§ 2 FG-Statistik-AV - Erhebungseinheiten
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- FG-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29409
(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 8 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) 1Erhebungseinheiten sind die Senate.
2Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.
(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen. 3Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 4Wenn Länder gemeinsame Gerichte, gemeinsame Senate oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbart haben, kann die Gerichtsverwaltung einer Erhebungseinheit mehrere Schlüsselzahlen zuteilen.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.