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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 41 AnschlBahnVO - Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

Für den Fall der Nichtbefolgung der in §§ 37 bis 40 enthaltenen Gebote und Verbote wird hiermit ein Zwangsgeld bis zu 500 DM, im Falle der Nichtbeitreibbarkeit eine Zwangshaft bis zu 3 Wochen angedroht.