§ 6 FG-Statistik-AV - Abschluss der Verfahrenserhebung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- FG-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29409
(1) 1Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist. 2Dies ist nicht der Fall, solange die Parteien oder die Beteiligten zur Konfliktbeilegung vor den Güterichter verwiesen sind.
(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, das unterschriebene Protokoll oder das Dokument, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Antragsrücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
- 1.
bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag oder die Klage (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
- a)
mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist,
- b)
erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist anhängig geworden ist,
- 2.
bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 155 FGO in Verbindung mit § 251 ZPO, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 74 FGO, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 46 FGO nach Ablauf der vom Gericht angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
- 3.
bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 155 FGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242, 244, 245 ZPO mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
- 4.
bei einem Gerichtsbescheid mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist.
2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.