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  • ab 17.11.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ClanKZARdErl - Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung krimineller Clanstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

5.1 Die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei hat zum Ziel, dass beide Seiten einen vergleichbaren Erkenntnisstand über die Erscheinungsformen der Clankriminalität und die spezifischen Probleme einschlägiger Verfahren gewinnen, gemeinsam fortentwickeln und bei den jeweiligen Einzelmaßnahmen zugrunde legen. Sie dient auch der Verständigung über die örtliche und zeitliche Steuerung der Ermittlungskapazitäten von Staatsanwaltschaft und Polizei durch Bildung von Schwerpunkten.

5.2 Die ZOK und das LKA vereinbaren regelmäßige Dienstbesprechungen für Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaften sowie Vertreterinnen und Vertreter der Polizei, bei denen insbesondere erörtert werden:

  • die Lage und die voraussichtliche Entwicklung sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Clankriminalität in ihrem Bereich,

  • Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Ablauf von Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Verfahren,

  • Erkenntnisse und Erfahrungen aus Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung,

  • die örtliche Praxis der internationalen Rechtshilfe und sonstigen Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden,

  • allgemeine Fragen der Zusammenarbeit,

  • die Öffentlichkeitsarbeit.

Die Besprechungen sollen einmal jährlich, bei Bedarf auch häufiger stattfinden. Den Zoll- und den Finanzbehörden soll Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden. Über die Hinzuziehung anderer Behörden entscheiden das LKA und die ZOK.

5.3 Daneben können anlassbezogen auf regionaler Ebene Besprechungen zwischen Staatsanwaltschaften und Polizei stattfinden.

5.4 Bei Bedarf sollen gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt werden.

5.5 Die Hospitation von Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaften und Vertreterinnen und Vertreter der Polizei bei der jeweils anderen Behörde soll ermöglicht werden.