Abschnitt 3 PolÖffArbRdErl - Verfahrensweise bei der Information der Medien und bei der Beantwortung von Medienanfragen
Bibliographie
- Titel
- Öffentlichkeitsarbeit der Polizei; Zusammenarbeit von Polizei und Medien
- Redaktionelle Abkürzung
- PolÖffArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
Bei der Information der Medien ist Folgendes zu beachten:
3.1 Regelmäßige Kontakte mit Hörfunk, Fernsehen und mit journalistisch-redaktionell arbeitenden Print- und Onlinemedien sind die besten Voraussetzungen, um Verständnis für die gegenseitige Arbeit zu wecken und aufzubringen sowie unnötige Konfliktsituationen zu vermeiden. Rechtzeitige unmittelbare Gespräche sind erfahrungsgemäß besonders geeignet, Missverständnissen vorzubeugen.
Bei vorhersehbaren Einsätzen soll die Polizei die Medien frühzeitig unterrichten. Bei Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung kommt eine frühzeitige Beteiligung der Medien nur ausnahmsweise und nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Auch in schwierigen Situationen soll die Polizei frühzeitig, umfassend und verständlich informieren, sofern rechtliche oder taktische Belange nicht entgegenstehen.
Die Polizei soll für die einsatzbezogene Pressearbeit möglichst ereignisnah eine deutlich kenntliche, mobile Pressestelle einrichten.
3.2 Ist bei der Verfolgung von Straftaten neben der Polizei bereits die Staatsanwaltschaft beteiligt, so sind Informationen an die in Nummer 2.1 genannten Medienvertreterinnen und Medienvertreter nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft zu geben. Bei Sachverhalten von besonderer Bedeutung ist die Staatsanwaltschaft stets sofort zu beteiligen. Nach Abgabe der Ermittlungsakten an die Justizbehörden gemäß § 163 Abs. 2 StPO sind diese hierfür allein zuständig, es sei denn, der Polizei ist die Befugnis dazu im Einzelfall übertragen worden.
Besteht für die Polizei aufgrund besonderer Vorkommnisse in niedersächsischen Justizvollzugs-, Jugend- oder Jugendarrestanstalten, in Maßregelvollzugseinrichtungen oder anderen psychiatrischen Einrichtungen Anlass zu Verlautbarungen, sind diese nur im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung zu geben. Informationen über einrichtungsinterne Abläufe obliegen ausschließlich der jeweiligen Leitung der Einrichtung.
3.3 Informationen sind sachlich sowie klar verständlich zu fassen und so zu bemessen, dass sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerecht werden. Sie sollen Angaben über Ort, Zeit und Art des Vorfalles sowie ggf. Verhaltenshinweise enthalten.
3.4 Einzelheiten über die Ausführung einer Straftat sind nicht mitzuteilen, wenn dies zu einer Beeinträchtigung des Verfahrens führen würde.
Hinweise zu Tatmotiven, die nicht zweifelsfrei offenkundig sind, sowie Werturteile und Aussagen zur Schuldfrage haben zu unterbleiben.
Die besondere Situation des Opfers einer Straftat muss in besonderem Maß Berücksichtigung finden; erforderlichenfalls sind die Medien im Einzelfall gesondert auf das Schutzbedürfnis für das Opfer hinzuweisen.
Auf Nummer 3.2 wird hingewiesen.
3.5 Besondere polizeiliche Führungs- und Einsatzmittel, kriminalistische Methoden oder sonstige polizeitaktische Einzelheiten sowie Namen von Polizeibeschäftigten sind in der Regel nicht bekannt zu geben.
Das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze durch Medienvertreterinnen oder Medienvertreter unterliegt keinen besonderen rechtlichen Schranken. Auch das Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner Polizeibeschäftigter ist bei aufsehenerregenden Einsätzen im Allgemeinen zulässig und zu dulden.
3.6 Personenbezogene Daten beteiligter Personen (Täterinnen und Täter, Opfer, Zeuginnen und Zeugen) i. S. des Artikels 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) und/oder im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89; 2018 Nr. L 127 S. 9) i. S. des § 24 Nr. 1 NDSG, also Informationen, aufgrund derer die beteiligten Personen identifiziert oder identifizierbar gemacht werden können, dürfen nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben werden. Dies kann unabhängig von der Öffentlichkeitsfahndung der Fall sein, wenn der Sachverhalt im Hinblick auf die betroffene Person für die Öffentlichkeit von erheblicher Bedeutung ist, insbesondere weil es sich um Personen der Zeitgeschichte oder um solche Personen handelt, die ein öffentliches Amt bekleiden.
Bei Minderjährigen ist besondere Zurückhaltung zu üben.
3.7 Auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer Minderheit darf nur in Ausnahmefällen hingewiesen werden, wenn es für das Verständnis eines Sachverhalts oder für die Herstellung eines sachlichen Bezuges unerlässlich ist. Dabei sind Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680§ 24 Nr. 13 und § 25 Abs. 3 NDSG zu beachten.
Generell ist ein Sprachgebrauch zu vermeiden, der von Dritten zur Abwertung oder Diskriminierung von Menschen missbraucht oder umfunktioniert oder in diesem Sinne interpretiert werden kann. Anstelle von Kategorien sollen differenzierte und detaillierte Darstellungen verwendet werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Fahndung, der Personenbeschreibung oder der Schilderung eines Tathergangs.
3.8 Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) und die Vertreterinnen und Vertreter der Medien haben im Jahr 1993 "Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung" vereinbart (Beschluss der IMK vom 26.11.1993). Sie sollen Medien und Polizei bei den entsprechenden Gelegenheiten helfen, ihre Aufgaben ungehindert erfüllen zu können. Soweit diese Grundsätze ein bestimmtes Verhalten der Polizei erfordern, sind sie in den Regelungen in den Nummern 3.1 bis 3.7 berücksichtigt worden.
Die Vertreter der Medien haben sich ihrerseits verpflichtet, nach bestimmten Grundsätzen zu handeln. Medienvertreterinnen und Medienvertreter sollen danach
polizeiliche Einsätze - insbesondere bei Unglücksfällen, Katastrophen und Fällen von Schwerstkriminalität - nicht behindern,
im Bereich der Schwerstkriminalität Einzelheiten über polizeitaktische Maßnahmen (z. B. Fahndungs-/Zugriffsmaßnahmen) nicht ohne Absprache mit der zuständigen Polizeiführung veröffentlichen,
Tatverläufe und Hintergründe schildern, ohne sich zum Werkzeug von Straftäterinnen und Straftätern machen zu lassen, und insbesondere Straftäterinnen und Straftätern während des Tathergangs keine Möglichkeit zur öffentlichen Selbstdarstellung geben,
die berechtigten Interessen der von der Berichterstattung betroffenen Personen beachten und insbesondere die Vorschriften des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photografie bei Veröffentlichungen von Film- und Fotomaterial einhalten.
Gegenüber Medienvertreterinnen und Medienvertretern ist darauf hinzuwirken, dass diese Grundsätze beachtet werden.
Medienvertreterinnen und Medienvertreter haben polizeiliche Verfügungen wie z. B. Absperrmaßnahmen und Räumungsaufforderungen zu beachten.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlassses vom 26. November 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 328)