FG-Statistik,NI - FG-Statistik-Allgemeine Verfügung

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
FG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29409

Vom 2. November 2021 (Nds. Rpfl. S. 396)

Stand 1. Januar 2022

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)

AV d. MJ v. 2.11.2021 (1441/1 - 104.2)

VORIS 29409

AV d. MJ v. 28.10.2019 - Nds. Rpfl. S. 387 -

  1. 1.

    Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik) beschlossen.

  2. 2.

    Die Anordnung in ihrer geänderten Fassung ist ab dem 1.1.2022 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Gerichten wird die Anordnung in ihrer geänderten Fassung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Sie ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen oder Serviceeinheiten zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 1.1.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 28.10.2019 außer Kraft.

Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt8
Aufbereitung der statistischen Erhebungen9
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter10
Inkrafttreten11
Verfahrenserhebung für Klagen vor dem FinanzgerichtAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Klagen vor dem FinanzgerichtAnlage 2
Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem FinanzgerichtAnlage 3
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem FinanzgerichtAnlage 4
Katalog der SachgebietsschlüsselAnlage 5
Monatserhebung über Verfahren vor dem FinanzgerichtAnlage 6
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem FinanzgerichtAnlage 7
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 8

§ 1 FG-Statistik-AV - Art und Umfang der Erhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
FG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29409

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Finanzgerichten erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt "Sachgebiet" der Anlagen 1 und 3 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).

(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlage 6 zusammenzustellen (Monatserhebung).

(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2 FG-Statistik-AV - Erhebungseinheiten

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
FG-Statistik
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29409

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 8 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) 1Erhebungseinheiten sind die Senate.

2Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen. 3Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 4Wenn Länder gemeinsame Gerichte, gemeinsame Senate oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbart haben, kann die Gerichtsverwaltung einer Erhebungseinheit mehrere Schlüsselzahlen zuteilen.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 FG-Statistik-AV - Änderung der Geschäftsverteilung

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
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Gliederungs-Nr.
29409

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3) erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 FG-Statistik-AV - Erfassung der Verfahren

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
FG-Statistik
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
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29409

(1) 1 Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Ein mehrere Sachgebiete oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume betreffendes Verfahren ist als ein Verfahren zu erfassen. 3Dies gilt auch im Fall der Streitgenossenschaft (§ 59 der Finanzgerichtsordnung [FGO] in Verbindung mit §§ 59, 60 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,

  2. 2.

    es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  3. 3.

    es durch

    1. a)

      Beschluss über die Prozesskostenhilfe,

    2. b)

      Ruhen,

    3. c)

      Aussetzung oder

    4. d)

      Unterbrechung

    beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen oder durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird, nicht aber, wenn lediglich die Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels erklärt wird,

  4. 4.

    durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 133a FGO begehrt wird,

  5. 5.

    es durch prozessbeendende Erklärung, zum Beispiel Rücknahme der Klage oder des Antrags, erledigt ist und durch einen Streit über die Wirksamkeit der Erklärung fortgesetzt wird, zum Beispiel § 138 FGO,

  6. 6.

    es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 134 FGO wiederaufgenommen wird,

  7. 7.

    das Gericht nach § 69 Absatz 6 FGO oder § 114 Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 927 ZPO analog einen Beschluss von Amts wegen aufhebt, ändert oder über einen entsprechenden Antrag der Beteiligten entscheidet.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. 1.

    ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,

  2. 2.

    ein Antrag oder eine Klage eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,

  2. 2.

    nachträgliche Änderungen des Sachgebiets.

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel nach Anlage 5 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung oder Ergänzung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.