Abschnitt 4 PolÖffArbRdErl - Sicherstellung und Beschlagnahme von Bild-, Ton- und Filmmaterial der Medien durch die Polizei
Bibliographie
- Titel
- Öffentlichkeitsarbeit der Polizei; Zusammenarbeit von Polizei und Medien
- Redaktionelle Abkürzung
- PolÖffArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
Für die Beweissicherung hat die Polizei vorrangig auf das von ihr erstellte Bild,- Ton- und Filmmaterial zurückzugreifen. Die Sicherstellung oder Beschlagnahme von entsprechendem Material der Medien richtet sich nach den Vorschriften der StPO und des OWiG; dabei ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu prüfen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlassses vom 26. November 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 328)