RegPortalS,NI - Registerportalstaatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Redaktionelle Abkürzung
RegPortalS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32300

Vom 30. November 2006 (Nds. GVBl. 2007 S. 105 - VORIS 32300 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 105)

Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,

und

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,

schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30.11.2006.

Präambel

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gegenstand und Ziele des Registerportals1
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems2
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems3
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes4
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen5
Protokollierung der Abrufe6
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren7
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren8
Auskehrung der Einnahmen9
Vereinsregister10
Kosten11
Betrieb des Registerportals12
Inkrafttreten und Kündigung13

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Vom 1. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 214)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 105) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertag nach seinem § 13 Abs. 1 am 4. April 2007 in Kraft getreten ist.

§ 1 RegPortalS - Gegenstand und Ziele des Registerportals

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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32300

Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden:

  1. 1.

    Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.

  2. 2.

    Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.

  3. 3.

    Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.

  4. 4.

    Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.

  5. 5.

    Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen zur Verfügung.

  6. 6.

    Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister und dem statistischen Unternehmensregister, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

§ 2 RegPortalS - Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

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Gesetz
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32300

Das Land Niedersachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 4 HGB, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Niedersachsen abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3 RegPortalS - Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32300

(1) Das Land Niedersachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.

(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

§ 4 RegPortalS - Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes

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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32300

Das Land Niedersachsen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.