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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ZBSN-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ZBSN-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur institutionellen Förderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben in dem in den Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 beschriebenen Umfang und Sachausgaben in dem für den Betrieb der ZBS Niedersachsen notwendigen und angemessenen Umfang.

Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben wird folgende personelle Ausstattung der ZBS Niedersachsen zugrunde gelegt:

5.2.1
Für die Geschäftsführung:

0,5 Planstellen bis zur EntgeltGr. 12 TV-L.

5.2.2
In den Regionalvertretungen der Region Ost:

  • für die Leitung 1,0 Planstellen bis zur EntgeltGr. 11 TV-L,

  • für weitere fachliche Mitarbeit 2,0 Planstellen bis zur EntgeltGr. 10 TV-L,

  • für Verwaltungstätigkeiten 1,5 Planstellen bis zur EntgeltGr. 6 TV-L.

5.2.3
In den Regionalvertretungen der Region West:

  • für die Leitung 1,0 Planstellen bis zur EntgeltGr. 11 TV-L,

  • für weitere fachliche Mitarbeit 1,0 Planstellen bis zur EntgeltGr. 10 TV-L,

  • für Verwaltungstätigkeiten 1,0 Planstellen bis zur EntgeltGr. 6 TV-L.

5.2.4
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit dem Zuwendungsempfänger eine andere Personalausstattung und/oder Personalqualifikation abgestimmt werden.

5.3 Die Höhe der Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmt sich durch Multiplikation der nach Nummer 5.2 anerkannten Vollzeitstellen mit dem für die Haushaltsaufstellung des Vorvorjahres anzusetzenden Wertes der Spalte 6 der standardisierten Personalkostensätze des MF für den Tarifbereich zuzüglich eines im gleichen Verhältnis zum Anstieg der standardisierten Personalkostensätze anzupassenden Betrages auf Basis des Jahres 2016 in Höhe von 1 250 EUR je als zuwendungsfähig anerkannter Vollzeitstelle.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)