Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.03.2002, Az.: 10 W 1/02
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.03.2002
- Aktenzeichen
- 10 W 1/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 35010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:0311.10W1.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 14.02.2002 - AZ: 14 T 305/01
- AG Hannover - AZ: 63 XVII K 510
Fundstellen
- EzFamR aktuell 2002, 396
- FamRZ 2002, 1431 (Volltext mit red. LS)
In der Betreuungssache
...
hier : wegen Vergütungsfestsetzung
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers vom 5. März 2002 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 11. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Beschwerdewert : bis 300 €
Gründe
Die gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG i. V. m. §§ 27, 29 FGG statthafte und auch im Übrigen form- sowie fristgemäß eingelegte sofortige weitere Beschwerde, mit der sich der Betreuer nach bestätigender Entscheidung des Landgerichts vom 14. Februar 2002 weiterhin dagegen wendet, dass das Amtsgericht auf seinen Antrag hin mit Beschluss vom 26. September 2000 eine ihm aus der Staatskasse zustehende Vergütung über 610,35 DM festgesetzt, hierbei aber mit ergänzendem Antrag vom 5. September 2000 begehrte Verzugszinsen abgesetzt hat, hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung lässt keine Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Beschwerdeführers, worauf im Verfahren der weiteren Beschwerde allein abzustellen ist ( § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG ), erkennen.
Auf den entsprechenden Vergütungsantrag des Betreuers vom 3. Juli 2000 hat das Amtsgericht das gemäß § 56 g FGG bei der Vergütungsfestsetzung vorgegebene Verfahren beachtet. Soweit der Betreuer auch im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde daran festhält, das Amtsgericht hätte bei seiner Entscheidung auch noch den Ergänzungsantrag vom 5. September 2000 berücksichtigen müssen, mit dem er für die Zeit ab dem 24. Juli 2000 auch die Festsetzung von Verzugszinsen verlangt hatte, (... .stellte ich auch heute fest, dass Sie mit der Zahlung im Verzug sind....), ist ihm in erster Linie entgegenzuhalten, dass die Regelungen in § 56 g FGG für das Festsetzungsverfahren (e benso wie im Festsetzungsverfahren nach § 16 ZSEG und anders als die ausdrückliche Regelung im Festsetzungsverfahren nach § 104 ZPO ) keine Verzinsung vorgeben. Stattdessen sind in § 56 g Abs. 1 FGG die verschiedenen Zahlbeträge, die einer Festsetzung zugänglich sind, im Einzelnen aufgeführt, wobei davon auszugehen ist, dass es sich um eine abschließende Regelung handelt. Zins- oder Schadensersatzansprüche sind ersichtlich nicht erfasst. Mithin scheiden auch Sekundäransprüche wie etwa ein verzugsbedingter Schadensersatz von vornherein aus dem Anwendungsbereich des nach § 56 g FGG zu beachtenden Verfahrens aus. Der Vergleich zu den anderen Festsetzungsverfahren zeigt überdies, dass keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gesetzliche Regelungslücke bestehen. Dagegen sprechen nicht zuletzt die Besonderheiten, die mit dem Festsetzungsverfahren verbunden sind.
Der gemäß § 1836 BGB dem Betreuer zustehende Vergütungsanspruch entsteht unmittelbar mit Ausübung der vergütungspflichtigen Tätigkeit kraft Gesetzes (vgl. etwa Wagenitz in: Münch-Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 1836 BGB Rdn 52). Dies besagt indessen noch nichts abschließend über die Fälligkeit, ohne die ein wie auch immer gearteter Verzug ( § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ) nach den allgemeinen Vorschriften ohnehin nicht eintreten kann. Fälligkeit für den hier in Rede stehenden Vergütungsanspruch ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Amtsgericht Vormundschaftsgericht oder im Fall des § 56 g Abs. 1 Satz 4 FGG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach Erteilung einer prüffähigen Abrechnung die zu zahlende Vergütung im Verfahren nach § 56 g FGG oder nach den Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen ( § 56 g Abs. 1 Satz 4 FGG ) festgesetzt hat (Wagenitz in: Münch-Kommentar a. a. O.). Dies ist hier frühestens mit der Beschlussfassung durch das Amtsgericht am 26. September 2000 geschehen, sodass schon mangels Fälligkeit für die Festsetzung der mit Ergänzungsantrag vom 5. September 2000 verfolgten "Verzugszinsen " kein Raum ist.
Da nach alledem auch das Landgericht zu Recht die Festsetzung von "Verzugszinsen" abgelehnt hat, ist die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde mit den Kostenfolgen aus § 131 Abs. 3 KostO, 13 a FGG zurückzuweisen.