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  • ab 04.04.2007 (aktuelle Fassung)

§ 3 RegPortalS - Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Redaktionelle Abkürzung
RegPortalS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32300

(1) Das Land Niedersachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.

(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.