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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 PolÖffArbRdErl - Zugang zum polizeilichen Dienstbetrieb und zu polizeilichen Einrichtungen zwecks dokumentarischer Berichterstattung

Bibliographie

Titel
Öffentlichkeitsarbeit der Polizei; Zusammenarbeit von Polizei und Medien
Redaktionelle Abkürzung
PolÖffArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

5.1 Die Polizei kann im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch ereignisunabhängige journalistische Berichterstattung über polizeiliche Themen unterstützen. Dabei ist zu gewährleisten, dass

  • die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde aller Beteiligten - insbesondere, wenn Personen sich in einem hilflosen Zustand befinden - gewahrt und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden,

  • der Einsatzbewältigung stets Vorrang eingeräumt wird und ein Aufnahmeabbruch jederzeit möglich bleibt,

  • keine schützenswerten polizeitaktischen Informationen veröffentlicht werden,

  • die Teilnahme der Polizeibeschäftigten auf freiwilliger Basis erfolgt,

  • die Produktion durch in Medienarbeit sachkundige Polizeibeschäftigte begleitet wird und

  • die Unterstützung im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und materiellen Ressourcen erfolgt.

5.2 Ausgeschlossen ist die Mitwirkung an Produktionen, die überzogene Gewaltdarstellungen enthalten oder in anderer Weise zur Befriedung von Sensationslust oder Voyeurismus dienen.

Eine Beteiligung an Film- und Fernsehproduktionen,

  • bei denen eine Begleitung von Polizeibeschäftigten bei der Dienstausübung durch Medien erfolgt, ohne dass der Inhalt oder der Ablauf durch die Polizei steuerbar ist, und

  • bei denen die Absicht verfolgt wird, nicht vorhersehbare Ereignisse und polizeiliche Reaktionen festzuhalten (Reality-Formate),

soll unterbleiben. Dies gilt gleichermaßen für Scripted Reality TV-Formate, deren Inhalte sich insbesondere aus frei erfundenen Geschichten oder drehbuchkonformen Umschreibungen tatsächlicher Polizeieinsätze ergeben.

Sie kommt unter Anlegung eines strengen Maßstabes ausnahmsweise in Betracht, wenn sie im Interesse der Polizei liegt und die Produktion nach ihrem Konzept die Darstellung der Polizeiarbeit und nicht die einzelne Polizeibeschäftigte oder den einzelnen Polizeibeschäftigten in den Mittelpunkt stellt.

Soweit absehbar ist, dass die Formate auch Strafverfahren oder Maßnahmen der Strafverfolgung betreffen, ist zuvor die Staatsanwaltschaft zu beteiligen.

5.3 Über die Zusammenarbeit ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wenn Persönlichkeitsrechte von Betroffenen oder Polizeibeschäftigten oder einsatztaktische Belange aufgrund der Art der Produktion oder des betroffenen polizeilichen Themenbereichs besonders gefährdet sind. Darin soll sich die Polizei das Recht einräumen lassen, Film- und Fernsehmaterial vor Veröffentlichung im Hinblick auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder die Beeinträchtigung bestimmter einsatztaktischer Belange hin zu prüfen und Änderungen zu verlangen.

Für Reality-Formate ist stets eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, in die neben den in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Bedingungen auch Regelungen zum Haftungsausschluss der Polizei und zur Verschwiegenheitspflicht der Medienvertreterinnen und Medienvertreter aufzunehmen sind. Ein Prüfungsrecht nach Absatz 1 Satz 2 ist bei Reality-Formaten stets zu vereinbaren und auszuüben. Es ist zu vereinbaren, dass ein Verkauf oder eine Weitergabe des Filmmaterials an Dritte nur in der zur Veröffentlichung autorisierten Form oder nur nach erneuter Prüfung und Autorisierung durch die Polizei erfolgen darf.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlassses vom 26. November 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 328)