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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 EnStSanFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Zusammenhang mit dem KfW Programm 432 "Energetische Stadtsanierung - Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier"
Redaktionelle Abkürzung
EnStSanFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

6.1 Die Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann auf Antrag erteilt werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung. Die Verlängerung eines bereits von der KfW geförderten Sanierungsmanagements, bei dem die Förderung nach der festgelegten Förderzeit ausläuft, aber von der KfW eine Anschlussförderung erhält, ist als neues Vorhaben zu werten und kann deshalb wie bei der KfW gefördert werden. Das Projekt darf nicht abgeschlossen und nicht durchfinanziert sein. Es dürfen nur Ausgaben abgerechnet werden, die innerhalb des Förderzeitraums, der in der Förderzusage definiert wird, anfallen.

6.2 Bei der Vergabe von Aufträgen sind die für den Zuwendungsempfänger einschlägigen haushaltsrechtlichen oder vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Benennung konkreter Auftragnehmer in den Antragsunterlagen befreit den Zuwendungsempfänger nicht von der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens. Hinweise zum Vergaberecht befinden sich auf der Internetseite www.nbank.de.

6.3 Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung ist den Letztempfängerinnen und Letztempfängern die Einhaltung der Nummer 3 ANBest-Gk vorzugeben. Die Zweckbindungsfrist beträgt für den Erwerb von Geräten und sonstigen Gegenständen sowie Internetpräsentationen und Medien fünf Jahre. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Von diesen Regelungen kann die Bewilligungsstelle bei Vorliegen besonderer Gründe im Einvernehmen mit MU abweichen. Die besonderen Gründe sind schriftlich zu dokumentieren.

Gegenstände, die mithilfe der Zuwendung erworben oder hergestellt wurden, verbleiben nach Ende der Zweckbindungsfrist bei dem Zuwendungsempfänger zur freien Verfügung, es sei denn, dass im Bewilligungs- oder Abschlussbescheid etwas anderes bestimmt wurde.

Außer Kraft am 30. März 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 496)