§ 2 FinVO-NEBG - Erhöhende Faktoren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (FinVO-NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- FinVO-NEBG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
(1) Für die Ermittlung des Arbeitsumfangs der Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden gewichtet
- 1.
mit dem Faktor 1,5
- a)
bei Landeseinrichtungen und bei Heimvolkshochschulen Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 4 und 8 bis 19 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG),
- b)
bei Heimvolkshochschulen Bildungsmaßnahmen mit mindestens acht Übernachtungen,
- 2.
mit dem Faktor 1,7
bei Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 DVO-NEBG,
- 3.
mit dem Faktor 2,0
bei Heimvolkshochschulen Bildungsmaßnahmen, die die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchst. a und b oder der Nummer 1 Buchst. b und der Nummer 2 erfüllen,
- 4.
mit dem Faktor 3,3
bei Einrichtungen auf kommunaler Ebene Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 4 und 8 bis 19 DVO-NEBG und
- 5.
mit dem Faktor 3,5
bei Einrichtungen auf kommunaler Ebene Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 DVO-NEBG.
(2) 1Die Einwohnerzahlen werden für die Ermittlung der Grundförderung von Einrichtungen auf kommunaler Ebene mit einem Faktor gewichtet, der bei Einrichtungen in einem Einzugsgebiet mit einer Einwohnerdichte
- 1.
von mehr als 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern je qkm 1,2,
- 2.
von 300 bis 999 Einwohnerinnen und Einwohnern je qkm 2,6,
- 3.
von 100 bis 299 Einwohnerinnen und Einwohnern je qkm 3,0 und
- 4.
von bis zu 99 Einwohnerinnen und Einwohnern je qkm 3,5
beträgt. 2Für die Berechnung der Einwohnerdichte gilt bei Landkreisen abweichend von § 1 Abs. 2 als Einzugsbereich jeweils das gesamte Gebiet des Landkreises.