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  • ab 01.05.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 Nds. LVRdErl - II. Vertretung des Landes durch die obersten Landesbehörden

Bibliographie

Titel
Vertretung des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Nds. LVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Die Vertretung des Landes obliegt jedem Ministerium in Angelegenheiten seines Geschäftsbereichs nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung; das gilt auch, wenn über eine Angelegenheit nach Artikel 37 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung die Landesregierung beschließt; werden mehrere Geschäftsbereiche berührt, so vertritt das federführende Ministerium das Land.