ihnen bereits mit dem Urteil des Landgerichts Lüneburg in dem Verfahren 5 O 332/97 vom 14. September 1999 für die Treppenanlagen ein entsprechender Kostenvorschuss im Wege der Aufrechnung zuerkannt worden. Gegen dieses Urteil hat allerdings der Kläger Berufung eingelegt, die sich auch gegen den Kostenvorschuss für die Treppen gewandt hat. Spätestens aber mit dem Teilurteil des Senats (16 U 238/99) vom 25. Juli 2000 hatten die Beklagten Rechtssicherheit im Hinblick auf die Aufrechnung des Vorschussanspruches wegen der Treppen erlangt, sodass sie seit dem allen Anlass hatten, nunmehr auch die Mängelbeseitigung vorzunehmen. Da es sich insoweit um reine Innenarbeiten handelte, konnte erwartet werden, dass sie den seit Jahren einbehaltenen Betrag nunmehr zügig auch zur Mängelbeseitigung verwendeten. Das ist aber innerhalb einer angemessenen Frist von allenfalls einem halben Jahr ab Rechtskraft des o.g. Teilurteils nicht geschehen.

5

Dagegen könnten zwar Bedenken bestehen, weil in dem den genannten Vorprozess letztlich abschließenden Vergleich vor dem Senat vom 1. März 2001 (BA Bl. 336 f) ausdrücklich aufgenommen worden ist, dass nach Rücknahme der Berufung des Klägers sämtliche in jenem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche erledigt seien, jedoch mit Ausnahme des Kostenvorschusses für die beiden Treppen, über die die Beklagten abzurechnen haben werden.

6

Auch wenn man darin eine Vereinbarung dahin sehen wollte, über den Kostenvorschuss nunmehr abzurechnen, was notwendig voraussetzt, dass bisher noch kein Rückforderungsanspruch entstanden ist, zeigt diese Abrede doch unzweifelhaft, dass die Beklagten nunmehr zur unverzüglichen Abrechnung und das heißt notwendig auch Durchführung der Nachbesserung verpflichtet waren. Auch eine nunmehr noch laufende Frist, die nach den Umständen nur noch recht kurz zu bemessen ist, ist jedenfalls bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 18. Mai 2001 abgelaufen gewesen. Die Beklagten hatten spätestens seit Juli 2000 alle Zeit der Welt, sich um die Mängelbeseitigung zu kümmern, ein Handwerksunternehmen zu beauftragen oder wenigstens entsprechende Angebote für den Austausch der bemängelten Treppen einzuholen und die Dinge so vorzubereiten, dass endlich die Nachbesserung auch durchgeführt wird. Dass dies nicht binnen kurzer Zeit, d.h. hier binnen 2 Monaten möglich gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar. Nachvollziehbare Gründe für eine weitere Verzögerung sind denn auch nicht vorgetragen. Bezeichnend ist, dass die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 19. Februar 2002 ein - in den Einzelheiten zudem noch unsubstantiiertes - Angebot zum Treppenausbau und Erneuerung vom 18. Februar 2002 (!) vorlegen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Beklagten in Wahrheit ernsthaft gar nicht zur Nachbesserung gewillt waren, denn sonst hätten sie längst entsprechende Schritte unternommen.

7

Auf die völlig neue Behauptung in der Einspruchsbegründung, im Sommer 2001 hätten sich Risse im Bereich des oberen Treppenabsatzes gezeigt, kommt es nicht an. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ist nach allem begründet.

8

Die Zinsforderung ist aus Verzug begründet gemäß §§288, 291 BGB.

9

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 708 Nr. 10, 713 i.V.m. 543, 544 Abs. 1 n.F. ZPO, §26 Ziffer 7, 8 EGZPO.

10

Gründe für die Zulassung der Revision nach §543 ZPO n.F. liegen nicht vor.