Abschnitt 7 EnStSanFördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Zusammenhang mit dem KfW Programm 432 "Energetische Stadtsanierung - Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier"
- Redaktionelle Abkürzung
- EnStSanFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21075
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Rückforderung der Zuwendung wird insbesondere eingeleitet, soweit der Zuwendungsbescheid der KfW ganz oder zum Teil zurückgenommen, widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam wird.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung erforderlichen Formulare auf ihrer Internetseite www.nbank.de bereit. Dem Antrag ist der Zuwendungsbescheid der KfW beizufügen. Der Zuwendungsbescheid der KfW ist zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.
7.4 Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass die weitergeleitete Förderung bei Vorliegen einer Beihilfe sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllt und diese umgesetzt werden. Insbesondere setzt der Zuwendungsempfänger hierzu die Vorgaben des Artikels 6 der De-minimis-Verordnung um (z. B. Einholung von Erklärungen, Überprüfung von Höchstbeträgen und sonstigen Voraussetzungen, Bescheinigungen an das Unternehmen). Die Entscheidung, ob die Weiterleitung der Förderung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt oder ob entsprechende Leistungen ausgeschrieben werden, obliegt dem Zuwendungsempfänger.
7.5 Ein Zwischennachweis ist nicht zu führen.
7.6 Für die Auszahlung der Mittel gelten die Regelungen der KfW-Förderung. Die Zuwendung für die Erstellung integrierter Quartierskonzepte wird in einer Summe nach Vorlage und beanstandungsfreiem Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung der KfW ausgezahlt. Die Zuwendung für das Sanierungsmanagement wird halbjährlich nachschüssig entsprechend des mit der KfW vereinbarten Auszahlungsplans ausgezahlt.
7.7 Abweichend von Nummer 5 der ANBest-Gk ist als Verwendungsnachweis ausschließlich der Prüfbeleg der KfW sowie das integrierte Quartierskonzept oder der Abschlussbericht des Sanierungsmanagements vorzulegen. Konzepte, Bericht und Prüfbeleg sind vorrangig in digitaler Form einzureichen. Der Prüfbeleg der KfW ist die Grundlage für die abschließende Auszahlung der Landesmittel. Der Prüfbeleg ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Außer Kraft am 30. März 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 496)