§ 7 RegPortalS - Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
- Redaktionelle Abkürzung
- RegPortalS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32300
(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Das Land Niedersachsen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.