Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 04.04.2007 (aktuelle Fassung)

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Redaktionelle Abkürzung
RegPortalS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32300

Vom 30. November 2006 (Nds. GVBl. 2007 S. 105 - VORIS 32300 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 105)

Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,

und

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,

schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30.11.2006.

Präambel

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gegenstand und Ziele des Registerportals1
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems2
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems3
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes4
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen5
Protokollierung der Abrufe6
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren7
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren8
Auskehrung der Einnahmen9
Vereinsregister10
Kosten11
Betrieb des Registerportals12
Inkrafttreten und Kündigung13

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Vom 1. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 214)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 105) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertag nach seinem § 13 Abs. 1 am 4. April 2007 in Kraft getreten ist.