§ 29 APVO-AD-VerwD - Bewertung der Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-VerwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Abweichend von § 3 können Prüfungsleistungen unbenotet bleiben. 2Unbenotete Prüfungsleistungen sind mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.