Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.10.2018, Az.: 24 UF 41/18

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach nur teilweiser Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung wegen Überschreitung des Höchstbetrages gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F.

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.10.2018
Aktenzeichen
24 UF 41/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 12061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Tostedt - 12.01.2018 - AZ: 14 F 194/15

Amtlicher Leitsatz

Zum Berechnungsweg der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bei Durchführung der gebotenen Saldierung wechselseitiger Anrechte der Ehegatten nach öffentlich-rechtlichem Teilausgleich gemäß altem Recht.

Tenor:

I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 12. Januar 2018 in Ziff. I bis III teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts bei dem Versorgungsträger A. Versorgungskasse VVaG (Vers.-Nr.: ...639)

- für die Zeit vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015 eine monatliche Rente in Höhe von 283,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 283,82 € seit dem 02.11.2015 und dem 02.12.2015,

- für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 285,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 285,05 € seit dem 02.01.2016 und dem 02.02.2016,

- für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 285,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 285,10 € seit dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016, dem 02.06.2016, dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016, dem 02.11.2016 und dem 02.12.2016,

- für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2017 eine monatliche Rente in Höhe von 285,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 285,64 € seit dem 02.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 02.04.2017 und dem 02.05.2017,

- für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Rente in Höhe von 285,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 285,69 € seit dem 02.06.2017, dem 02.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 02.10.2017, dem 02.11.2017 und dem 02.12.2017,

- für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.10.2018 eine monatliche Rente in Höhe von 285,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 285,61 € seit dem 02.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 02.04.2018, dem 02.05.2018, dem 02.06.2018, dem 02.07.2018, dem 02.08.2018, dem 02.09.2018 und dem 02.10.2018 zu zahlen.

Außerdem wird der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger A. Versorgungskasse VVaG (Vers.-Nr.: ...639) für die Zeit ab dem 01.11.2018 in Höhe einer Ausgleichsrente von monatlich 285,61 € abzutreten.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts bei dem Versorgungsträger A. Pensionsverein e. V. (Vers.-Nr.: ...639)

- für die Zeit vom 01.11.2015 bis zum 29.02.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 95,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 95,33 € seit dem 02.11.2015, dem 02.12.2015, dem 02.01.2016 und dem 02.02.2016,

- für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 95,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 95,35 € seit dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016, dem 02.06.2016, dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016, dem 02.11.2016 und dem 02.12.2016,

- für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2017 eine monatliche Rente in Höhe von 95,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 95,11 € seit dem 02.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 02.04.2017 und dem 02.05.2017,

- für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Rente in Höhe von 95,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 95,14 € seit dem 02.06.2017, dem 02.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 02.10.2017, dem 02.11.2017 und dem 02.12.2017,

- für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.10.2018 eine monatliche Rente in Höhe von 94,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 94,78 € seit dem 02.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 02.04.2018, dem 02.05.2018, dem 02.06.2018, dem 02.07.2018, dem 02.08.2018, dem 02.09.2018 und dem 02.10.2018 zu zahlen.

Außerdem wird der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger A. Pensionsverein e. V. (Vers.-Nr.: ...639) für die Zeit ab dem 01.11.2018 in Höhe einer Ausgleichsrente von monatlich 94,78 € abzutreten.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts bei dem Versorgungsträger E. H. Deutschland (Vers.-Nr.: ...639)

- für die Zeit vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015 eine monatliche Rente in Höhe von 999,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 999,41 € seit dem 02.11.2015 und dem 02.12.2015

- für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 1.012,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.102,69 € seit dem 02.01.2016 und dem 02.02.2016,

- für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 1.012,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.012,83 € seit dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016, dem 02.06.2016, dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016, dem 02.11.2016 und dem 02.12.2016,

- für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2017 eine monatliche Rente in Höhe von 1.022,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.022,76 € seit dem 02.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 02.04.2017 und dem 02.05.2017,

- für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Rente in Höhe von 1.022,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.022,89 € seit dem 02.06.2017, dem 02.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 02.10.2017, dem 02.11.2017 und dem 02.12.2017,

- für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.10.2018 eine monatliche Rente in Höhe von 1.033,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.033,72 € seit dem 02.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 02.04.2018, dem 02.05.2018, dem 02.06.2018, dem 02.07.2018, dem 02.08.2018, dem 02.09.2018 und dem 02.10.2018 zu zahlen.

Außerdem wird der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger E. H. Deutschland (Vers.-Nr.: ...639) für die Zeit ab dem 01.11.2018 in Höhe einer Ausgleichsrente von monatlich 1.033,72 € abzutreten.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.212 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 12.02.1982 geschlossene Ehe der beteiligten früheren Ehegatten wurde aufgrund eines am 06.04.2002 zugestellten Scheidungsantrags durch Entscheidung des Amtsgerichts Tostedt vom 31.05.2005 (Az.: 14 F 64/02 S) rechtskräftig geschieden.

Der Versorgungsausgleich wurde im Verbund mit der Ehescheidung geregelt. Er ist bisher nicht vollständig durchgeführt worden. Die Anrechte des Antragsgegners in der betrieblichen Altersversorgung bei den Versorgungsträgern A. Versorgungskasse Versicherungsverein a. G., A. Pensionsverein e. V. und E. H. Deutschland zur Versicherungs-Nr. ...639 waren anlässlich der Scheidung nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht wegen Überschreitung des Höchstbetrages gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a. F. nur teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden, und zwar lediglich in Höhe eines nominellen Betrages von insgesamt 46,90 €.

Die Antragstellerin erhält seit dem 01.11.2015 eine Betriebsrente der P. Pensionskasse VVaG in Höhe von monatlich 310,76 € brutto, die in dem Verfahren 14 F 64/02 S ebenfalls berücksichtigt wurde.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG festzustellen und den Antragsgegner zu verurteilen, eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus, spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats

2. den Antragsgegner zu verurteilen, eine rückständige schuldrechtliche Ausgleichsrente zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. den Antragsgegner zu verurteilen, den Anspruch gegen die Träger der Versorgung in Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 21 VersAusglG an die Antragstellerin abzutreten.

Der Antragsgegner ist seit Beginn des Rentenbezugs der Antragstellerin dem Antrag nicht mehr entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat am 12. Januar 2018 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts bei dem Versorgungsträger A. Versorgungskasse Versicherungsverein a. G. (Vers.-Nr.: ...639) für die Zeit ab 01.11.2015 bis zum 30.09.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 297,34 € und für die Zeit ab 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 298,57 € sowie für die Zeit ab 01.01.2017 bis zum 11.01.2018 eine monatliche Rente in Höhe von 299,81 € zu zahlen.

Außerdem wird der Antragsgegner verpflichtet, ihr seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger A. Versorgungskasse Versicherungsverein a. G. (Vers.-Nr.: ...639) für die Zeit ab 12.01.2018 in Höhe der Ausgleichsrente von monatlich 299,81 € abzutreten.

Die ab dem 01.11.2015 bis zum 11.01.2018 zu zahlenden Rentenbeträge sind mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die ab dem 12.01.2018 zu zahlenden Rentenbeiträge sind monatlich im Voraus zu zahlen.

II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts bei dem Versorgungsträger A. Pensionskasse e. V. (Vers.-Nr.: ...639) für die Zeit ab 01.11.2015 bis zum 11.01.2018 eine monatliche Rente in Höhe von 101,45 € zu zahlen.

Außerdem wird der Antragsgegner verpflichtet, ihr seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger A. Pensionskasse e. V. (Vers.-Nr.: 089639) für die Zeit ab 12.01.2018 in Höhe der Ausgleichsrente von monatlich 101,45 € abzutreten.

Die ab dem 01.11.2015 bis zum 11.01.2018 zu zahlenden Rentenbeträge sind mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die ab dem 12.01.2018 zu zahlenden Rentenbeiträge sind monatlich im Voraus zu zahlen.

III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts bei dem Versorgungsträger E. H. Deutschland (Vers.-Nr.: ...639) für die Zeit ab 01.11.2015 bis zum 31.12.2015 eine monatliche Rente in Höhe von 1.037,53 € und für die Zeit ab 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 1.050,81 € sowie für die Zeit ab 01.01.2017 bis zum 11.01.2018 eine monatliche Rente in Höhe von 1.063,23 € zu zahlen.

Außerdem wird der Antragsgegner verpflichtet, ihr seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger E. H. Deutschland (Vers.-Nr.: ...639) für die Zeit ab dem 12.01.2018 in Höhe der Ausgleichsrente von monatlich 1.063,23 € abzutreten.

Die ab dem 01.11.2015 bis zum 11.01.2018 zu zahlenden Rentenbeträge sind mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die ab dem 12.01.2018 zu zahlenden Rentenbeiträge sind monatlich im Voraus zu zahlen.

IV. Die Gerichtskosten werden zwischen den beteiligten Ehegatten geteilt, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschluss wurde der A. SE Group am 22.01.2018 zugestellt. Mit einem am 06.02.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag auf "Berichtigung" rügt sie, das Amtsgericht habe den A. Pensionsverein e. V. fälschlich als A. Pensionskasse e. V. bezeichnet. Ferner habe sich der Prozentsatz der zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01.01.2017 von 17,95 % auf 18,15 % erhöht, was das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe.

Der Beschluss wurde ferner der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 22.01.2018 zugestellt. Mit seiner am 09.02.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde rügt der Antragsgegner zum einen, dass der amtsgerichtliche Tenor unter Ziff. I für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2016 eine doppelte Verpflichtung enthalte. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin seit dem 01.11.2015 eine betriebliche Altersrente ihres Arbeitgebers bei der P. Pensionskasse VVaG in Höhe von 310,76 € beziehe. Diese müsse in die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente einbezogen werden.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren weitere Auskünfte aller beteiligten Versorgungsträger eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

II.

Der Berichtigungsantrag der A. SE Group als Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG auszulegen; diese und die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und 2 VersAusglG ab dem 01.11.2015 bejaht.

Es hat sodann im Grundsatz richtig die jeweilige schuldrechtliche Ausgleichsrente berechnet. Die Berechnung ist allerdings im Hinblick auf die seit dem 01.01.2017 geltende Erhöhung und die seit dem 01.01.2018 geltende Absenkung des Beitragssatzes für die Kranken- und Pflegeversicherung zu korrigieren sowie im Hinblick auf die am 01.01.2018 eingetretene Rentenerhöhung zu ergänzen. Sodann sind die errechneten Beträge mit der von der Antragstellerin bezogenen Rente bei der P. Pensionskasse zu saldieren.

Abstrakt formuliert erfolgt dies auf folgendem Rechenweg:

Ausgleichswert (Monatsbetrag) der auszugleichenden Rente des Antragsgegners

- bereits in der Ausgangsentscheidung ausgeglichener Betrag

: Rentenwert Ehezeitende

x Rentenwert zum Zeitpunkt der Fälligkeit des schuldrechtlichen VA

= Bruttobetrag Ausgleichwert (Antragsgegner)

Bruttobetrag Ausgleichwert (Antragsgegner)

- hierauf entfallender Anteil der Sozialversicherungsbeiträge (Prozentsatz Sozialversicherungsbeiträge x Bruttobeitrag)

= Nettobetrag Ausgleichwert (Antragsgegner)

Ausgleichswert (Monatsbetrag) der in der Ausgangsentscheidung berücksichtigten Rente der Antragstellerin

- hierauf entfallender Anteil der Sozialversicherungsbeiträge ([Gesamtrente - Gesamtsozialversicherungsbeiträge] x Ausgleichswert : Gesamtrente)

= Nettobetrag Ausgleichswert (Antragstellerin)

Nettobetrag Ausgleichswert (Antragsgegner)

- Nettobetrag Ausgleichswert (Antragstellerin)

= Ausgleichsrente

Da der Antragsgegner über insgesamt drei noch im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auszugleichende Anrechte verfügt, ist der Nettobetrag Ausgleichswert (Antragstellerin) verhältnismäßig auf diese anzurechnen:

1. A. Versorgungskasse VVaG

Der Antragsgegner erhält nach Auskunft des Versorgungsträgers A. Versorgungskasse VVaG seit dem 01.04.2013 aus dem noch nicht vollständig ausgeglichenen Anrecht eine Rente. Die Rente betrug bei Rentenbeginn monatlich 1.152,84 € brutto und veränderte sich danach.

Bei Rentenbeginn betrug der Ehezeitanteil monatlich 744,86 € (1.152,84 € x 241 Ehezeitmonate : 373 Monate Betriebszugehörigkeit) und der Ausgleichswert monatlich 372,43 €.

Für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 betrug die monatliche Rente 1.160,93 € brutto, der Ehezeitanteil 750,09 € monatlich und der Ausgleichswert 375,05 € monatlich.

Für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 betrug die monatliche Rente 1.165,59 € brutto, der Ehezeitanteil 753,10 € monatlich und der Ausgleichswert 376,55 € monatlich.

Für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 betrug die monatliche Rente 1.170,26 € brutto, der Ehezeitanteil 756,12 € monatlich und der Ausgleichswert 378,06 € monatlich.

Für die Zeit seit dem 01.01.2018 beträgt die monatliche Rente 1.172,61 € brutto, der Ehezeitanteil 757,64 € monatlich und der Ausgleichswert 378,82 € monatlich.

Von diesen Ausgleichswerten ist - und zwar vor Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge (Wick, der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rn. 671) - der Nominalbetrag in Höhe von 10,97 €, der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Verfahren 14 F 64/02 S bereits ausgeglichen worden ist, abzuziehen. Denn von den bereits ausgeglichenen 46,90 € entfallen 10,97 € auf dieses Anrecht (12.624,06 € Jahresrente bei dem Versorgungsträger A. Versorgungskasse Versicherungsverein a. G. nach damaliger Auskunft : 54.029,04 € damals ermittelte gesamte Jahresrente ergibt 23,4 % x 46,90 €). Der Nominalbetrag ist aber gemäß § 53 VersAusglG vorher mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts zu aktualisieren (Wick, a. a. O. Rn. 671 f.). Hierbei sind die Werte zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (31.03.2002 = 25,31 €) und zum Zeitpunkt der Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (01.11.2015 = 29,21 €) maßgeblich. Dies ergibt 12,66 € (10,97 € : 25,31 € x 29,21 €).

Für die weitere Berechnung ist daher von folgenden Zahlen auszugehen:

- vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015: 362,39 € (375,05 € - 12,66 €)

- vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016: 363,89 € (376,55 € - 12,66 €)

- vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017: 365,40 € (378,06 € - 12,66 €)

- seit dem 01.08.2018: 366,16 € (378,82 € - 12,66 €)

Da in dem Ausgleichswert Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen (wie Beiträge zur Krankenversicherung oder zur Pflegeversicherung) enthalten sind, sind diese gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG von der Bruttorente abzuziehen. Diese Aufwendungen betragen für die Zeit ab Rentenbeginn bis zum 31.12.2016 17,95 %, vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 18,15 % sowie seit dem 01.01.2018 18,05 %.

Die auszugleichenden Nettorenten betragen damit:

- vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015: 297,34 € (362,39 € - 65,05 €)

- vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016: 298,57 € (363,89 € - 65,32 €)

- vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017: 299,08 € (365,40 € - 66,32 €)

- seit dem 01.01.2018: 300,07 € (366,16 € - 66,09 €)

2. A. Pensionsverein e. V.

Der Antragsgegner erhält nach Auskunft des Versorgungsträgers A. Pensionsverein e. V. seit dem 01.04.2013 aus dem noch nicht vollständig ausgeglichenen Anrecht eine Rente. Die Rente betrug bei Rentenbeginn monatlich 392,59 € und veränderte sich danach.

Bei Rentenbeginn betrug der Ehezeitanteil monatlich 253,66 € brutto (392,59 € x 241 Ehezeitmonate : 373 Monate Betriebszugehörigkeit) und der Ausgleichswert monatlich 126,83 €.

Seit dem 01.01.2015 beträgt die monatliche Rente 400,49 € brutto, der Ehezeitanteil 258,76 € monatlich und der Ausgleichswert 129,38 € monatlich.

Von diesen Ausgleichswerten ist der Nominalbetrag in Höhe von 4,97 €, der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Verfahren 14 F 64/02 S bereits ausgeglichen worden ist, abzuziehen. Denn von den bereits ausgeglichenen 46,90 € entfallen 4,97 € (5.718,29 € Jahresrente bei dem Versorgungsträger A. Pensionsverein e. V. nach damaliger Auskunft : 54.029,04 € damals ermittelte gesamte Jahresrente ergibt 10,6 % x 46,90 €). Der Nominalbetrag ist aber gemäß § 53 VersAusglG vorher mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts zu aktualisieren. Hierbei sind die Werte zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (31.03.2002 = 25,31 €) und zum Zeitpunkt der Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (01.11.2015 = 29,21 €) maßgeblich. Dies ergibt 5,74 € (4,97 € : 25,31 € x 29,21 €).

Für die weitere Berechnung ist daher von einem Betrag in Höhe von 123,64 € auszugehen (129,38 € - 5,74 €).

Da in dem Ausgleichswert Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen (wie Beiträge zur Krankenversicherung oder zur Pflegeversicherung) enthalten sind, sind diese gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG von der Bruttorente abzuziehen. Diese Aufwendungen betragen für die Zeit ab Rentenbeginn bis zum 31.12.2016 17,95 %, vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 18,15 % sowie seit dem 01.01.2018 18,05 %.

Die auszugleichenden Nettorenten betragen damit:

- vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2016: 101,45 € (123,62 € - 22,19 €)

- vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017: 101,20 € (123,62 € - 22,44 €)

- seit dem 01.01.2018: 101,31 € (123,62 € - 22,31 €)

3. E. H. Deutschland

Der Antragsgegner erhält nach Auskunft des Versorgungsträgers E. H. Deutschland seit dem 01.04.2013 aus dem noch nicht vollständig ausgeglichenen Anrecht eine Rente. Die Rente betrug bei Rentenbeginn monatlich 3.926,72 € (zusammengesetzt aus den Bausteinen BPV-Bestandsrente in Höhe von 3.171,75 € und BPV-Zuwachsrente in Höhe von 754,97 €) und veränderte sich danach.

Bei Rentenbeginn betrug der Ehezeitanteil monatlich 2.537,10 € brutto (3.926,72 € x 241 Ehezeitmonate : 373 Monate Betriebszugehörigkeit) und der Ausgleichswert monatlich 1.268,55 €.

Für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 betrug die monatliche Rente 4.024,84 € brutto (3.235,51 € + 789,33 €), der Ehezeitanteil 2.600,50 € monatlich und der Ausgleichswert 1.300,25 € monatlich.

Für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 betrug die monatliche Rente 4.074,96 € brutto (3.267,87 € + 807,09 €), der Ehezeitanteil 2.632,88 € monatlich und der Ausgleichswert 1.316,44 € monatlich.

Für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 betrug die monatliche Rente 4.121,77 € brutto (3.300,55 € + 821,22 €), der Ehezeitanteil 2.663,13 € monatlich und der Ausgleichswert 1.331,57 € monatlich.

Für die Zeit seit dem 01.01.2018 beträgt die monatliche Rente 4.169,16 € brutto (3.333,56 € + 835,60 €), der Ehezeitanteil 2.693,75 € monatlich und der Ausgleichswert 1.346,88 € monatlich.

Von diesen Ausgleichswerten ist der Nominalbetrag in Höhe von 30,96 €, der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Verfahren 14 F 64/02 S bereits ausgeglichen worden ist, abzuziehen. Denn von den bereits ausgeglichenen 46,90 € entfallen 30,96 € (35.686,69 € Jahresrente bei dem Versorgungsträger E. H. Deutschland nach damaliger Auskunft : 54.029,04 € damals ermittelte gesamte Jahresrente ergibt 66 % x 46,90 €). Der Nominalbetrag ist aber gemäß § 53 VersAusglG vorher mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts zu aktualisieren. Hierbei sind die Werte zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (31.03.2002 = 25,31 €) und zum Zeitpunkt der Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (01.11.2015 = 29,21 €) maßgeblich. Dies ergibt 35,73 € (30,96 € : 25,31 € x 29,21 €).

Für die weitere Berechnung ist daher von folgenden Zahlen auszugehen:

- vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015: 1.264,52 € (1.300,25 € - 35,73 €)

- vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016: 1.280,71 € (1.316,44 € - 35,73 €)

- vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017: 1.295,84 € (1.331,57 € - 35,73 €)

- seit dem 01.08.2018: 1.311,15 € (1.346,88 € - 35,73 €)

Da in dem Ausgleichswert Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen (wie Beiträge zur Krankenversicherung oder zur Pflegeversicherung) enthalten sind, sind diese gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG von der Bruttorente abzuziehen. Diese Aufwendungen betragen für die Zeit ab Rentenbeginn bis zum 31.12.2016 17,95 %, vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2107 18,15 € sowie seit dem 01.01.2018 18,05 %.

Die auszugleichenden Nettorenten betragen damit:

- vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015: 1.037,54 € (1.264,52 € - 226,98 €)

- vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016: 1.050,82 € (1.280,71 € - 229,89 €)

- vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017: 1.060,65 € (1.295,84 € - 235,19 €)

- seit dem 01.01.2018: 1.074,49 € (1.311,15 € - 236,66 €)

4. Anrecht der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger P. Pensionskasse VVaG

Die Antragsgegnerin erhält bei dem Versorgungsträger P. Pensionskasse VVaG seit dem 01.11.2015 eine Rente. Da diese Rente im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs verrechnet wurde, ist sie auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ebenfalls zu berücksichtigen (Wick, a. a. O. Rn. 671, 674).

Die von der Antragstellerin seit dem 01.11.2015 bezogene Rente beträgt nach den Auskunftsschreiben des Versorgungsträgers P. Pensionkasse VVaG vom 28.06.2018, 05.07.2018 und 31.08.2018 konstant 310,76 €.

Hieraus sind der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert zu ermitteln. Die vom Versorgungsträger hierzu übermittelten Daten können nur teilweise herangezogen werden, da sie z. T. widersprüchlich sind und sich nicht als für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblicher monatlichen Beträge berechnet sind (vgl. § 5 Abs. 4 VersAusglG).

Maßgeblich ist daher folgende Überlegung: Die monatliche Rente in Höhe von 310,76 € wird aus einer Deckungsrückstellung zu Rentenbeginn in Höhe von 64.470,89 € erbracht, sie beträgt daher 1/207,462. Der Ehezeitanteil hat laut der Berechnung des Versorgungsträgers eine Deckungsrückstellung in Höhe von 29.176,39 €. Dies entspricht bei Anwendung des gleichen Umrechnungsfaktors einer monatlichen Rente in Höhe von 140,63 €. Hieraus ergibt sich ein Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) in Höhe eines Deckungskapitals von 14.588,20 € (der vom Versorgungsträger ermittelte Ausgleichswert von 14.282,70 € bringt zu Unrecht hälftige Teilungskosten in Abzug, die beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht anfallen), der bei Anwendung des gleichen Umrechnungsfaktors einer monatlichen Rente in Höhe von 70,32 € entspricht. Die Differenz zu den vom Versorgungsträger auf Nachfrage des Senats mitgeteilten, auf eine monatliche Rente bezogenen Ausgleichswerts von 68,78 € ergibt sich wiederum daraus, dass der Versorgungsträger Teilungskosten berücksichtigt hat.

Da in dem Ausgleichswert Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen (wie Beiträge zur Krankenversicherung oder zur Pflegeversicherung) enthalten sind, sind diese gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG von der Bruttorente abzuziehen.

Diese Aufwendungen hat der Versorgungsträger als absolute Zahlen bezogen auf die Gesamtrente angegeben. Sie betragen für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 29.02.2016 monatlich 55,47 € (48,17 € KV + 7,30 € PV), für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016 monatlich 56,40 € (49,10 € KV und 7,30 € PV), für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2017 monatlich 57,02 € (49,10 € KV und 7,92 € PV), für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich 57,95 € (50,03 € KV und 7,92 € PV) und seit dem 01.01.2018 monatlich 37,75 € (32,59 € KV und 5,16 € PV).

Die Nettorenten betragen damit:

- vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015: 255,29 € (310,76 € - 55,47 €)

- vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016: 255,29 € (310,76 € - 55,47 €)

- vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016: 254,36 € (310,76 € - 56,40 €)

- vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2017: 253,74 € (310,76 € - 57,02 €)

- vom 01.06.2017 bis zum 31.12.2017: 252,81 € (310,76 € - 57,95 €)

- seit dem 01.01.2018: 273,01 € (310,76 € - 37,75 €)

Die maßgeblichen Nettoausgleichswerte ermitteln sich hieraus wie folgt:

- vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015: 57,77 €

(70,32 € : 310,76 € x 255,29 €)

- vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016: 57,77 €

(70,32 € : 310,76 € x 255,29 €)

- vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016: 57,56 €

(70,32 € : 310,76 € x 254,36 €)

- vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2017: 57,42 €

(70,32 € : 310,76 € x 253,74 €)

- vom 01.06.2017 bis zum 31.12.2017: 57,21 €

(70,32 € : 310,76 € x 252,81 €)

- seit dem 01.01.2018: 61,78 € (70,32 € : 310,76 € x 273,01 €)

5. Geringfügigkeitsprüfung

Gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich § 18 VersAusglG anwendbar. Die Prüfung der Geringfügigkeit hat dabei ohne Abzug der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG abzuziehenden Aufwendungen zu erfolgen, und zwar bezogen auf das Datum des Beginns der Ausgleichsrente (Wick, a. a. O. Rn. 694). Soweit auch die Ansprüche des Ausgleichsberechtigten im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, ist die Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmen. Alle in den schuldrechtlichen Ausgleich fallenden Anrechte der früheren Ehegatten sind als strukturell gleichartig anzusehen, da es lediglich auf die Höhe der laufenden Versorgung ankommt (Wick, a. a. O. Rn. 674, 694).Maßgeblicher Stichtag für den Vergleich des Ausgleichswerts bzw. der Differenz der Ausgleichswerte und der Bagatellgrenze ist dabei der Zeitpunkt des Beginns der Ausgleichsrente (Wick, a. a. O. Rn. 695), d. h. vorliegend der 01.11.2015 (wohingegen das Amtsgericht zu Unrecht auf den Beginn des Rentenbezugs durch den Antragsgegner am 01.04.2013 abgestellt hat).

Vorliegend beläuft sich die Summe der Brutto-Ausgleichswerte der drei vom Antragsgegner bezogenen Renten im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.11.2015 auf 1.750,55 € (362,39 € + 123,64 € + 1.264,52 €). Die Differenz zum Ausgleichswert des von der Antragstellerin bezogenen Anrechts (70,32 €) beträgt 1.680,23 €. Dieser Wert ist nicht i. S. d. § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er größer ist als 1 % der maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (Bezugsgröße: 2.835 €; 1 % hiervon: 28,35 €).

6. Saldierung

Die vom Antragsgegner der Antragstellerin nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsrenten sind ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns der Antragstellerin unter Saldierung der Renten zu ermitteln. Dabei legt der Senat zur "Verteilung" des Nettoausgleichswerts der Rente der Antragstellerin bei der P. Pensionskasse VVaG auf die drei vom Antragsgegner bezogenen Renten den gleichen Verteilungsschlüssel zu Grunde wie bei der Verteilung des bereits ausgeglichenen Nominalbetrags in Höhe von 46,90 € auf die drei vom Antragsgegner bezogenen Renten. Auf die Rente des Antragsgegners bei der A. Versorgungskasse VVaG entfallen daher 23,4 %, auf die Rente des Antragsgegners bei dem A. Pensionsverein e. V. 10,6 % und auf die Rente des Antragsgegners bei der E. H. Deutschland Niederlassung der E. H. SA 66 %.

Vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015 ergibt dies folgendes Ergebnis:

Der monatliche Nettoausgleichswert der Rente der Antragstellerin beträgt 57,77 €. 23,4 % hiervon sind 13,52 €, 10,6 % sind 6,12 € und 66 % sind 38,13 €.

Der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners bei der A. Versorgungskasse VVaG reduziert sich daher von 297,34 € auf 283,82 €, der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners beim A. Pensionsverein e. V. von 101,45 € auf 95,33 € und der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners bei der E. H. Deutschland von 1.037,54 € auf 999,41 €.

Vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 ergibt sich folgendes Ergebnis:

Der monatliche Nettoausgleichswert der Rente der Antragstellerin beträgt 57,77 €. 23,4 % hiervon sind 13,52 €, 10,6 % sind 6,12 € und 66 % sind 38,13 €.

Der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners bei der A. Versorgungskasse VVaG reduziert sich daher von 298,57 € auf 285,05 €, der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners beim A. Pensionsverein e. V. von 101,45 € auf 95,33 € und der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners bei der E. H. Deutschland von 1.050,82 € auf 1.012,69 €.

Vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016 ergibt sich folgendes Ergebnis:

Der monatliche Nettoausgleichswert der Rente der Antragstellerin beträgt 57,56 €. 23,4 % hiervon sind 13,47 €, 10,6 % sind 6,10 € und 66 % sind 37,99 €.

Der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners bei der A. Versorgungskasse VVaG reduziert sich daher von 298,57 € auf 285,10 €, der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners beim A. Pensionsverein e. V. von 101,45 € auf 95,35 € und der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners bei der E. H. Deutschland von 1.050,82 € auf 1.012,83 €.

Vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2017 ergibt sich folgendes Ergebnis:

Der monatliche Nettoausgleichswert der Rente der Antragstellerin beträgt 57,42 €. 23,4 % hiervon sind 13,44 €, 10,6 % sind 6,09 € und 66 % sind 37,89 €.

Der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners bei der A. Versorgungskasse VVaG reduziert sich daher von 299,08 € auf 285,64 €, der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners beim A. Pensionsverein e. V. von 101,20 € auf 95,11 € und der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners bei der E. H. Deutschland von 1.060,65 € auf 1.022,76 €.

Vom 01.06.2017 bis zum 31.12.2017 ergibt sich folgendes Ergebnis:

Der monatliche Nettoausgleichswert der Rente der Antragstellerin beträgt 57,21 €. 23,4 % hiervon sind 13,39 €, 10,6 % sind 6,06 € und 66 % sind 37,76 €.

Der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners bei der A. Versorgungskasse VVaG reduziert sich daher von 299,08 € auf 285,69 €, der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners beim A. Pensionsverein e. V. von 101,20 € auf 95,14 € und der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners bei der E. H. Deutschland von 1.060,65 € auf 1.022,89 €.

Seit dem 01.01.2018 ergibt sich folgendes Ergebnis:

Der monatliche Nettoausgleichswert der Rente der Antragstellerin beträgt 61,78 €. 23,4 % hiervon sind 14,46 €, 10,6 % sind 6,55 € und 66 % sind 40,77 €.

Der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners bei der A. Versorgungskasse VVaG reduziert sich daher von 300,07 € auf 285,61 €, der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners beim A. Pensionsverein e. V. von 101,33 € auf 94,78 € und der monatliche Nettoausgleichswert der Rente des Antragsgegners bei der E. H. Deutschland von 1.074,49 € auf 1.033,72 €.

7. Ausgleich und Verzinsung

Da die Antragstellerin einen Antrag nach § 21 Abs. 1 VersAusglG auf Abtretung der Rente gestellt hat, dies jedoch gemäß § 21 Abs. 2 VersAusglG für rückständige Ansprüche nicht möglich ist, ist der Antragsgegner zu verpflichten, die errechneten Rentenbeträge bis zum 31.10.2018 zu zahlen und ihr für die Zeit danach seine Rentenansprüche gegen die Versorgungsträger erfüllungshalber abzutreten.

Die Rentenbeträge sind gemäß § 20 Abs. 3 VersAusglG, § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB monatlich im Voraus, d. h. bis zum Ersten eines jeden Monats zu entrichten. Da dem Antragsgegner bereits vor dem Renteneintritt der Antragstellerin eine Zahlungsaufforderung zugegangen ist, sind die rückständigen Beträge gemäß § 20 Abs. 3 VersAusglG, §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1, 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem zweiten Tag des Monats mit den beantragten fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

8. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.