Anlage 5 FG-Statistik-AV - Katalog der Sachgebietsschlüssel
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- FG-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29409
Erläuterung:1Die Sachgebietsschlüssel sind gegliedert in Sachgebietshauptgruppen, zum Beispiel 0700, in Sachgebietsuntergruppen, zum Beispiel 0710, und in Einzelsachgebiete, zum Beispiel 0711. 2Das Einzelsachgebiet hat Vorrang vor der Unter- und der Hauptgruppe, die Untergruppe hat Vorrang vor der Hauptgruppe. 3In einem Verfahren wegen Umsatzsteuer ist also nur Einzelsachgebiet 0711, nicht jedoch Untergruppe 0710 oder Hauptgruppe 0700 zu erfassen.
4Trifft in einem Verfahren ein Einzelsachgebiet zu, das im Katalog nicht aufgeführt ist, zum Beispiel Versicherungsteuer, ist die zutreffende Untergruppe zu erfassen, in dem Beispielsfall Untergruppe 0710. 5Lässt sich das Einzelsachgebiet keiner Untergruppe zuordnen, ist die zutreffende Hauptgruppe zu erfassen. 6Ist eine Zuordnung nicht möglich, ist die Hauptgruppe 1100 zu erfassen.
7Treffen in einem Verfahren mehr als zehn Sachgebietsschlüssel zu, sind nur die in der Zahlenfolge des Katalogs zuerst aufgeführten Sachgebietsschlüssel zu erfassen. 8Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden.
0100 | Gewinneinkünfte | ||
---|---|---|---|
0200 | Überschusseinkünfte | ||
0300 | Sonstige Steuern von Einkommen einschließlich nichteinkunftsartspezifische Streitpunkte | ||
0310 | Lohnsteuer | ||
0320 | Kapitalertragsteuer | ||
0330 | Kirchensteuer | ||
0340 | nicht einkunftsartspezifische Streitpunkte (einschließlich Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG), soweit nicht Sachgebietsuntergruppe 0910 | ||
0350 | Solidaritätszuschlag | ||
0400 | Steuern von Einkommen, die (noch) nicht eindeutig den Sachgebieten 0100 bis 0300 zugeordnet werden konnten, zum Beispiel wegen fehlender weiterer Angaben. | ||
0500 | Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebietsuntergruppe 1020 | ||
0600 | Objektbezogene Steuern | ||
0610 | Gewerbesteuermessbetrag | ||
0620 | Grundsteuermessbetrag | ||
0700 | Verkehrsteuern | ||
0710 | Steuern vom Umsatz, soweit nicht Einzelsachgebiet 0822 | ||
0711 | Umsatzsteuer | ||
0720 | Rechtsverkehrsteuer | ||
0721 | Erbschaft- und Schenkungsteuer | ||
0722 | Grunderwerbsteuer | ||
0730 | Kraftfahrzeugsteuer | ||
0800 | Verbrauchsteuern und einzelne Angelegenheiten nach § 33 Absatz 1 FGO | ||
0810 | Verbrauchsteuern | ||
0811 | Energiesteuer | ||
0812 | Tabaksteuer | ||
0813 | Stromsteuer | ||
0820 | einzelne Angelegenheiten im Sinne des § 33 Absatz 1 FGO, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden | ||
0821 | Zölle (einschließlich Zolltarif) | ||
0822 | Einfuhrumsatzsteuer | ||
0823 | Marktordnungssachen | ||
0900 | Kindergeld nach EStG einschließlich Rückforderungen und Erstattungen nach | ||
§ 74 Absatz 2 EStG sowie Prämien, Zulagen und sonstige Förderungsleistungen | |||
0910 | Kindergeld nach EStG einschließlich Rückforderungen und Erstattungen nach § 74 Absatz 2 EStG | ||
0920 | Prämien, Zulagen und sonstige Förderungsleistungen | ||
1000 | Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Bewertung und Zerlegung | ||
1010 | Gesonderte Feststellung von Einkünften | ||
1020 | Besondere Feststellung nach dem KStG | ||
1030 | Bewertung des Grundvermögens | ||
1100 | Haftung für Steuern, AO/FGO-Sachen, Steuerberatungssachen und sonstige Verfahren | ||
1120 | Haftung für Steuern | ||
1121 | Haftung für Lohnsteuer | ||
1122 | Haftung für Umsatzsteuer | ||
1123 | Haftung für Körperschaftsteuer | ||
1130 | AO/FGO-Sachen | ||
1131 | Verfahren in Vollstreckungssachen | ||
1133 | Erlass und Stundung | ||
1134 | Verfahren nach § 32i AO (Datenschutzrechtliche Verfahren nach EU-DSGVO) | ||
1135 | Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen | ||
1136 | Abrechnung | ||
1140 | Steuerberatungssachen (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 FGO) | ||
1150 | sonstige Verfahren | ||
1200 | Vollschätzfälle |
Erläuterung:
Ein Verfahren wegen Vollschätzung liegt vor, wenn
- a)
die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt hat und
- b)
die Finanzbehörde nach Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Rückfrage durch Änderungsbescheid abhilft und sich dadurch das beim Finanzgericht anhängige Verfahren erledigt.
Ein Verfahren ist im Sachgebiet 1200 zu erfassen, wenn beim Eingang des Verfahrens festgestellt werden kann, dass die Voraussetzung zu a) vorliegt.
Kann erst im Verlauf des Verfahrens festgestellt werden, dass die Voraussetzung zu a) vorliegt, ist das Sachgebiet nachträglich zu ändern (§ 4 Absatz 4 Nummer 2).
Wurde ein Verfahren im Sachgebiet 1200 erfasst und wird im Verlauf des Verfahrens festgestellt, dass mindestens eine der Voraussetzungen zu b) nicht mehr eintreten kann, ist das Sachgebiet nachträglich zu ändern (§ 4 Absatz 4 Nummer 2).