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  • ab 04.04.2007 (aktuelle Fassung)

§ 2 RegPortalS - Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Redaktionelle Abkürzung
RegPortalS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32300

Das Land Niedersachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 4 HGB, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Niedersachsen abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.