Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 FinVO-NEBG - Erhöhende Faktoren

Bibliographie

Titel
Verordnung über Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (FinVO-NEBG)
Amtliche Abkürzung
FinVO-NEBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

(1) Für die Ermittlung des Arbeitsumfangs der Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden gewichtet

  1. 1.

    mit dem Faktor 1,5

    1. a)

      bei Landeseinrichtungen und bei Heimvolkshochschulen Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 4 und 8 bis 19 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG),

    2. b)

      bei Heimvolkshochschulen Bildungsmaßnahmen mit mindestens acht Übernachtungen,

  2. 2.

    mit dem Faktor 1,7

    bei Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 DVO-NEBG,

  3. 3.

    mit dem Faktor 2,0

    bei Heimvolkshochschulen Bildungsmaßnahmen, die die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchst. a und b oder der Nummer 1 Buchst. b und der Nummer 2 erfüllen,

  4. 4.

    mit dem Faktor 3,3

    bei Einrichtungen auf kommunaler Ebene Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 4 und 8 bis 19 DVO-NEBG und

  5. 5.

    mit dem Faktor 3,5

    bei Einrichtungen auf kommunaler Ebene Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 DVO-NEBG.

(2) 1Die Einwohnerzahlen werden für die Ermittlung der Grundförderung von Einrichtungen auf kommunaler Ebene mit einem Faktor gewichtet, der bei Einrichtungen in einem Einzugsgebiet mit einer Einwohnerdichte

  1. 1.

    von mehr als 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern je qkm 1,2,

  2. 2.

    von 300 bis 999 Einwohnerinnen und Einwohnern je qkm 2,6,

  3. 3.

    von 100 bis 299 Einwohnerinnen und Einwohnern je qkm 3,0 und

  4. 4.

    von bis zu 99 Einwohnerinnen und Einwohnern je qkm 3,5

beträgt. 2Für die Berechnung der Einwohnerdichte gilt bei Landkreisen abweichend von § 1 Abs. 2 als Einzugsbereich jeweils das gesamte Gebiet des Landkreises.