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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZBSN-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ZBSN-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für den Betrieb der fachlich unabhängigen Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen (ZBS Niedersachsen) zur fachlichen, organisatorischen und sonstigen Unterstützung insbesondere des Landes, der Kommunen und der Leistungserbringer im Bereich der Hilfe nach dem Achten Kapitel SGB XII.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)