ZBSN-FördErl,NI - Zentrale Beratungsstelle Niedersachsen-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ZBSN-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Erl. d. MS v. 2. 12. 2020 - 101.21-43137/3 -

- VORIS 21141 -

Vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 ZBSN-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ZBSN-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für den Betrieb der fachlich unabhängigen Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen (ZBS Niedersachsen) zur fachlichen, organisatorischen und sonstigen Unterstützung insbesondere des Landes, der Kommunen und der Leistungserbringer im Bereich der Hilfe nach dem Achten Kapitel SGB XII.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)

Abschnitt 2 ZBSN-FördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ZBSN-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

2.1 Das Land fördert den Betrieb der ZBS Niedersachsen, bestehend aus den Regionalvertretungen Braunschweig, Hannover und Lüneburg in der Region Ost und den Regionalvertretungen Oldenburg und Osnabrück in der Region West.

2.2 Für die einzelnen Regionalvertretungen bestehen folgende örtliche Zuständigkeiten:

2.2.1 Regionalvertretung Braunschweig:

Kreisfreie Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Göttingen, Goslar, Helmstedt, Northeim, Peine und Wolfenbüttel;

2.2.2 Regionalvertretung Hannover:

Landkreise Celle, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser) und Schaumburg sowie die Region Hannover;

2.2.3 Regionalvertretung Lüneburg:

Landkreise Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden;

2.2.4 Regionalvertretung Oldenburg:

Kreisfreie Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven sowie die Landkreise Ammerland, Aurich, Friesland, Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund;

2.2.5 Regionalvertretung Osnabrück:

Kreisfreie Stadt Osnabrück sowie die Landkreise Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück, Vechta und Diepholz.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)

Abschnitt 3 ZBSN-FördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ZBSN-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Gefördert werden die der "Vereinbarung über die Trägergemeinschaft Zentrale Beratungsstelle für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten Niedersachsen" beigetretenen Träger der Regionalvertretungen der Regionen Ost und West.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)

Abschnitt 4 ZBSN-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ZBSN-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

4.1 Die fachliche Unabhängigkeit der ZBS Niedersachsen ist zu gewährleisten.

4.2 Die Geschäftsführung, Leitungen und weiteren fachlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sozialpädagogische Fachkräfte und verfügen über ein abgeschlossenes Studium der sozialen Arbeit oder eine vergleichbare Qualifikation. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit der Bewilligungsbehörde eine andere Personalausstattung abgestimmt werden, die jedoch nicht zu einer höheren Förderung als der nach Nummer 5.3 führen darf. Es sind entsprechende Arbeitsplatzbeschreibungen vorzulegen, die der Genehmigung der Bewilligungsbehörde bedürfen.

4.3 Die ZBS Niedersachsen nimmt folgende Aufgaben wahr:

4.3.1 Evaluation und Monitoring

Die ZBS Niedersachsen sammelt und wertet die verfügbaren Daten aus, um damit die Grundlage für ein bedarfsgerechtes effizientes Hilfesystem zu entwickeln sowie Aussagen über Stand und Wirksamkeit der Hilfe zu machen.

Maßnahmen:

  • Erarbeitung der Grundlagen für eine landesweite Planung zur Steuerung und Fortentwicklung des Hilfeangebotes,

  • Bedarfsermittlung zur Sicherstellung eines passgenauen Hilfesystems,

  • Beobachtung und Beschreibung der Hilfeentwicklung,

  • Erarbeitung und Berücksichtigung von Wirksamkeitskriterien zur Durchführung der Erfolgskontrolle,

  • Abstimmung der Formate und Standards zur Auswertung der Dokumentation,

  • Auswertungen zur Sicherung eines effizienten Hilfesystems,

  • Erstellung des landesweiten Statistikberichts.

4.3.2 Optimierung der Hilfestrukturen

Die ZBS Niedersachsen steht bei der Neu- und Weiterentwicklung der Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII Hilfeanbietern und Kostenträgern beratend, vermittelnd und auswertend zur Seite.

Der Aufgabenumfang bezieht sich auf Einrichtungen und Dienste der ambulanten und stationären Hilfen, Institutionen, Vereine und sonstige Stellen.

Maßnahmen:

  • Fachberatung,

  • Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen auch zu aktuellen Fragestellungen,

  • Begleitung und Initiierung von Modellprojekten,

  • Beobachtung und Aktivierung vorgelagerter Hilfesysteme (Prävention),

  • fachberatende und prozessbegleitende Teilnahme an relevanten Gremien und Veranstaltungen, in denen richtungsweisende Entscheidungen, die Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII betreffend, durch Kostenträger, Hilfeanbieter und Verbände getroffen werden,

  • Weiterentwicklung von Konzepten und Methoden, u. a. durch Zusammenarbeit mit Externen, mit dem Ziel, "State of the Art" zu sein,

  • Unterstützung bei der Entwicklung vor Ort.

Die aus diesen Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse nutzt die ZBS Niedersachsen landesweit.

4.3.3 Koordination und Kooperation

Die ZBS Niedersachsen koordiniert und unterstützt die Kooperation der an der Hilfe beteiligten Akteure (Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Kommunen, Jobcenter, vorgelagerte Hilfeangebote usw.) u. a. mit dem Ziel, eine gleichmäßige Durchführung der Maßnahmen zu erreichen, Rechtsverwirklichung und die sinnvolle Organisation des Hilfesystems zu ermöglichen.

Sie unterstützt die Entwicklung und Einführung von qualitativen und quantitativen Standards, die ein gleichmäßiges und bedarfsgerechtes Hilfesystem gewährleisten, und überprüft deren Einhaltung.

Maßnahmen:

  • Vernetzung mit anderen Hilfebereichen, z. B. durch Moderation der Zusammenarbeit mit den Hilfeanbietern, anderen sozialen Dienstleistern und Sozialleistungsträgern,

  • Unterstützung bei der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Hilfeangebote,

  • Beratung und Stellungnahmen in strittigen Fällen.

4.4 Die ZBS Niedersachsen und das Land schließen eine jährlich zu prüfende Zielvereinbarung ab. Die ZBS Niedersachsen legt dem Land jährlich spätestens zum 15. Februar die vereinbarten Daten für das Controlling vor. Weitere Maßnahmen können nach Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde durchgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)