Abschnitt 4 ZBSN-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- ZBSN-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
4.1 Die fachliche Unabhängigkeit der ZBS Niedersachsen ist zu gewährleisten.
4.2 Die Geschäftsführung, Leitungen und weiteren fachlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sozialpädagogische Fachkräfte und verfügen über ein abgeschlossenes Studium der sozialen Arbeit oder eine vergleichbare Qualifikation. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit der Bewilligungsbehörde eine andere Personalausstattung abgestimmt werden, die jedoch nicht zu einer höheren Förderung als der nach Nummer 5.3 führen darf. Es sind entsprechende Arbeitsplatzbeschreibungen vorzulegen, die der Genehmigung der Bewilligungsbehörde bedürfen.
4.3 Die ZBS Niedersachsen nimmt folgende Aufgaben wahr:
4.3.1 Evaluation und Monitoring
Die ZBS Niedersachsen sammelt und wertet die verfügbaren Daten aus, um damit die Grundlage für ein bedarfsgerechtes effizientes Hilfesystem zu entwickeln sowie Aussagen über Stand und Wirksamkeit der Hilfe zu machen.
Maßnahmen:
Erarbeitung der Grundlagen für eine landesweite Planung zur Steuerung und Fortentwicklung des Hilfeangebotes,
Bedarfsermittlung zur Sicherstellung eines passgenauen Hilfesystems,
Beobachtung und Beschreibung der Hilfeentwicklung,
Erarbeitung und Berücksichtigung von Wirksamkeitskriterien zur Durchführung der Erfolgskontrolle,
Abstimmung der Formate und Standards zur Auswertung der Dokumentation,
Auswertungen zur Sicherung eines effizienten Hilfesystems,
Erstellung des landesweiten Statistikberichts.
4.3.2 Optimierung der Hilfestrukturen
Die ZBS Niedersachsen steht bei der Neu- und Weiterentwicklung der Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII Hilfeanbietern und Kostenträgern beratend, vermittelnd und auswertend zur Seite.
Der Aufgabenumfang bezieht sich auf Einrichtungen und Dienste der ambulanten und stationären Hilfen, Institutionen, Vereine und sonstige Stellen.
Maßnahmen:
Fachberatung,
Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen auch zu aktuellen Fragestellungen,
Begleitung und Initiierung von Modellprojekten,
Beobachtung und Aktivierung vorgelagerter Hilfesysteme (Prävention),
fachberatende und prozessbegleitende Teilnahme an relevanten Gremien und Veranstaltungen, in denen richtungsweisende Entscheidungen, die Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII betreffend, durch Kostenträger, Hilfeanbieter und Verbände getroffen werden,
Weiterentwicklung von Konzepten und Methoden, u. a. durch Zusammenarbeit mit Externen, mit dem Ziel, "State of the Art" zu sein,
Unterstützung bei der Entwicklung vor Ort.
Die aus diesen Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse nutzt die ZBS Niedersachsen landesweit.
4.3.3 Koordination und Kooperation
Die ZBS Niedersachsen koordiniert und unterstützt die Kooperation der an der Hilfe beteiligten Akteure (Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Kommunen, Jobcenter, vorgelagerte Hilfeangebote usw.) u. a. mit dem Ziel, eine gleichmäßige Durchführung der Maßnahmen zu erreichen, Rechtsverwirklichung und die sinnvolle Organisation des Hilfesystems zu ermöglichen.
Sie unterstützt die Entwicklung und Einführung von qualitativen und quantitativen Standards, die ein gleichmäßiges und bedarfsgerechtes Hilfesystem gewährleisten, und überprüft deren Einhaltung.
Maßnahmen:
Vernetzung mit anderen Hilfebereichen, z. B. durch Moderation der Zusammenarbeit mit den Hilfeanbietern, anderen sozialen Dienstleistern und Sozialleistungsträgern,
Unterstützung bei der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Hilfeangebote,
Beratung und Stellungnahmen in strittigen Fällen.
4.4 Die ZBS Niedersachsen und das Land schließen eine jährlich zu prüfende Zielvereinbarung ab. Die ZBS Niedersachsen legt dem Land jährlich spätestens zum 15. Februar die vereinbarten Daten für das Controlling vor. Weitere Maßnahmen können nach Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde durchgeführt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)