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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolÖffArbRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Öffentlichkeitsarbeit der Polizei; Zusammenarbeit von Polizei und Medien
Redaktionelle Abkürzung
PolÖffArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1.1 Die niedersächsische Polizei gewährleistet im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Sicherheit für die Menschen in diesem Land. Dabei konzentriert sie sich neben den Kernaufgaben der Gefahrenabwehr, der Kriminalitätsbekämpfung, der Verkehrssicherheitsarbeit und der Einsatzbewältigung insbesondere auch auf die Bereiche Präsenz und Bürgernähe.

Eine professionelle Öffentlichkeitsarbeit ist Teil einer umfänglichen und erfolgreichen polizeilichen Aufgabenwahrnehmung. Die Polizei informiert die Öffentlichkeit und die Medien, um insbesondere die Rolle und das Selbstverständnis sowie die Aufgaben der Polizei zu verdeutlichen sowie das Verständnis, die Akzeptanz und das Vertrauen der Bevölkerung zu fördern. Durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, u. a. über die objektive Sicherheitslage und ein entschlossenes Entgegenwirken gegen Falschinformationen im Aufgabenkontext, trägt sie zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess bei und wirkt auf eine Objektivierung und damit die Stärkung des subjektiven Sicherheitsempfindens der Menschen hin.

Öffentlichkeitsarbeit ist unter Berücksichtigung der rechtlichen und taktischen Möglichkeiten grundsätzlich offensiv, initiativ, aktuell und zielgruppenorientiert zu gestalten.

1.2 Eine professionelle Zusammenarbeit mit den Medien liegt im ausdrücklichen Interesse der Polizei. Aufgabenspezifische Kontakte und ein regelmäßiger Austausch zwischen Medien und Polizei tragen zur Steigerung von Akzeptanz und gegenseitigem Verständnis bei.

1.3 Die Nutzung sozialer Medien zu Zwecken der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit gewinnt eine stets zunehmende Bedeutung und ist für die Aufgabenwahrnehmung mittlerweile unverzichtbar. Diese bietet die Möglichkeit, zeitnah und direkt zu informieren, mit Interessierten unmittelbar in Dialog zu treten und weitere Zielgruppen mit hoher Reichweite (Viralität) zu erreichen. Neben dem Einsatz in den Bereichen der Prävention und der Nachwuchsgewinnung leisten soziale Medien sowohl in der allgemeinen und einsatzbegleitenden Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Gefahrenabwehr und der Öffentlichkeitsfahndung einen wichtigen Beitrag für eine erfolgreiche Aufgabenbewältigung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlassses vom 26. November 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 328)