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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 EnStSanFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Zusammenhang mit dem KfW Programm 432 "Energetische Stadtsanierung - Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier"
Redaktionelle Abkürzung
EnStSanFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für fachkundige Dritte für die Erstellung integrierter Quartierskonzepte oder die Personal- und Sachausgaben für das Sanierungsmanagement im Rahmen eines Quartiersmanagements nach den Vorgaben der KfW.

5.3 Für Anträge, die bis zum 30. 6. 2022 gestellt werden, beträgt der Zuschuss bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und des Landes dürfen einen Anteil von 95 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.4 Der Zuschuss für Anträge, die ab dem 1. 7. 2022 gestellt werden, beträgt bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und des Landes dürfen einen Anteil von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Kommunen, welche für das Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage vom Land Niedersachsen erhalten oder erhalten haben, können ab dem 1. 7. 2022 weiterhin den höheren Zuschuss von bis zu 20 % erhalten. Die Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und des Landes dürfen in diesem Fall einen Anteil von 95 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.5 Abweichend von Nummer 1.1 Satz 1 der VV-Gk zu § 44 LHO muss die Höhe der Zuwendung für die Erstellung integrierter Quartierskonzepte mindestens 2 500 EUR betragen und für das Sanierungsmanagement mindestens 15 000 EUR.

5.6 Soweit Zuwendungen an Unternehmen als Letztempfänger weitergeleitet werden, erfolgt die Förderung unter Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -, in der jeweils geltenden Fassung. Hiernach dürfen die einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.

Außer Kraft am 30. März 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 496)