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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 PolÖffArbRdErl - Sicherstellung und Beschlagnahme von Bild-, Ton- und Filmmaterial der Medien durch die Polizei

Bibliographie

Titel
Öffentlichkeitsarbeit der Polizei; Zusammenarbeit von Polizei und Medien
Redaktionelle Abkürzung
PolÖffArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Für die Beweissicherung hat die Polizei vorrangig auf das von ihr erstellte Bild,- Ton- und Filmmaterial zurückzugreifen. Die Sicherstellung oder Beschlagnahme von entsprechendem Material der Medien richtet sich nach den Vorschriften der StPO und des OWiG; dabei ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlassses vom 26. November 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 328)