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Abschnitt 5 Nds. LVRdErl - V. Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Vertretung des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Nds. LVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1.
In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof wird das Land durch die Staatskanzlei vertreten. Das Land wird durch das Justizministerium vertreten, wenn das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Äußerung zu einer Verfassungsbeschwerde gibt, in der eine Handlung oder Unterlassung beanstandet wird, die vom Justizministerium oder dessen Geschäftsbereich ausging (§ 94 Abs. 2 BVerfGG), es sei denn, das Bundesverfassungsgericht gibt allen Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung.

2.

  1. a)

    Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 42, 68 ff. VwGO) besitzt die Behörde Parteifähigkeit, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den beantragten Verwaltungsakt unterlassen oder einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, der einen Dritten erstmals beschwert (§ 78 VwGO i. V. m. § 79 NJG).

  2. b)

    Abweichend von Buchstabe a wird das Land in Verfahren bei Streitigkeiten auf Entschädigung nach dem IfSG durch das LS vertreten. Abschnitt IV Unterabschnitt D gilt entsprechend.

  3. c)

    In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen das Land nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beteiligt ist, gilt die Regelung des Abschnitts II.

  4. d)

    Ist das Land sonst am Verfahren beteiligt (§ 63 Nrn. 1 bis 3 VwGO) und in Verfahren bei Streitigkeiten aus dem NPersVG (§ 83), wird es durch die Behörde vertreten, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist.

3.
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, deren Streitgegenstand Personalentscheidungen der Landesregierung sind, die diese nicht mit dem Bezugsbeschluss zu b übertragen hat, wird das Land vertreten durch die Staatskanzlei, die übrigen Ministerien, den Landesrechnungshof und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz jeweils für den eigenen Geschäftsbereich, im Übrigen durch die Staatskanzlei.