Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 34 APVO-AD-VerwD - Prüfungszeugnis, Mitteilung über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Über die bestandene Bachelorprüfung stellt die Hochschule ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote aus. 2Das Gewicht der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile in der Gesamtnote muss erkennbar sein.

(2) Ist die Bachelorprüfung nicht bestanden, so teilt die Hochschule dies der Anwärterin oder dem Anwärter und der Ausbildungsbehörde schriftlich mit.