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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 FG-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
FG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29409

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz (Eilverfahren) werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. 1.

    beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,

  2. 2.

    nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Angelegenheiten oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume betrifft oder Streitgenossenschaft vorliegt.

3Auch wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist, ist das Eilverfahren statistisch gesondert zu erfassen. 4Das Eilverfahren ist statistisch abzuschließen, wenn der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. 5Das Hauptverfahren wird gesondert nach seiner Erledigung abgeschlossen.

6Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

7Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft.

8Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 9Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 10In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

11Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.

12Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und Q sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 13Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 14Das Datum in den Abschnitten E und Q ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).

15Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

16Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung über die Aussetzung der Vollziehung zu einem Teil des Antrags und die Einstellung wegen Rücknahme des Antrags im Übrigen Positionen M 1.1 und M 3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position M 1.1.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 8.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die nach der Geschäftsverteilung zur Bezeichnung des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die der Senat zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:laufende Nummer des Datensatzes

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:Geschäftsnummer (verkürzt)

Von der Geschäftsnummer sind lediglich die laufende Nummer des Aktenzeichens und die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.

Zu E:Tag des Eingangs der Sache

1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

2Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.

3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

4Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich. 5Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist, von Amts wegen fortgesetzt, ist grundsätzlich der Tag der tatsächlichen Verfahrensfortführung maßgeblich, soweit sich nicht aus dem Akteninhalt ohne Weiteres ein anderer Zeitpunkt ergibt, zum Beispiel aus einem förmlichen Fortsetzungsbeschluss oder wegen eines Fristablaufs in den Fällen des § 46 FGO.

6Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 133a FGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.

7Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 5)

1In diesem Abschnitt ist jeder Gegenstand des Verfahrens, höchstens jedoch zehn Verfahrensgegenstände, jeweils gesondert durch Eintragung der entsprechenden Nummer des Sachgebietskatalogs (Anlage 5) in einem Feld zu erfassen.

2Soweit ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen streitgegenständlich ist, ist grundsätzlich nur die Sachgebietshauptgruppe 1000 oder eine ihrer Untergruppen zu erfassen. 3Fachgebiete der zugrunde liegenden Steuerart bleiben dabei unberücksichtigt. 4Dies gilt nicht, wenn neben dem gesonderten Feststellungsbescheid ein weiterer Bescheid streitgegenständlich ist, der die Steuerfestsetzung selbst zum Gegenstand hat.

5Für Zwangsvollstreckungsanträge in laufenden Verfahren ist kein gesondertes Sachgebiet zu erfassen. 6Zwangsvollstreckungsgegenklagen und selbstständige Vollstreckungsanträge (Fälle, in denen sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckungsverfügung oder gegen die konkrete Vollstreckungshandlung der Finanzverwaltung außerhalb eines laufenden Verfahrens gerichtlich zur Wehr setzt) sind dem Einzelsachgebiet 1131, in Zweifelsfällen der Untergruppe 1130 zuzuordnen.

7Vollschätzfälle sind unbeschadet der Zahl der Sachgebiete, auf die sich die Schätzung bezieht, nur einmal in der Sachgebietshauptgruppe 1200 zu erfassen.

Zu G 1 und 2:Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden

1Es ist nach der Art der Abtrennung zwischen kopierender und ausschneidender Abtrennung zu unterscheiden.

2Treffen kopierende und ausschneidende Abtrennung in einem Verfahren zusammen und bilden der kopierte und der ausgeschnittene Teil ein gemeinsames neues Verfahren, ist ausschließlich Position G 2 zu markieren.

Zu G 1:Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden durch kopierende Abtrennung

1Kopierend ist eine Abtrennung, wenn lediglich ein Teil des Streitgegenstands des betroffenen Sachgebiets abgetrennt wird, beispielsweise nur hinsichtlich einzelner Beteiligter oder einzelner Veranlagungszeiträume.

Beispiel:

2In einem Verfahren sind die vier Sachgebiete 0711 "Umsatzsteuer", 1010 "Gesonderte Feststellung von Einkünften", 0610 "Gewerbesteuermessbetrag" und 0500 "Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120" streitgegenständlich. 3Hinsichtlich des Sachgebiets 0500 "Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120" sind fünf Veranlagungszeiträume streitgegenständlich (2004, 2005, 2006, 2007 und 2008), von denen zwei (2007 und 2008) abgetrennt und als eigenständiges Verfahren weiterbearbeitet werden. 4In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist Position G 1 "durch kopierende Abtrennung" zu markieren. 5In der Verfahrenserhebung des Ausgangsverfahrens sind keine Änderungen vorzunehmen.

Zu G 2:Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden durch ausschneidende Abtrennung

1Ausschneidend ist eine Abtrennung, wenn der ganze Streitgegenstand des betroffenen Sachgebiets abgetrennt wird.

Beispiel:

2In einem Verfahren sind die vier Sachgebiete 0711 "Umsatzsteuer", 1010 "Gesonderte Feststellung von Einkünften", 0610 "Gewerbesteuermessbetrag" und 0500 "Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120" streitgegenständlich. 3Der Streitgegenstand des Sachgebietes 0711 "Umsatzsteuer" wird abgetrennt und als eigenständiges Verfahren weiterbearbeitet. 4In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist Position G 2 "durch ausschneidende Abtrennung" zu markieren. 5In dem Ausgangsverfahren verbleiben die drei Sachgebiete 1010 "Gesonderte Feststellung von Einkünften", 0610 "Gewerbesteuermessbetrag" und 0500 "Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120". 6In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist die Sachgebietsänderung nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 wie eine Abgabe innerhalb des Gerichts (§ 5) zu behandeln.

Zusammenfassende Übersicht:

Anlage als PDF

Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts
  1. 1.

    1Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.

  2. 2.

    Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn

    1. a)

      ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),

    2. b)

      sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2); eine Änderung der Sachgebiete im Sinne dieser Vorschrift liegt auch bei der ausschneidenden Abtrennung eines oder mehrerer Sachgebiete vor, nicht hingegen bei der kopierenden Abtrennung oder wenn einzelne Sachgebiete vorab erledigt werden, zum Beispiel durch Rücknahme,

    3. c)

      eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  3. 3.

    Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position M 5 zu erfassen.

  4. 4.

    1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

    Beispiel:

    2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 bis 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

    6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K:Prozesskostenhilfe

1In diesem Abschnitt sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beigeladenen zu erfassen. 2Bei mehreren Antragstellern und Antragsgegnern oder Beigeladenen ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 16). 3Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen. 4Die nachträgliche Änderung (§ 142 Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 120a ZPO) oder die Aufhebung (§ 142 Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. 5Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt K wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 6Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu L:Art der Verfahren

Werden mehrere Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig gemacht, ist jeweils eine Verfahrenserhebung anzulegen.

Zu M:Das Verfahren ist erledigt worden

1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Einstellung wegen Rücknahme hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Verbindung mit einem anderen Verfahren hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich die Verbindung mit einem anderen Verfahren. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielfall die Einstellung wegen Zurücknahme, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 16 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich die Einstellung wegen Zurücknahme des Antrags.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eilverfahrens werden statistisch nicht erfasst. 6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 133a Absatz 4 Satz 1 FGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "auf andere Weise" (Position M 7) zu erfassen.

Zu M 5:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht

1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt J zu erfassen.

Zu M 6:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einem anderen Verfahren

1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren derselben Erhebungseinheit verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu O 1:Die abschließende Entscheidung hat getroffen der Senat

In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem der Senat nach Rückübertragung durch den Einzelrichter abschließend entschieden hat.

Zu P:Besondere Merkmale

Das Merkmal ist immer dann zu erfassen, wenn die Finanzverwaltung einen (Änderungs-) Bescheid aufgrund einer Betriebsprüfung oder einer Steuerfahndungsprüfung erlassen hat, der (Änderungs-)Bescheid vor dem Finanzgericht angefochten wird und dabei die Prüfungsfeststellungen, auf denen er beruht, streitgegenständlich sind.

Zu Q:Tag der Erledigung der Sache

1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Eilverfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses. 4Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt Q außer Betracht.

Zu R:Verweisung vor den Güterichter

1In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 155 FGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3Hat eine Verweisung nach § 155 FGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position R 2 zu erfassen.

Zu R 1.1:Die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt

1Diese Position ist zu erfassen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine tatsächliche Verständigung stattgefunden hat oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.

Zu R 1.2:Die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt

1Diese Position ist zu erfassen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in Teilen eine tatsächliche Verständigung stattgefunden hat oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.

Zu R 1.3:Die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt

1Diese Position ist zu erfassen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Haben die Parteien oder die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3Die Position ist auch zu erfassen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien oder die Beteiligten keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.

Zu R 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden

Diese Position ist zu erfassen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 155 FGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.