Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
- Redaktionelle Abkürzung
- RegPortalS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32300
Vom 30. November 2006 (Nds. GVBl. 2007 S. 105 - VORIS 32300 -) (1)
Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 105)
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30.11.2006.
Präambel
Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Gegenstand und Ziele des Registerportals | 1 |
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems | 2 |
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems | 3 |
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes | 4 |
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen | 5 |
Protokollierung der Abrufe | 6 |
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren | 7 |
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren | 8 |
Auskehrung der Einnahmen | 9 |
Vereinsregister | 10 |
Kosten | 11 |
Betrieb des Registerportals | 12 |
Inkrafttreten und Kündigung | 13 |
Vom 1. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 214)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 105) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertag nach seinem § 13 Abs. 1 am 4. April 2007 in Kraft getreten ist.