Abschnitt 5 SpielStFördErl 2024 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- SpielStFördErl 2024,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22110
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt. Liegt die im Rahmen des Auswahlverfahrens festgelegte Fördersumme bei maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben oder maximal 25 000 EUR wird die Zuwendung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Bei Überschreiten dieses Finanzierungsanteils oder dieser Förderhöhe wird die Zuwendung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2.6 und 2.2.7 Ausgaben von maximal 5 000 EUR je einzelner Maßnahme.
5.3 Die Höhe der Förderung beträgt:
5.3.1 für Spielstätten nach den Nummern 3.3.1 und 3.3.2 mindestens 2 500 EUR bis maximal 25 000 EUR,
5.3.2 für Spielstätten nach Nummer 3.3.3 mindestens 2 500 EUR bis maximal 60 000 EUR.
5.4 Die Landesförderung soll in der Regel 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf deren Anteil höher sein.
5.5 Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind im Einzelfall zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechenden Risikoabwägungen begründet sind.
5.6 Ausgaben, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes geleistet werden (z. B. GEMA, Künstlersozialkasse), sind dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Rechtsverpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen wurden.
5.7 Ausgabeansätze dürfen überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen oder Mehreinnahmen ausgeglichen wird.
5.8 Die Höhe der Zuwendung wird auf Basis der Empfehlung der Kommission nach Nummer 7.7 unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel bemessen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 173)