§ 7 NEUrlVO - Weiterer Zusatzurlaub
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016400000
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, denen wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit oder wegen Schadens an Freiheit Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden sind, erhalten einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen. Besteht ein Rentenanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach diesem Gesetz, so beträgt der Zusatzurlaub fünf Arbeitstage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Zusatzurlaub nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs zusteht. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist auf den weiteren Zusatzurlaub nicht anzuwenden.