Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.10.2018, Az.: 9 U 42/18
Pflichten des Treuhänders einer Publikums-KG hinsichtlich der Verwaltung von den Anlegern gezeichneter Namensschuldverschreibung; Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders zu einer Änderung der Anleihebedingungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.10.2018
- Aktenzeichen
- 9 U 42/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 12059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 03.09.2018 - AZ: 9 U 42/18
- LG Stade - 08.03.2018 - AZ: 5 O 200/16
Rechtsgrundlagen
- BGB § 241 Abs. 2
- BGB § 280 Abs. 1
- BGB § 311 Abs. 2
Fundstellen
- NZG 2019, 346
- ZIP 2019, 1533
Amtlicher Leitsatz
1. Eröffnet der Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG der Geschäftsführung die Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb der KG in ein anderes Unternehmen einzubringen, muss der Treuhandkommanditist den Anleger auf die damit verbundene Gefahr, dass eine ursprünglich vorgesehene Befristung der Gesellschaft durch die Einbringung entfallen und der Anleger in dem Investment zeitlich unbefristet gebunden werden kann, hinweisen.
2.a Der Treuhänder, der von Anlegern gezeichnete Namensschuldverschreibungen für diese verwaltet, muss die für eine Anlegerversammlung in Aussicht genommenen Beschlussgegenstände den Anlegern derart bekannt machen und erläutern, dass die Anleger auf sachlich fundierter Basis über ihre Teilnahme an der Versammlung oder die Erteilung von Stimmrechtsweisungen an den Treuhänder befinden können.
2.b Stimmt der Treuhänder (in Wahrnehmung einer Stimmrechtsvollmacht) einer Änderung der Anleihebedingungen zu, wonach anstelle des durch die zeitlich befristete Namensschuldverschreibung aufgenommenen Anleihekapitals nebst Zinsen der Anleger vinkulierte, an keiner Börse handelbare Aktien einer luxemburgischen Aktiengesellschaft erhalten soll, so muss der Treuhänder darlegen und beweisen, dass die Zustimmung trotz der damit verbundenen Nachteile des Anlegers zur Vermeidung noch größerer Nachteile zwingend geboten war.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. März 2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stade und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Erstattung ihrer Einlagen wegen mittelbarer Kommanditbeteiligungen an der UÖG XIII GmbH & Co. KG und der UÖG XVII GmbH & Co. KG. Die Beklagte ist Gründungs- und Treuhandkommanditistin dieser Fondsgesellschaften.
Des Weiteren macht die Klägerin Schadensersatzansprüche bezüglich der Zeichnung von Namensschuldverschreibungen der UÖG Namensschuldverschreibung 2 GmbH & Co. KG gegen die Beklagte in deren Eigenschaft als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin geltend.
Im Einzelnen:
1.) Mit Beitrittserklärungen vom 15. März 2012 (Anlage K 7) und 1. April 2013 (Anlage K 8) zeichnete die Klägerin mittelbare Kommanditbeteiligungen an der UÖG XIII bzw. XVII GmbH & Co. KG über € 20.000,- zzgl. Agio in Höhe von € 1.000,- (Fonds Nr. XIII) bzw. € 19.000,- (Fonds Nr. XVII) und zahlte die Beteiligungssummen ein. Die Laufzeit des Fonds Nr. XIII war bis zum 31. Dezember 2014, die Laufzeit des Fonds Nr. XVII war bis zum 30. Juni 2016 befristet. Der Zweck der Fondsgesellschaften bestand im Halten von Gewinnbeteiligungsrechten an der Global ... Invest XIII bzw. XVII GmbH (Anlageobjekt 1. Ordnung).
Die in den Fondsprospekten abgedruckten Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften räumten der Geschäftsführung jeweils unter § 9 Ziff. 4 lit. c) die Kompetenz ein, den Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise in Unternehmen gleicher oder verwandter Art einzubringen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen stehen. Eine derartige Einbringung ist zwischenzeitlich vorgenommen worden, indem die Gewinnbeteiligungsrechte der Fondsgesellschaften in die DÖG S. A., eine luxemburgische Aktiengesellschaft, eingebracht wurden. Als Gegenleistung erhielten die Fondsgesellschaften Aktien der Klasse D der DÖG S. A. mit einer Haltefrist von 3 Jahren, die bis heute an keiner Börse gelistet sind.
Nach Einbringung der Gewinnbeteiligungsrechte der Fondsgesellschaften in die DÖG S. A. trat die E-Geschäftsführungs-GmbH, die einzige Komplementärin, aus der E-Komplementär-GmbH & Co. KG aus, wodurch auch die hiesigen Fondsgesellschaften ihre Komplementärin verloren. Die Beklagte als letzte verbliebene (Kommandit-) Gesellschafterin erhielt dadurch im Wege der Anwachsung die Aktien der DÖG S. A., die sie ihrerseits den Treugebern zuteilte. Die Fondsgesellschaften wurden ohne Liquidation aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
2.) Mit Zeichnungsschein vom 8. Januar 2014 (Anlage K 1) zeichnete die Klägerin zudem eine Namensschuldverschreibung der Tranche B der UÖG Namensschuldverschreibung 2 GmbH & Co. KG in Höhe von € 20.000,- und zahlte den Anlagebetrag ein, der indirekt auf dem Erdöl- und Erdgasmarkt der USA investiert werden und in die Produktion von Erdöl und Erdgas fließen sollte. Im Zeichnungsschein bevollmächtigte die Klägerin die Beklagte, die Namensschuldverschreibung zu verwalten und sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten in ihrem Interesse wahrzunehmen.
Die Laufzeit der Namensschuldverschreibung war bis zum 30. Juni 2017 befristet. Auf einer Anlegerversammlung der Beklagten am 8. Oktober 2015 wurde indes mehrheitlich (und zwar maßgeblich mit den von der Beklagten als Treuhänderin wahrgenommenen, nicht weisungsgebundenen Stimmrechten) eine Änderung der Anleihebedingungen beschlossen, wodurch die Emittentin ermächtigt wurde, die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung des Anleihekapitals samt Zinsen vorzeitig durch Übertragung von Aktien der DÖG S.A. zu erfüllen. Die entsprechende Option nahm die Emittentin noch in der Anlegerversammlung wahr (vgl. deren Protokoll, Anlage K 5). Im Ergebnis erhielt die Klägerin auch hier auf 3 Jahre vinkulierte, bis heute an keiner Börse gelistete Aktien der DÖG S. A.
3.) Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 237 Bd. II ff. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten ebenso wie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen wird, hat das Landgericht der auf Erstattung der Einlagen abzüglich der - unstreitig - aus den Publikumsfonds erhaltenen Ausschüttungen in der Hauptsache stattgegeben und lediglich den auf Feststellung des Verzuges der Beklagten mit der Annahme der der Klägerin jeweils zugeteilten Aktien gerichteten Antrag abgewiesen.
Die Kammer hat sich dabei hinsichtlich der Publikumsfonds auf einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gestützt und im Wesentlichen ausgeführt, die in § 9 Ziff. 4 lit. c) der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften vorgesehene Regelung habe der Geschäftsführung eine völlige Umgestaltung der Beteiligungen der Anleger und insbesondere eine einseitige Änderung von deren Laufzeiten ermöglicht, worauf die Beklagte gesondert hätte hinweisen müssen.
Hinsichtlich der Namensschuldverschreibung hat die Kammer einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Treuhandverhältnis bejaht und auch insofern im Kern auf die Aushebelung der festen Laufzeit der Anleihe abgestellt, der die Beklagte im Rahmen der Anlegerversammlung vom 8. Oktober 2015 nicht habe zustimmen dürfen.
4.) Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klagabweisung. Sie nimmt eine Pflicht zu gesondertem Hinweis auf § 9 Ziff. 4 lit. c) der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften in Abrede und verneint eine Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänderin durch die Zustimmung zur Änderung der Anleihebedingungen der Namensschuldverschreibung. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 15. Juni 2018 (Bl. 307 ff. Bd. II d.A.) sowie den Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 (Bl. 355 ff. Bd. II d.A.) nebst den jeweiligen Anlagen Bezug genommen.
5.) Der Senat hat mit Beschluss vom 3. September 2018 (Bl. 336 ff. Bd. II d.A.) auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und schließlich auch keine mündliche Verhandlung geboten ist.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf seinen Hinweisbeschluss vom 3. September 2018, in dem er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat:
"I.
1.) In Bezug auf die Beteiligungen der Klägerin an der UÖG XIII GmbH & Co. KG und der UÖG XVII GmbH & Co. KG dürfte das Landgericht zu Recht Ansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bejaht haben, die als Ausprägung der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c., §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu verpflichten, dem Anleger ein richtiges und vollständiges Bild des Beteiligungsobjekts zu vermitteln und dabei über alle Gesichtspunkte zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, und zwar vor allem über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dazu gehört insbesondere auch die Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 193/11 -, juris Rn. 25, BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 -, juris Rn. 13). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte vorliegend im Hinblick auf die Regelung des § 9 Ziff. 4 lit. c) der Gesellschaftsverträge der UÖG XIII und XVII GmbH & Co. KG nicht nachgekommen.
a) Die genannte Bestimmung eröffnet - wie gerade die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden späteren Geschehnisse zeigen - das Risiko einer Vereitelung des Vertragszwecks, über das gemäß vorstehenden Grundsätzen hätte aufgeklärt werden müssen. Insofern hat das Landgericht nämlich zutreffend angenommen, dass durch die der Geschäftsführung eingeräumte Ermächtigung zur Einbringung des Geschäftsbetriebes in Unternehmen gleicher oder verwandter Art eine grundlegende Umgestaltung des Charakters und damit im Ergebnis auch eine grundlegende Änderung der faktischen gegenüber der prospektierten Laufzeit der Anlagen ermöglicht wurde.
Die für die Fonds emittierten Prospekte (Anlagen K 10 und K 11) erwecken jeweils beim Anleger den Eindruck eines Investments mit klar begrenzter Laufzeit (vgl. auch das - nicht an die Klägerin adressierte - gerade diesen Gesichtspunkt herausstreichende Werbeschreiben vom 31. Januar 2013, Anlage K 9) und suggerieren, dass die Klägerin nach Ablauf der Befristungen den dann bestehenden Gegenwert ihrer Beteiligungen in Geld ausbezahlt erhalten wird (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 HGB; konkretisiert durch § 28 Ziff. 3 der Gesellschaftsverträge). Die Einräumung der Kompetenz zur Einbringung des Geschäftsbetriebes in andere Unternehmen ermöglichte es indes, das jeweilige Anlageobjekt dergestalt auszutauschen, dass eine derartige Auskehrung des Liquidationserlöses wegen tatsächlicher Unmöglichkeit unterbleiben musste, und zwar beispielsweise gerade durch den vorliegend beschrittenen, mit dem Erhalt vinkulierter, nicht handelbarer Aktien beendeten Weg des Austauschs des Investitionsgegenstandes. Damit konnte sich die befristete Laufzeit der Kommanditbeteiligungen der Anleger in ein zeitlich unübersehbares Investment verkehren, nachdem die Aktien der DÖG S.A. vinkuliert sind und ihre Handelbarkeit an einer Börse bei Vertragsende fehlte und auch auf unabsehbare Zeit fehlen wird. Dadurch aber ist der Anlagezweck, der jeweils in einem zeitlich befristeten Investment mit anschließendem Rückerhalt der Geldeinlagen in sich aus der Liquidation ergebender Höhe bestand, vereitelt.
b) Vor dem Risiko einer derartigen Zweckvereitelung hätte die Klägerin gewarnt werden müssen. Adressatin dieser bereits im Zeitpunkt der Willensbildung des Anlegers zu erfüllenden Warnpflicht und damit auch Adressatin eines Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dabei, wie das Landgericht ebenfalls richtig angenommen hat, gerade die Beklagte als Treuhandkommanditistin. Denn das die oben dargestellten Aufklärungs- und Warnpflichten begründende vorvertragliche Schuldverhältnis entsteht, wenn der Beitritt zu einer Publikums-KG über einen Treuhandkommanditisten erfolgt, zwischen diesem und dem Anleger (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16 -, juris Rn. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
2.) a) Demgegenüber kann die Beklagte insbesondere nicht mit ihrem Hinweis auf die mit § 9 Ziff. 4 lit. c) der Gesellschaftsverträge jeweils verbundene Einschränkung, wonach eine Einbringung unter der Voraussetzung der "Erfüllung des Gesellschaftszweckes" stehe und dieser durch die Einbringung nicht vereitelt werde, gehört werden. Die Beklagte übersieht insofern, dass ihre Haftung nicht an das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vereitelung des Gesellschaftszwecks, sondern an das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vereitelung des Vertragszwecks der von der Klägerin gezeichneten Beteiligungen als eines jeweils befristeten Investments in Form einer Kommanditbeteiligung anknüpft.
b) Ebenso unbehelflich ist auch der Verweis der Berufung auf die fehlende Pflicht zur Warnung vor etwaigen Pflichtverletzungen oder sonstigen für die Anleger nachteiligen Maßnahmen der Geschäftsführung. Denn eine solche Pflichtverletzung ist ebenfalls nicht Anknüpfungspunkt der hier bestehenden Haftung der Beklagten. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Verhalten der Geschäftsführung etwa im Hinblick auf die Einbringung der Gewinnbezugsrechte oder den späteren Austritt der Komplementärin der Fondsgesellschaften als pflichtwidrig darstellt, sondern darauf, dass auf die durch § 9 Ziff. 4 lit. c) des jeweiligen Gesellschaftsvertrages eröffnete Möglichkeit, den für den Anleger zentralen Vertragszweck einer befristeten Einlage zu untergraben, nicht hingewiesen wurde.
c) Die Berufung vermag auch daraus, dass die Prospekte, zu deren sorgfältiger Lektüre die Klägerin verpflichtet war, jeweils die Kompetenz der Geschäftsführung zur Einbringung des Geschäftsbetriebes in andere Unternehmen als Bestandteil der Satzung der Fondsgesellschaften aufführten, nichts für sich Günstiges herzuleiten. Denn im Rahmen der Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 270/14 -, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 -, juris Rn. 11). Dieses Gesamtbild ist vorliegend jeweils das einer zeitlich begrenzten Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (s.o.), die wie aufgezeigt durch § 9 Ziff. 4 lit. c) der Gesellschaftsverträge indes in ihrem Charakter und in ihrer Laufzeit völlig verändert werden konnte, worauf deshalb explizit hätte hingewiesen werden müssen.
d) Sofern die Berufung schließlich meint, ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz scheitere an fehlendem Verschulden, weil der Beklagten durch Gutachten einer Anwaltskanzlei bestätigt worden sei, dass sich hinsichtlich eines eine mit § 9 Ziff. 4 lit c) identische Klausel enthaltenden Beteiligungsprospekts "keine wertpapierhandelsrechtlichen Beanstandungen" ergeben hätten, entlastet sie auch dies nicht. Denn der wertpapierhandelsrechtliche Prüfungsmaßstab ist ein anderer als der hier relevante der Prospekthaftung im weiteren Sinne, den die Beklagte als Gründungs- und Treuhandkommanditistin aber hätte anlegen müssen.
II.
Auch im Hinblick auf die Übernahme einer Namensschuldverschreibung der UÖG Namensschuldverschreibung 2 GmbH & Co. KG durch die Klägerin dürften Schadensersatzansprüche der Klägerin bestehen, die sich zum einen aus der Verletzung von aus dem Treuhandvertrag resultierenden Pflichten und zum anderen - insofern über die landgerichtlichen Annahmen hinaus - auch aus Haftung für Verschulden im Rahmen der Vertragsanbahnung ergeben dürften. Im Einzelnen:
1.) Zutreffend dürfte das Landgericht zunächst davon ausgegangen sein, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Treuhandvertrag zusteht.
a) Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Verhalten der Beklagten am Maßstab der von ihr im Treuhandvertrag übernommenen Pflichten gemessen hat. Die Auffassung der Berufung, wonach die Beklagte ihr Stimmverhalten in der Anlegerversammlung nicht an den sich aus den Treuhandverhältnissen ergebenden Erfordernissen auszurichten brauchte, geht fehl. Die Beklagte ist überhaupt nur kraft ihrer Stellung als Treuhänderin in die Lage versetzt worden, sich an den Abstimmungen zu beteiligen. Dementsprechend sieht auch die von der Berufung in Bezug genommene Regelung des § 18 Nr. 4 der Anlagebedingungen vor, dass "die Treuhänderin" die Stimmrechte des nicht selbst an der Anlegerversammlung teilnehmenden Anlegers wahrnimmt. Handelt die Treuhänderin aber als solche, muss sie sich auch an den mit dem Treuhandvertrag übernommenen Verpflichtungen messen lassen.
b) Ihre aus dem mit der Klägerin geschlossenen Treuhandvertrag erwachsenden Pflichten dürfte die Beklagte dadurch, dass sie mit den nicht weisungsgebundenen von ihr vertretenen Stimmen im Rahmen der Anlegerversammlung vom 8. Oktober 2015 der Änderung der Anleihebedingungen zugestimmt hat, verletzt haben.
Insofern hat das Landgericht zutreffend auf die auf Grundlage der Abstimmungen in der Anlegerversammlung vom 8. Oktober 2015 vollzogene Änderung der Laufzeit der Kapitalanlage abgestellt. Während die ursprünglich übernommene Namensschuldverschreibung gemäß § 13 der "Bedingungen der UÖG Namensschuldverschreibung 2 GmbH und Co. KG" eine befristete Laufzeit bis zum 30. Juni 2017 aufwies (Prospekt, Anlage K 2, dort S. 105), wurde das Kapital der Anleger nach dem vollzogenen debt-to-equity-swap auf mindestens die Dauer der Vinkulierung der erhaltenen Aktien gebunden. Die Kapitalanlage der Klägerin verkehrte sich mithin von der Übernahme einer Namensschuldverschreibung von klar befristeter Laufzeit in ein Investment von unübersehbarer Dauer. Warum dies im Interesse der Klägerin, die schon mit ihrer Klageschrift vom 6. Juli 2016 (dort S. 28 = Bl. 29 Bd. I d.A.) unwidersprochen vorgetragen hat, sie habe sich nicht über die festgelegte Befristungsdauer hinaus binden wollen, respektive im Interesse der übrigen Anleger gelegen haben soll, vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Angenommen werden könnte dies allenfalls dann, wenn den Anlegern anderenfalls erhebliche Verluste gedroht hätten. Das zeigt die Beklagte aber nicht mit Substanz auf, sondern beschränkt sich (auch in der Berufungsbegründung, dort S. 5 f. = Bl. 311 f. Bd. II d.A.) auf Allgemeinplätze, wonach widrige Wetterbedingungen zu Mehrkosten geführt hätten. Es fehlt indes an jeder konkreten Schilderung der Vermögenslage der Emittentin der in Rede stehenden Schuldverschreibung (und nicht etwa der "DÖG Gruppe") zum Zeitpunkt der Anlegerversammlung und den zu diesem Zeitpunkt absehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit der Schuldverschreibung. Vor diesem Hintergrund verbietet sich auch die Erhebung des mit der Berufungsbegründung angebotenen Zeugenbeweises als reine Ausforschung.
Das Verschulden der Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Anhaltspunkte für eine Exkulpation sind weder ersichtlich noch aufgezeigt.
Die Pflichtverletzung hat auch zu einem kausalen Schaden in Höhe des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin mindestens in Höhe des investierten Kapitals geführt. Denn ohne das Abstimmungsverhalten der Beklagten wäre es nicht zu dem mit dem Verlust des Rückzahlungsanspruchs aus der Schuldverschreibung, der angesichts der bis zum 30. Juni 2017 befristeten Laufzeit zwischenzeitlich fällig wäre, verbundenen debt-to-equity-swap gekommen. Dass der Klägerin auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten der Beklagten ein Schaden entstanden wäre, hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, vor § 249 Rn. 66) Beklagte nicht dargetan.
c) Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten erblickt der Senat in der von ihr für die Anlegerversammlung vom 8. Oktober 2015 verwendeten Einladung. Selbst wenn man insofern zu ihren Gunsten vom Versand der von ihr als Anlage B 1 vorgelegten Fassung an die Anleger ausgeht, genügt diese nämlich in keiner Weise den daran zu stellenden Anforderungen.
Aufgabe der Beklagten als Treuhänderin wäre es angesichts der sie gemäß § 6 des Treuhandvertrages treffenden Auskunfts- und Berichtspflicht gewesen, die Anleger, im Streitfall die Klägerin, nachdrücklich und verständlich über Bedeutung und Hintergründe der zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 angekündigten Beschlussfassungen zu informieren. Daran fehlt es in dem Einladungsschreiben vom 8. September 2015. So erschließt sich einem durchschnittlich gebildeten und verständigen Anleger infolge der Aufspaltung der Beschlussthematik auf zwei Tagesordnungspunkte und der mit Einschränkungen und Voraussetzungen überfrachteten Diktion nicht, dass die geplanten Beschlüsse bedeuten, dass der Anleger den Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals und etwaiger Zinsen in Geld zum vereinbarten Zeitpunkt verlieren wird. Weiter bleibt im Sinne eines Verschweigens unerwähnt, dass die Aktien, die an Erfüllungs statt geleistet werden sollen, vinkuliert und an keiner Börse handelbar sind. Damit hat die Beklagte den Anlegern und so auch der Klägerin wesentliche, für deren Willensbildung unabdingbare Informationen vorenthalten, so dass diese nicht auf ausreichender Tatsachengrundlage über eine eigene Teilnahme an der Veranstaltung oder die Erteilung von Stimmrechtsweisungen an die Beklagte zu entscheiden vermochten.
Dass es auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten, also umfassender Information der Treugeber, bei der Anlegerversammlung eine Mehrheit für die zum Entfallen des Rückzahlungsanspruchs der Anleger führende Maßnahme gegeben hätte, hat die - insofern darlegungs- und beweisbelastete (s.o.) - Beklagte ebenso wenig dargetan wie Anhaltspunkte für eine Exkulpation, so dass auch bezüglich dieser Pflichtverletzung von Verschulden und kausalem Schaden in Höhe des verlorenen Rückzahlungsanspruchs auszugehen ist.
2.) Schließlich dürfte der Klägerin auch in Bezug auf ihre Beteiligung an der UÖG Namensschuldverschreibung 2 GmbH & Co. KG ein Anspruch aus Haftung für Verschulden im Rahmen der ursprünglichen Vertragsanbahnung gegen die Beklagte zustehen. Der Senat verkennt insofern nicht, dass der Beklagten - anders als in den Fällen der oben unter B.I. thematisierten Publikums-Kommanditgesellschaften - nicht die Stellung einer Gesellschafterin der Emittentin zukommt. Die Beklagte war hier nicht Treuhandkommanditistin. Gleichwohl entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig von der Gesellschafterstellung des Treuhänders unmittelbar aus dem mit dem prospektierten Anlageangebot unvermeidlich verbundenen Treuhandverhältnis vorvertragliche Aufklärungspflichten bezüglich regelwidriger Auffälligkeiten der Anlage, für deren Verletzung der Treuhänder zumindest im Sinne einer Aufklärungspflicht hinsichtlich Risiken, die bereits bei einer Plausibilitätsprüfung, ins Auge fallen, haftet (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 345/15 -, juris Rn. 33). Nach diesem Maßstab aufklärungspflichtige Auffälligkeiten waren vorliegend gegeben.
a) So enthielten die "Bedingungen der UÖG Namensschuldverschreibung 2 GmbH & Co. KG" (S. 99 ff. des Beteiligungsprospekts, Anlage K 2) mit ihrem § 18 Nr. 4 eine Regelung, die eine diese Bedingungen abändernde Mehrheitsentscheidung der Anleger mit Wirkung für alle Anleihegläubiger ermöglichte. Diesbezüglich tritt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 19. Juli 2018 - 19 U 28/18 -, juris) bei, wonach eine solche Regelung außerhalb des Anwendungsbereichs des Schuldverschreibungsgesetzes gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 BGB) verstößt und daher nichtig ist. Die Beklagte als institutionelle, wirtschaftlich erfahrene Treuhänderin hätte dies im Rahmen der von ihr jedenfalls geschuldeten Plausibilitätsprüfung erkennen und die Anleger entsprechend warnen müssen.
b) Die genannte Regelung stellte zudem die befristete Laufzeit des Investments bis zum 30. Juni 2017 zur Disposition der Mehrheit der Anleger und barg daher von Beginn an die Gefahr einer Verkehrung der Übernahme einer Namensschuldverschreibung mit klar befristeter Laufzeit in ein Investment von unübersehbarer Dauer. Auch darauf hätte die Beklagte die Anleger, hier die Klägerin, hinweisen müssen.
c) Schließlich hätte die Beklagte bei pflichtgemäßer Plausibilitätsprüfung des den Treugebern überlassenen Prospekts feststellen müssen, dass die darin enthaltenen Angaben zur vermeintlichen Besicherung der Vermögensanlagen irreführend und unverständlich sind.
Der Prospekt erweckt in seiner Gesamtheit beim Anleger den Eindruck, dass sein Anspruch auf Kapitalrückgewähr zur Hälfte besichert sei. So heißt es bereits im Vorwort (S. 5 des Prospekts, Anlage K 2):
"Konzeptionsgemäß wird das Investment zu mindestens 50 Prozent abgesichert."
Auf Seite 11 des Prospekts heißt es:
"Sämtliche Ansprüche des Anlegers aus den Vermögensanlagen (...) sind zu mindestens 50 Prozent besichert. Die entsprechenden Sicherheiten werden von der DOGAG und ihren U.S. Gesellschaften der Treuhänderin eingeräumt, die diese im Interesse des Anlegers treuhänderisch verwaltet und bei Eintritt des Sicherungsfalles verwertet."
Diese Angaben darf ein durchschnittlicher Anleger dahin verstehen, dass sein Anspruch auf Kapitalrückgewähr zur Hälfte besichert ist. In Wahrheit aber unterlag die Sicherung gemäß § 11 der "Bedingungen der UÖG Namensschuldverschreibung 2 GmbH & Co. KG" (S. 99 ff. des Beteiligungsprospekts, Anlage K 2) einer wesentlichen Einschränkung: Die Sicherheiten werden nur unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt,
"dass über das Vermögen der DOGAG aus Gründen, die ihre Ursache nicht in der Geltendmachung der Ansprüche auf Kapitalrückgewähr haben, ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht durch die Geltendmachung der Ansprüche auf Kapitalrückgewähr (...) herbeigeführt wurde".
Diese Klausel führt womöglich dazu, dass der Anspruch des Anlegers auf Kapitalrückgewähr de facto gerade nicht abgesichert ist. Die vorgenannte Einschränkung ist überdies unverständlich, weil sie nicht erkennen lässt, in welchen Fällen die Besicherung zugunsten des Anlegers überhaupt zum Tragen kommen soll.
Auch auf diese widersprüchlichen und unverständlichen Angaben hätte die Beklagte die Klägerin hinweisen müssen.
d) Hat die Beklagte somit gegen Aufklärungspflichten verstoßen, kann die Klägerin angesichts gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermuteten Verschuldens der Beklagten von dieser Schadensersatz verlangen und ist aufgrund der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens so zu stellen, als hätte sie die Namenschuldverschreibung nicht gezeichnet."
Die auf diesen Beschluss hin eingegangene Stellungnahme der Beklagten vom 4. Oktober 2018 gibt keinen Anlass, von der in ihm niedergelegten und begründeten Auffassung abzurücken. Insofern ist - ergänzend und teilweise wiederholend - nur Folgendes noch festzuhalten:
1.) a) Hinsichtlich der Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften ist zunächst der Verweis darauf, dass Gesellschaftsverträge anderer Fondsgesellschaften mit der vorliegend unter § 9 Ziff. 4 lit. c) der Gesellschaftsverträge getroffenen Regelung identische Regelungen aufweisen, unbehelflich. Die mehrfache Verwendung entsprechender Klauseln hat keinen Einfluss auf ihre rechtliche Bewertung.
b) Des Weiteren verfängt auch der Einwand nicht, eine Aufklärung der Klägerin sei aufgrund fehlender Vorhersehbarkeit der konkreten Entwicklung nicht möglich gewesen. Denn geschuldet war nicht eine die tatsächliche konkrete Entwicklung (schon gar nicht im Detail) antizipierende Aufklärung, sondern eine Aufklärung über das mit der Regelung in § 9 Ziff. 4 lit. c) der Gesellschaftsverträge verbundene abstrakte und unüberschaubare Risiko einer vollständigen Änderung des Charakters der Anlagen und ihrer Laufzeiten. Soweit die Beklagte meint, dies führe zur Ausuferung der geschuldeten Plausibilitätsprüfung und erfordere "juristische Planspiele", unterstreicht die von ihr selbst damit eingeräumte Unabsehbarkeit der sich aus der genannten Regelung der Gesellschaftsverträge möglicherweise ergebenden Folgen gerade die Notwendigkeit der Aufklärung der potentiellen Anleger im Willensbildungsstadium über mit der Vertragsgestaltung verbundene Risiken von Gewicht.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob sich das Verhalten der Geschäftsführung im Hinblick auf die Einbringung der Gewinnbezugsrechte oder den späteren Austritt der Komplementärin der Fondsgesellschaften als pflichtwidrig darstellt, sondern - wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 3. September 2018 ausgeführt hat - darauf, dass auf die durch § 9 Ziff. 4 lit. c) der Gesellschaftsverträge eröffnete Möglichkeit, den für die Anleger zentralen Vertragszweck einer Befristung ihrer Einlage zu untergraben, nicht hingewiesen wurde. Aus diesem Grund folgt auch aus der hypothetischen Überlegung der Beklagten, eine Gesellschafterversammlung hätte Vergleichbares beschließen können, nichts für sie Günstiges.
2.) Im Hinblick auf die von der Klägerin gezeichnete Namensschuldverschreibung verhält sich die Stellungnahme der Beklagten vom 4. Oktober 2018 zu einem Großteil der vom Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 3. September 2018 (teilweise in Ergänzung des landgerichtlichen Urteils) angesprochenen, anspruchsbegründenden Aspekte (Verletzung der aus dem Treuhandvertrag resultierenden Pflichten der Beklagten, Verletzung von Aufklärungspflichten im Stadium der Vertragsanbahnung durch Unterlassen eines Hinweises auf die mit § 18 Nr. 4 der "Bedingungen der UÖG Namensschuldverschreibung 2 GmbH & Co. KG" verbundene Möglichkeit einer Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheid) nicht.
Sofern die Beklagte lediglich der Einschätzung des Senats, die in dem der Klägerin überlassenen Prospekt enthaltenen Angaben zur Besicherung der Vermögensanlagen seien irreführend und unverständlich, entgegentritt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Es kommt nicht darauf an, ob - was der Senat im Übrigen weder ausgeführt hat noch annimmt - die Vereinbarung eines qualifizierten Nachrangs per se irreführend, überraschend oder mit einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers verbunden ist. Von Bedeutung ist, ob die Anleger im Streitfall von einer hälftigen Besicherung ihrer Ansprüche auf Kapitalrückgewähr ausgehen durften. Das war aufgrund der im Hinweisbeschluss näher aufgezeigten Angaben im Prospekt der Fall.
Maßgeblich ist ferner, dass die Angaben dazu, wann die Besicherung greifen sollte, derart unklar waren, dass die Beklagte die Anleger auf diesen - im Rahmen der von ihr geschuldeten Plausibilitätsprüfung erkennbaren - Umstand hätte hinweisen müssen. Daran hält der Senat fest.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.