Abschnitt 6 ZBSN-FördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- ZBSN-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6.3 Förderanträge für die Regionalvertretungen sind bei der Bewilligungsbehörde jährlich bis zum 1. November für das kommende Jahr vorzulegen.
6.4 Mit dem Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde von der ZBS Niedersachsen jeweils ein Sachbericht der Region Ost und der Region West vorzulegen, aus dem sich Angaben zu den durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten sowie deren Zielerreichung und Wirkung ergeben. Des Weiteren ist ein niedersachsenweiter Statistikbericht zu erstellen.
6.4.1 Der Jahresbericht der ZBS Niedersachsen ist ausgerichtet auf das für den Berichtszeitraum festgelegte Schwerpunktthema.
6.4.2 Der landesweite Statistikbericht basiert maßgeblich auf den von den Einrichtungen nach den Leistungsvereinbarungen den jeweiligen Regionalstellen zu liefernden Daten. Die ZBS Niedersachsen fasst diese Daten zusammen, wertet sie aus und hebt dabei Besonderheiten hervor.
Der Statistikbericht enthält mindestens Angaben und Analysen zu
Erstkontakten,
Darstellung der vorhandenen Hilfeangebote,
differenzierten Angaben zum betreuten Personenkreis,
Auslastung der Angebote und
Wirksamkeit der Hilfen.
Der Statistikbericht enthält im Schwerpunkt die landesweite Auswertung der Dokumentation mit entsprechenden Hinweisen und Anregungen zur Fortentwicklung insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Wirksamkeit der Hilfe.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)