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§ 7 NEUrlVO - Weiterer Zusatzurlaub

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, denen wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit oder wegen Schadens an Freiheit Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden sind, erhalten einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen. Besteht ein Rentenanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach diesem Gesetz, so beträgt der Zusatzurlaub fünf Arbeitstage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Zusatzurlaub nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs zusteht. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist auf den weiteren Zusatzurlaub nicht anzuwenden.

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter sowie eine Richterin oder ein Richter, die oder der während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate mit mindestens der Hälfte der täglichen Arbeitszeit oder Dienstzeit mit der Auswertung oder Inaugenscheinnahme kinder- oder jugendpornographischer Dokumente, Dateien oder Medien beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf vier Tage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Zusatzurlaub nicht anzuwenden.