§ 13 RegPortalS - Inkrafttreten und Kündigung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
- Redaktionelle Abkürzung
- RegPortalS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32300
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertrag schließenden Länder am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft (1). Das Inkrafttreten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
Brüssel, den 30. November 2006
Roswitha M ü l l e r - P i e p e n k ö t t e r
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Brüssel, den 30. November 2006
Elisabeth H e i s t e r - N e u m a n n
Die Justizministerin
des Landes Niedersachsen
Vom 1. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 214)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 105) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertag nach seinem § 13 Abs. 1 am 4. April 2007 in Kraft getreten ist.