§ 1 FG-Statistik-AV - Art und Umfang der Erhebung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- FG-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29409
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Finanzgerichten erhoben.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt "Sachgebiet" der Anlagen 1 und 3 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).
(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlage 6 zusammenzustellen (Monatserhebung).
(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.