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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 7 FG-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Finanzgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
FG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29409

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten zu erfassen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 8.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die nach der Geschäftsverteilung zur Bezeichnung des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die der Senat zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren

1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall

1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten.

2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.

3Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen, 4Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 entsprechend.

5Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.

Zu E a:Sonstiger Geschäftsanfall
Kostensachen

1In dieser Position sind ausschließlich zu erfassen:

  1. 1.

    Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,

  2. 2.

    Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 149 Absatz 2 FGO),

  3. 3.

    Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung eines Prozessvertreters (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 149 Absatz 2 FGO),

  4. 4.

    Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten nach § 62 Absatz 2 FGO aus der Landeskasse.

2Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden

sind. Gerichtliche Entscheidungen nach § 142 Absatz 7 FGO sind nicht zu erfassen.

Zu E b:Sonstiger Geschäftsanfall
Sonstige selbstständige Verfahren

In dieser Position sind zu erfassen:

  1. 1.

    Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt (§ 21 Absatz 3, 4 FGO) sowie Aufhebung der Entbindungsentscheidung (§ 21 Absatz 5 FGO),

  2. 2.

    Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits (§ 155 FGO in Verbindung mit §§ 485 bis 494a ZPO),

  3. 3.

    eidliche Vernehmungen von Auskunftspersonen oder Beeidigung von Sachverständigen (§ 158 FGO),

  4. 4.

    Vollstreckungsanträge (§§ 151 bis 154 FGO),

  5. 5.

    sonstige Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe,

  6. 6.

    gerichtliche Festsetzung der Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen oder Sachverständigen.

Zu E c:Sonstiger Geschäftsanfall
Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter

In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.